Ich muss mich gleich wegen nicht perfektes Deutsch entschuldigen und hoffe, dass einige meinen Beitrag folgen können.
Wer sich im Steuergesetze gut auskennt, wird parallele erkennen zwischen Rundfunkbeitrag und Grundsteuer. Alle Wohnungen sind mit Grund - und Boden verankert (außer Luftschlosser).
Renommierte Gutachter haben recht, in Rundfunkvertrag ist verschleiert Sondersteuer zu finden.
Wie kann man diese versteckte Steuerart umgehen? zeigt uns das Gutachten von Herr Kirchhof deutlich.
Gebührenerhöhung seien allerdings ein zweischneidiges Schwert, Kurzfristig höhere Beiträge bringen zwar mehr Geld in die ö.R Kasse ein, Mittel- und langfristig könnten sich solche Maßnahmen als Bumerang erweisen.
Massive Kündigung seitens Bürger, die nicht bereit sind solche Zwangsmaßnahme zu dulden,besagt alles. Nun durch den Zwang ist Bumerang ins rollen bewegt worden. Zu recht!!!
Was wäre passiert? wenn diese Zwangsabgabe alle Hauseigentümer betreffen würde? und die zu verpflichten für die Mieter Zahlungen zu leisten und später auf die Mieter umzulegen.Wir die Mieter zahlen auch Grundsteuer anteilig, versteht sich von selbst.
Die Loby von Hauseigentümer von Grund und Boden ist sehr stark, die haben mehr Einfluss in der Gesellschaft, deshalb würden die Eigentümer behelligt, außer vorgelassen. Klug nicht war? Und nun?
Gebührenerhöhungen waren auch ins Gespräch gekommen, erwies sich allerdings als ein zweischneidiges Schwert. Kurzfristig werden höhere Gebühren für die ö. R zwar mehr Geld in die Kassen fliesen, Mittell- und langfristig könnten sich solche Maßnahmen aber als Bumerang erweisen. Mein Ergebnis. Wenn ich die fett markierten Überschriften mit Rundfunkstaatsvertrag Gesetze austausche, dann komme ich auf das, was vor euch und Gutachter mehrmals gesagt würde.
Die begründeten bis jetzt geführte Klagen, haben zu nichts gebracht. Beschlossene Zwangsabgabe sei nicht zu beanstanden. so lauten die Urteile. Die oder der Bürger könne nicht gerichtlich überprüfen lassen ob die parellele zwischen Steuer und Beiträge indentisch ist.
Weshalb?
Wer kennt sich im Verwaltungsgerichte im Steuerrecht so gut aus? Über Politiker möchte ich hier nicht reden. Können die sachgemäß urteilen? Nein und nochmals nein.
Ich habe hier nicht alles kopiert, nur wesentliche Teile des Grundgesetzes aus Grundsteuer und Bewertungsgesetze.
Ein-, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke Eigentumswohnungen, Geschäfts- und gemischt genutzte Grundstücke werden grundsätzlich im Ertragswertverfahren bewertet.
Es wird die Jahresrohmiete (zum 01.01.1964 bzw. 01.01.1935), die ein Mieter für das gesamte Kalenderjahr zu entrichten hätte, mit einem Vervielfältiger multipliziert. Zuschläge (werterhöhende Umstände) und Abschläge (wertmindernde Umstände) erhöhen bzw. mindern den Einheitswert. Ob das/die Gebäude/die Wohnung/en selbstgenutzt, vermietet oder unentgeltlich überlassen wird/sind, ist unerheblich für die Bestimmung der Jahresrohmiete und beeinflusst diese nicht.In diesem Verfahren werden die einzelnen Werte des Bodens, der/s Gebäude/s/ und der Außenanlagen addiert. Um den Wert von Gebäuden/ zu ermitteln, wird der umbaute Raum mit den durchschnittlichen Herstellungskosten (zum 01.01.1964 bzw. 01.01.1935) multipliziert, wobei noch ein Abschlag aufgrund des Gebäudealters (bis zum 01.01.1964 bzw. 01.01.1935) vorgenommen wird. War für ein Mietwohngrundstück oder ein Einfamilienhaus in den neuen Bundesländern am 01.01.1991 kein Einheitswert festzustellen, bemisst sich die Grundsteuer im Wesentlichen nach einem festgelegten Betrag je Quadratmeter Wohnfläche, der an den für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzten Hebesatz angepasst wird (Ersatzbemessungsgrundlage). Nach dem 01.01.1991 errichtete Mietwohngrundstücke oder Einfamilienhäuser sind im Regelverfahren zu bewerten.
Die Einheitswerte sind in € zu ermitteln, auf volle hundert € abzurunden und dann in Euro umzurechnen.
Wie wird der Grundsteuermessbetrag ermittelt?
Um den Grundsteuermessbetrag zu ermitteln, wird der festgestellte Einheitswert mit einer Steuermesszahl multipliziert. Die Grundsteuermesszahl beträgt 2,6 – 10 v.T. und ist abhängig davon, wo das Grundstück belegen ist , um was für eine Grundstücksart (unbebaut, bebaut, Alt- oder Neubau usw.) es sich handelt und nach welchen Wertverhältnissen (01.01.1964 bzw. 01.01.1935) der Einheitswert zu ermitteln ist. Das Finanzamt erlässt einen Grundsteuermessbescheid.
Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, sonstige bebaute Grundstücke sowie Einfamilienhäuser in Rechtsform des Wohnungseigentums Betriebe der Land- und Forstwirtschaft einheitlich 6 v.T.
Wie hoch ist der Hebesatz in Berlin?
Die Höhe des Hebesatzes wird in Berlin durch das Abgeordnetenhaus im Haushaltsgesetz festgelegt. Er beträgt seit 2007 (vorerst bis einschließlich 2013)
1. 810% für Grundstücke bzw.
2. 150% für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.
Für die Jahre 2002 bis 2006 galt ein Hebesatz von 660% für Grundstücke, bzw. von 150% für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.
Was ist der Grundsteuerbescheid?
Die Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr (Grundsteuerjahresbetrag) erfolgt durch schriftlichen Bescheid an den Steuerschuldner oder durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt von Berlin, wenn er die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten hat und sich die Zahlungsweise nicht geändert hat (siehe hierzu den folgenden Abschnitt Fälligkeit der Vorauszahlungen ).
Der Grundsteuerjahresbetrag wird ermittelt durch Multiplikation des Grundsteuermessbetrags mit dem Hebesatz.
Wann sind die Vorauszahlungen fällig?
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer und wird fällig am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel.
Abweichend von den beiden erstgenannten Fälligkeiten kann auf Antrag des Steuerschuldners die Grundsteuer am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Dieser Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangegangenen Kalenderjahres gestellt werden. Die so beantragte Zahlungsweise bleibt auch für die Folgejahre gültig, es sei denn, Ihre Änderung wird bis zum 30. September für das folgende Jahr beantragt.
Was ändert sich bei einem Eigentümerwechsel oder einer Teilung?
Durch einen Eigentümerwechsel ändert sich weder die Höhe der Steuer noch die Steuernummer, denn die Grundsteuer ist eine Objektsteuer. Daher ist jedes Grundstück (jede wirtschaftliche Einheit gem. § 2 Bewertungsgesetz) beim zuständigen Lagefinanzamt mit einer eigenen Steuernummer erfasst. Wenn neue wirtschaftliche Einheiten entstehen, z.B.: durch Teilung in Wohnungs-/Teileigentum oder durch Realteilung, so erhalten diese neue eigene Steuernummern. Bei einem Eigentümerwechsel wird das Grundstück mit seiner bisherigen Steuernummer dem/der neuen Eigentümer/in ab dem 1. Januar des Jahres nach dem Übergang von Nutzen und Lasten (‘Lastenwechsel’) steuerlich zugerechnet. Ggf. davon abweichende zivilrechtliche Vereinbarungen zur Übernahme der Lasten in einem Kaufvertrag haben auf die Steuerschuldnerschaft keinen Einfluss – im Falle einer Nichtzahlung wendet sich das Finanzamt mit einer Mahnung an den Veräußerer.
Müssen Veränderungen dem Finanzamt gemeldet werden?
Ja. Sie müssen bauliche Veränderungen dem Finanzamt ebenso mitteilen wie persönliche (z.B. Eigentümerwechsel). Es besteht in dieser Hinsicht eine Mitwirkungspflicht gemäß § 90 Abgabenordnung (AO). Über einen Verkauf wird das Finanzamt in der Regel durch den Notar informiert.Wer am 1.Januar Eigentümer und deshalb Steuerschuldner ist/war, schuldet also die volle Jahressteuer. Der Verkäufer bleibt somit Schuldner der Grundsteuer für das gesamte Kalenderjahr und muss für deren rechtzeitige und vollständige Entrichtung sorgen. Davon abweichende privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Erwerber darüber, wer die Grundsteuer übernimmt, haben auf die Steuerschuldnerschaft des Verkäufers keinen Einfluss. Bleibt eine fällige Zahlung aus, wendet sich das Finanzamt daher mit einer Mahnung an den Verkäufer.
Kann ich von der Grundsteuer befreit werden?
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Befreiung (§§ 3 und 4 GrStG) von der Grundsteuer erfolgen. Eine Befreiung kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn das Objekt für land- und forstwirtschaftliche oder Wohnzwecke genutzt wird.
Kann die Grundsteuer auch erlassen werden?
Ein Erlass bzw. Teilerlass der Grundsteuer für Kulturgut und Grünanlagen gemäß § 32 GrStG (z.B. bei unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden) oder wegen wesentlicher Ertragsminderung gemäß § 33 GrStG (z.B. auf Grund der Zahlungsunfähigkeit des Mieters) kann in Frage kommen, wenn die Voraussetzungen der genannten Vorschriften erfüllt sind. Der Erlass bzw. Teilerlass wird nur auf Antrag gewährt und muss bis zum 31.März des Folgejahres beim zuständigen Finanzamt gestellt werden, für das die Grundsteuer festgesetzt worden ist (Erlasszeitraum); dies ist eine Ausschlussfrist.
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Steuer ist das Grundsteuergesetz
Rechtsgrundlage für die Bewertung des Grundeigentums ist das Bewertungsgesetz
Der geltende Hebesatz für Berlin wurde festgelegt durch das Haushaltsgesetz 2012/2013