Auszug aus einem Schreiben vom Europäischen Gerichtshof:
(...)Es besteht für Bürger jedoch die Möglichkeit, bei der Europäischen Kommission eine Beschwerde gegen einen Mitgliedstaat einzureichen. Es ist dann Sache der Kommission, den Sachverhalt zu prüfen und ggfs. - d.h. wenn sie der Meinung ist, dass der Mitgliedstaat tatsächlich gegen Unionsrecht verstößt - ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten. Dieses kann letztlich auch die Form einer Klage der Kommission gegen den betreffenden Mitgliedstaat vor dem Gerichtshof annehmen. Das Beschwerdeformular finden Sie unter
http://ec.europa.eu/eu_law/your_rights/your_rights_forms_de.htmDa es mir scheint, als wären die deutschen Gerichte aufgrund sämtlicher Klagen, die abgewiesen worden sind, nicht wirklich unabhängig, ist es Zeit, einen Schritt weiter zu gehen!!!!
Wir müssen uns dort beschweren! Wichtig ist hier, sich genaue Informationsquellen rauszusuchen und dies dann auch abzusenden. Toll ist diese Kriegshetze der ARD Tagesschau, die ich Ihnen mitgesendet habe, und den jeweiligen §, gegen den die ARD verstoßen hat.
https://www.facebook.com/video.php?v=802296583150137&set=vb.271619909551143&type=2&theaterAuszüge aus dem Rundfunkstaatsvertrag, gegen die verstoßen wird:
§ 10 Berichterstattung, Informationssendungen, Meinungsumfragen
(1) Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen,
auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten
sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft
zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers
als solche zu kennzeichnen.
(2) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die von Rundfunkveranstaltern durchgeführt werden, ist
ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ sind.
II. Abschnitt: Vorschriften für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
§ 11 Auftrag
(1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer
Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu
wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen.
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über
das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen
zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen
Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote haben der Bildung, Information,
Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Unterhaltung
soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der
Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit
ihrer Angebote zu berücksichtigen.
(1) Im privaten Rundfunk ist inhaltlich die Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen zum Ausdruck zu bringen.
Die bedeutsamen, politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen
in den Vollprogrammen angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen.
Die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt.
(2) Ein einzelnes Programm darf die Bildung der öffentlichen Meinung nicht in hohem Maße ungleichgewichtig
beeinflussen.
Auf gehts, wir müssen an größeren Türen klopfen!!!!