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Autor Thema: Errichtungsgesetz gesucht  (Gelesen 3079 mal)

907

  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
Errichtungsgesetz gesucht
Autor: 19. Dezember 2014, 00:22
Zitat
In den Ländern, die nicht an einer Mehrländeranstalt beteiligt sind, beruht die Einrichtung der Landesrundfunkanstalten durchweg auf einem Errichtungsgesetz, in dem der Landesgesetzgeber die Aufgaben und die rechtliche Struktur der Landesrundfunkanstalt festgelegt hat.
quelle: http://archiv.jura.uni-saarland.de/BIJUS/rundfunk/intro-de-IIC.htm

Welche Landesrundfunkanstalten haben so einen Gesetz und wo findet man es?

Person X möchte den Rechtsformmissbrauch nachweisen
Faktisch werden die Rundfunkanstalten zu einer Körperschaft denaturiert, bei der den Wohnungsinhabern die Rolle der (Förder-)Mitglieder zugewiesen ist. Es besteht eine an das Merkmal der Wohnungsinhaberschaft geknüpfte Zwangsmitgliedschaft.
Rechtlich gesehen hat die Anstalt des öffentlichen Rechts keine Mitglieder, sondern in erster Linie (typisch für eine Anstalt) "Nutzer" (Leistungsberechtigte).


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

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  • Beiträge: 1.203
Re: Errichtungsgesetz gesucht
#1: 19. Dezember 2014, 08:17
Für das Land Bremen gibt es das "Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts - Radio Bremen - (Radio-Bremen-Gesetz - RBG)" und zu finden ist es unter https://bremen.beck.de/default.aspx?bcid=Y-100-G-BrGRadioBr


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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


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Einfach.
Für alle.
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907

  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
Re: Errichtungsgesetz gesucht
#2: 20. Dezember 2014, 12:49
@Volkuhl
Danke

Zitat
Anders als bei der mitgliedschaftlich organisierten Körperschaft des öffentlichen Rechts und anders als bei der Stiftung (rechtsfähige Vermögensmasse) des öffentlichen Rechts wird die Zweckbestimmung der A. d. ö. R. durch ihre Benutzer ausgefüllt, deren Zahl i. d. R. wechselt.
http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/21814/anstalt-des-oeffentlichen-rechts

Jetzt muss man noch irgendwie eine Brücke zwischen Rechtsformmissbrauch und die allgemeine Handlungsfreiheit(art. 2 GG) bauen.
Auch die Freiheit, etwas nicht zu tun, wird geschützt: die Freiheit vor staatlichem Zwang, z.B. vor der Auferlegung von Geldleistungspflichten.
Der Gesetzgeber darf die allgemeine Handlungsfreiheit durch alle Gesetze nur dann einschränken, wenn die formell und materiell verfassungsmäßig sind.

 Ein Gestaltungsmissbrauch in Form eines Missbrauchs der Rechtsform liegt auch in Fällen vor, in denen die formal gewählte Rechtsform nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht (vgl BSG, Urt. v. 23.06.2010 - B 6 KA 7/09 R - BSGE 106, 222 = SozR 4-5520 § 32 Nr 4).


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