@Volkuhl
Danke
Anders als bei der mitgliedschaftlich organisierten Körperschaft des öffentlichen Rechts und anders als bei der Stiftung (rechtsfähige Vermögensmasse) des öffentlichen Rechts wird die Zweckbestimmung der A. d. ö. R. durch ihre Benutzer ausgefüllt, deren Zahl i. d. R. wechselt.
http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/21814/anstalt-des-oeffentlichen-rechtsJetzt muss man noch irgendwie eine Brücke zwischen Rechtsformmissbrauch und die allgemeine Handlungsfreiheit(art. 2 GG) bauen.
Auch die
Freiheit, etwas nicht zu tun, wird geschützt: die Freiheit vor staatlichem Zwang, z.B. vor der Auferlegung von Geldleistungspflichten.
Der Gesetzgeber darf die allgemeine Handlungsfreiheit durch alle Gesetze nur dann einschränken, wenn die formell und materiell verfassungsmäßig sind.
Ein Gestaltungsmissbrauch in Form eines Missbrauchs der Rechtsform liegt auch in Fällen vor, in denen die formal gewählte Rechtsform nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht (vgl BSG, Urt. v. 23.06.2010 - B 6 KA 7/09 R - BSGE 106, 222 = SozR 4-5520 § 32 Nr 4).