PersonX findet die Idee gut. Und ergänzt einen eigenen Block, der aus dem Tübinger Beschluß die Punkte herausgreift, die sich auf das Verhältnis Leistungsbescheid - Rückstandsbescheid beziehen.
Davor: Die Bestätigung, daß die ersten Bescheide mit Rechtsbehelf (das waren auch die, die auf dem Vollstreckungsersuchen genannt waren), bekannt seien. Daß diese aber gänzlich unzureichend seien, weil es davor keine Leistungsbescheide gegeben habe.
Diese Rechtsauffassung wurde inzwischen durch Gerichte bestätigt. So führt das LG Tübingen ( https://openjur.de/u/708173.html - Beschluss vom 19. Mai 2014, Az. 5 T 81/14) aus:
"Grundsätzlich setzt die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags einen Beitragsbescheid als Verwaltungsakt voraus. Zwar beginnt die materielle Beitragspflicht, sobald die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Zahlungsverpflichtung kann jedoch nur durch Beitragsbescheid geschaffen werden" (RN 22).
"Schon der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes verlangt vor der Festsetzung von Kosten oder Säumniszuschlägen einen rechtsbehelfsfähigen Beitragsbescheid, da andernfalls der Rechtsweg erst nach Festsetzung von Rückständen/Zuschlägen eröffnet werden würde" (ebenfalls 22).
Erst kommt also ein Bescheid ohne Säumniszuschläge und mit Rechtsbehelf (so, wie das auch die Finanzämter machen). Erst wenn dann kein Widerspruch eingelegt wurde, wird der Bescheid rechtskräftig. Erst wenn dann nicht gezahlt wird, können Säumniszuschläge in einem weiteren Bescheid festgesetzt werden. Erst auf diesen kann ein Vollstreckungsersuchen gestellt und vollstreckt werden.
"Ohne einen als Verwaltungsakt ausgestalteten Beitragsbescheid fehlt die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung, ohne eine solche Pflicht besteht kein Rückstand, kann kein Rückstandsbescheid erlassen und erst recht kein Säumniszuschlag tituliert werden" (RN 25).
Wenn das erste Schreiben, das einen Rechtsbehelf enthält, bereits Säumniszuschläge enthält, ist dieses Schreiben als Basis einer Vollstreckung gänzlich ungeeignet.
Der obige Beschluß ist zwar noch nicht rechtskräftig. Es gibt ein anhängiges Verfahren beim Bundesgerichtshof (Az. I ZB 64/14 - Entscheidung womöglich in diesem Sommer). Aber dieses Prinzip "Erst Bescheid ohne Säumniszuschlag mit Rechtsbehelf, Säumniszuschläge erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist" scheint mir (siehe den Vergleich zum Finanzamt) so dermaßen fundamental zu sein, daß man diese BGH-Entscheidung auch noch abwarten kann. Schließlich trägt der Beitragsservice die Verantwortung für diese Schreiben sowie die
damit einhergehende Verzögerung.
Mit "Verzögerung" ist gemeint, daß das erste Schreiben mit Rechtsbehelf mit Datum vom 01.08.2014 Mitte August 2014 eintrudelte. Gerechnet hatte PersonX damit im zweiten Quartal 2013.