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Autor Thema: Neues Verwaltungsvollstreckungsgesetz in Hamburg auf dem Weg - 21.07.2012  (Gelesen 2141 mal)

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Die Bürgerschaft der Hansestadt Hamburg hat demnächst über Inhalte und Verabschiedung des neuen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zu entscheiden. Hierzu mehr: http://www.welt.de/print/die_welt/hamburg/article108349028/Schuldnern-geht-es-an-den-Kragen.html


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Dann wird in der 3er spam reihe der betrag von 1.000€ angehoben auf 25.000€?


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<tomtom> Für China-Mafia kenn ich grad den Namen nicht!
<paule> Italien: Mafia, China: Triaden, Japan: Yakuza, Mexico: Diablos
<Sekalthan> Deutschland: Politiker

  • Beiträge: 285
Hierzu passt die aktuelle Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 25.11.2014 durch den Bundestag.

Heimlich still und leise wird hier mal eben saftig erhöht.

§ 11 Abs. 3 ALT

Zitat
Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens drei Deutsche Mark und höchstens zweitausend Deutsche Mark.

§ 11 Abs. 3 NEU

Zitat
Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 25 000 Euro.


§ 19 Abs. 2 ALT

Zitat
Für die Mahnung nach § 3 Abs. 3 wird eine Mahngebühr erhoben. Sie beträgt eins vom Hundert des Mahnbetrages bis 100 Deutsche Mark einschließlich, ein halbes vom Hundert von dem Mehrbetrag, mindestens jedoch 1,50 Deutsche Mark und höchstens 100 Deutsche Mark. Die Mahngebühr wird auf volle 10 Deutsche Pfennige aufgerundet.

§ 19 Abs. 2 NEU

Zitat
Für die Mahnung nach § 3 Abs. 3 wird eine Mahngebühr erhoben. Sie beträgt ein halbes Prozent des Mahnbetrages, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 150 Euro. Die Mahngebühr wird auf volle Euro aufgerundet.

http://www.bgbl.de/banzxaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl114s1770.pdf%27%5D__1417427372792


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"Ein Anspruch, dass alle Aspekte eines Sachverhalts zu nennen sind, lässt sich aus dem Programmgrundsatz nicht ableiten und stände auch nicht in Einklang mit der grundgesetzlich geschützten Rundfunkfreiheit."
WDR-Intendant Tom Buhrow, Antwort auf Programmbeschwerde der Publikumskonferenz e.V.

 
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