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Autor Thema: Antwort vom Verwaltungsgericht  (Gelesen 2750 mal)

F
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Antwort vom Verwaltungsgericht
Autor: 23. Oktober 2014, 22:14
Hallo,

das VG hat Person A geantwortet.

1. Brief: "Wird das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO, erklärt?"
Ist eine mündliche Verhandlung sinnvoll? Person A ist unsicher.  ::)

2.Brief: "Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Antragsteller trägt Kosten des Verfahrens."
Somit ist Aussetzung der Vollziehung und Vollstreckung gescheitert, die Zwangsvollstreckung genehmigt.
Rechtsmittelbelehrung:
Innerhalb von 2 Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht zulässig, nicht aber beim Streitwert 170,00€.
Innerhalb eines Monats die Begründung und Antrag. Dies erfordert leider Anwaltszwang.
Somit ist hier Ende im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO.   >:D

Abwartende Grüße
vom Fighter


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s
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Re: Antwort vom Verwaltungsgericht
#1: 24. Oktober 2014, 16:40
2.Brief: "Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Antragsteller trägt Kosten des Verfahrens."
Somit ist Aussetzung der Vollziehung und Vollstreckung gescheitert, die Zwangsvollstreckung genehmigt.

Ist denn die Vollstreckung schon angelaufen? (Wenn nicht, wird allein schon deswegen vorläufiger Rechtsschutz abgelehnt.)
Normalerweise verzichtet der BS doch darauf, wenn eine Klage eingereicht wurde. Dass die Vollstreckung mit Billigung des Gerichts durchgezogen wird, wäre neu.


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F
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Re: Antwort vom Verwaltungsgericht
#2: 24. Oktober 2014, 21:36
Der Vollzug der ausstehenden Beiträge wurde, lt. Schreiben BS an die zuständige Stelle weitergeleitet. Somit mußte Person A reagieren.
Vom Gericht wurde die summerische Prüfung der Beiträge nicht beanstandet, der Fristen passen, damit ist die Zwangsvollstreckung rechtmäßig. Für Person A sei die Zahlung kein Nachteil, bla bla bla ... es überwiegt das öffentliche Interesse. Die gesicherten finanziellen Rahmenbedingungen des ÖRR sind für Grundversorgung ...
So aus dieser Richtung wird der Fall gesehen, zumal die Aussicht auf Erfolg der Klage gering sei.  >:D

Ob da eine mündliche Verhandlung mehr Sinn macht, wie schriftlich?  :o


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D
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Re: Antwort vom Verwaltungsgericht
#3: 10. Dezember 2014, 13:25

2.Brief: "Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Antragsteller trägt Kosten des Verfahrens."
Somit ist Aussetzung der Vollziehung und Vollstreckung gescheitert, die Zwangsvollstreckung genehmigt.
Rechtsmittelbelehrung:
Innerhalb von 2 Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht zulässig, nicht aber beim Streitwert 170,00€.
Innerhalb eines Monats die Begründung und Antrag. Dies erfordert leider Anwaltszwang.
Somit ist hier Ende im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO.   >:D


Da sieht man mal, wie unterschiedlich die verschiedenen VG die gleiche Rechtslage beurteilen, zumal, wenn man sich hier die Entscheidung des VG Darmstadt anschaut, die der GEZ offensichtlich grundsätzlich die Kosten draufknallt.

Ich habe heute vom VG Dssd den Bescheid, dass die GEZ bis zum Ende des Verfahrens auf Vollstreckung verzichtet, womit ein Eilverfahren unnötig geworden ist.
Hier geht es nur noch um meine Zustimmung. Werde dabei beantragen, die Kosten auf die GEZ abzuwälzen.



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Recht haben und Recht kriegen. In Deutschland so schwer wie in einer Bananenrepublik.

C
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Re: Antwort vom Verwaltungsgericht
#4: 10. Dezember 2014, 13:50
... Werde dabei beantragen, die Kosten auf die GEZ abzuwälzen.
Tipp: bedenke dabei zu verdeutlichen, dass dein Antrag vorher nicht gestattet wurde und du nur so zu deinem Recht kommen konntest. Auch mit dem Hinweis, dass das wohl offensichtlich regelmäßig und absichtlich vom BS so durchgezogen wird.
Da sieht man mal, wie unterschiedlich die verschiedenen VG die gleiche Rechtslage beurteilen
Das hängt aber wohl auch mit der Begründung des Antrages zusammen ....bzw. mit der Vorgschichte/Sachlage.


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