Verfahrenstrennung
Danke für den Fachbegriff.
Mit dieser Hilfe hat PG herausgefunden, dass er dagegen nicht angehen kann:
(2) ... Beschlüsse über ... Verbindung und Trennung von Verfahren ..., können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Quelle: § 146 Abs. 2 VwGO,
http://dejure.org/gesetze/VwGO/146.htmlPG wird jetzt also doppelt vorfinanzieren, dürfte aber bei diesen zwei Untätigkeitsklagen kaum unterliegen, da ja
die Widersprüche seit 5 bzw. seit 6 Monaten nicht beschieden wurden.
Somit dürfte PG sein Geld vom BS (!) erstattet bekommen. - Juchhuu !
Ein kleines Kostenrisiko entsteht noch aus dem gleichzeitigen Klageantrag auf Bescheidung der Anträge auf aW nach § 80 Abs. 4 VwGO;
hier hat das Verw.Gericht eine Auslegung Richtung Klageantrag auf Anordnung der aW nach § 80 Abs. 5 VwGO vorgenommen.
Da der BS an PG nicht nur die bereits bekannte "Mahnung" mit Vollstreckungsandrohung geschickt hatte, sondern
anschließend noch die konkrete "Vollstreckungsankündigung", dürfte auch hier das Kostenrisiko minimal sein.
PG hofft auf einen guten Ausgang und freut sich schon mal ein wenig... ;-))