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Autor Thema: Kommerzielle Tätigkeiten  (Gelesen 1747 mal)

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Kommerzielle Tätigkeiten
Autor: 27. September 2015, 11:21
Auszug aus
Zitat
der Fassung des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung
rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15./21. Dezember 2010
(GVBl. 11/2011, S. 479),
in Kraft getreten am 01. Januar 2013

Zitat
§ 16a
Kommerzielle Tätigkeiten
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio sind berechtigt, kommerzielle Tätigkeiten auszuüben.

Kommerzielle Tätigkeiten sind Betätigungen, bei denen Leistungen auch für Dritte im Wettbewerb angeboten werden, insbesondere Werbung und Sponsoring, Verwertungsaktivitäten, Merchandising, Produktion für Dritte und die Vermietung von Senderstandorten an Dritte. Diese Tätigkeiten dürfen nur unter Marktbedingungen erbracht werden. Die kommerziellen Tätigkeiten sind durch rechtlich selbständige Tochtergesellschaften zu erbringen. Bei geringer Marktrelevanz kann eine kommerzielle Tätigkeit durch die Rundfunkanstalt selbst erbracht werden; in diesem Fall ist eine getrennte Buchführung vorzusehen. Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio haben sich bei den Beziehungen zu ihren kommerziell tätigen Tochterunternehmen marktkonform zu verhalten und die entsprechenden Bedingungen, wie bei
einer kommerziellen Tätigkeit, auch ihnen gegenüber einzuhalten.

(2) Die Tätigkeitsbereiche sind von den zuständigen Gremien der Rundfunkanstalten vor Aufnahme der Tätigkeit zu genehmigen. Die Prüfung umfasst folgende Punkte:
1. die Beschreibung der Tätigkeit nach Art und Umfang, die die Einhaltung der marktkonformen Bedingungen begründet (Marktkonformität) einschließlich eines Fremdvergleichs,
2. der Vergleich mit Angeboten privater Konkurrenten,
3. Vorgaben für eine getrennte Buchführung und
4. Vorgaben für eine effiziente Kontrolle.

Wenn man sich das so durchliest, darf vom Rundfunkbeitrag nur jenes finanziert werden, was keinem Bereich des Wettbewerbs zugeordnet werden kann und kommerziellen Charakter trägt.

Da vorliegender Staatsvertrag für beide Rundfunksystem gilt, sowohl für den öffentlich-rechtlichen wie auch für den privaten Rundfunk, ist auch der direkte Vergleich mit dem privaten Rundfunksystem zulässig.

Jetzt geht also die Frage in die Runde, welcher Bereich nicht kommerziell ist, daß er überhaupt aus Rundfunkbeiträgen finanziert werden darf?


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