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Autor Thema: Diskussionsbeitrag um die Nichtigkeit von Verwaltungsakten  (Gelesen 3534 mal)

P
  • Beiträge: 4.011
Wenn PersonX die Thematik einem verständigen Bürger zeigt, kann der verständige Bürger den Fehler ebenso erkennen wie PersonX selbst. Dazu wird ja an sich zunächst nicht mal ein Richter benötigt, es würde ausreichen eine entsprechende Anzahl von verständigen Bürgern zu befragen, die Meinungen dazu werden dann zwar aus einander laufen. Aber vielleicht sollte das einfach gefordert werden.

Quelle
http://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/nichtigkeit-von-verwaltungsakten_idesk_PI434_HI523864.html

Zitat
Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam. Er entfaltet also keine Rechtswirkung gegenüber dem Adressaten des Verwaltungsaktes.

Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes ist in § 40 SGB X geregelt.

1 Voraussetzungen der Nichtigkeit

Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes setzt besonders schwerwiegende Fehler der Verwaltungsentscheidung voraus, die bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig sind. Solche gravierenden Mängel kommen allerdings in der Praxis kaum vor.

Die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes setzt u. a. einen besonders schwerwiegenden Fehler voraus. Als schwerwiegende Fehler sind dabei Verstöße gegen formelle oder materielle Rechtsvorschriften möglich. Als besonders schwerwiegende Fehler werden u. a.

    Verfahrensfehler
    Verstoß gegen die Rechtsordnung und
    widersprüchlicher, unsinniger oder unbestimmter Inhalt

angesehen. Die Offensichtlichkeit der Nichtigkeit des Verwaltungsaktes ist nicht von der subjektiven Erkenntnis des Fehlers beim Empfänger abhängig, sondern von der Erkennbarkeit des Fehlers für den Durchschnittsbürger. Dieser muss ohne besondere Sachkenntnis oder zusätzliche Aufklärungs- oder Beweismittel anhand der Zusammenhänge erkennen können, dass die getroffene Entscheidung nicht rechtmäßig sein kann.

Praxis-Beispiel

Offensichtlicher Fehler

Ein Bürger wird – ohne nähere Begründung – aufgefordert, Grundsteuer für ein Anwesen zu zahlen, das er selbst nur gemietet hat.


Quelle
http://www.jurawelt.com/studenten/skripten/oer/1838
Zitat
VI. Die Nichtigkeit von Verwaltungsakten
1. Nichtigkeitsgründe
Nach der Legaldefinition des § 44 I VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist (sog. Evidenztheorie). Maßstab für die Beurteilung der Nichtigkeit ist die Betrachtung eines aufmerksamen und verständigen Durchschnittsmenschen. Da durchaus Zweifel bestehen können, ob ein Verwaltungsakt im konkreten Fall an einem zur Nichtigkeit führenden Fehler leidet, nennt § 44 II VwVfG einige Rechtsverstöße, die stets zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts führen (absolute Nichtigkeitsgründe) und § 44 III VwVfG einige Rechtsverstöße, die nie die Nichtigkeit auslösen.

Rundfunkbeitrag-Beispiel

Offensichtlicher Fehler

Ein Bürger wird – ohne nähere Begründung – aufgefordert, einen Beitrag in beliebiger Höhe für die Bereithaltung seiner Wohnung zu zahlen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. November 2014, 18:38 von PersonX«

s
  • Beiträge: 516
Rundfunkbeitrag-Beispiel

Offensichtlicher Fehler

Ein Bürger wird – ohne nähere Begründung – aufgefordert, einen Beitrag in beliebiger Höhe für die Bereithaltung seiner Wohnung zu zahlen.

Was soll daran offensichtlich falsch sein?

Offensichtlich falsch ist etwas anders als das, was du anscheinend meinst: nicht offensichtlich einsehbar.


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P
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Offensichtlich ist bereits das Fehlen der Begründung. Zumindest in den Bescheiden, welche bisher zu sehen waren. Falsch ist offensichtlich das für das Bereithalten der Wohnung zu zahlen ist. Wenn PersonX weiterdenkt dann ist der Grund für was zu zahlen wäre solange auf die Wohnung abgestellt wird egal also folgen dem aktuellen Beitrag weitere.


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g
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Die Angabe der entsprechenden Gesetzestexte + ggf Fundstellen in den Rechtsbehelfsbelehrungen der Bescheide wird seitens BS als ausreichende Begründung gesehen, inwieweit Gerichtsurteile dem folgen ist mir nicht bekannt. ich bin mir ziemlich sicher, das auch schon mal in einer Klageerwiderung einer LRA so argumentiert gelesen zu haben.


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Könnte es sein, dass wenn 10000 Bürger nach dem Beitragsmodel befragt werden und die meisten meinen, dass es keinen Zwang gibt, weil nicht für die Wohnung zu bezahlen sei, dieses am aktuellen Model der offensichtlichste Fehler ist?


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Könnte es sein, dass wenn 10000 Bürger nach dem Beitragsmodel befragt werden und die meisten meinen, dass es keinen Zwang gibt, weil nicht für die Wohnung zu bezahlen sei, dieses am aktuellen Model der offensichtlichste Fehler ist?

Nach meiner Wahrnehmung wissen die Bürger nicht, warum gezahlt wird. Is halt so, die meisten nutzen es ja auch, obwohl es nervt. ;-)


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