So plausibel es klingen mag, aber ganz so einfach erscheint es mir denn doch nicht.
"Ungehindert" ist wohl nicht gleichzusetzen mit "kostenfrei".
"Ungehindert" wäre Rundfunk im Sinne dieses Verständnisses ja auch schon allein deswegen nicht, weil Entschlüsselungsgeräte in Form von Fernsehern und Radios erforderlich sind.
Und der ö.r. Rundfunk ist auch nicht "Bestandteil der öffentlichen Gewalt" - soll er ja auch gar nicht sein, sondern eben "staatsfern".
Ich persönlich halte die Begründung für herbeikonstruiert und nicht gerichtsfest.
Das ändert nichts an vielen anderen Ungereimtheiten und anderweitig verfassungswidrigen Ausgestaltung des sog. "Rundfunkbeitrags"/ "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags".
Im Übrigen gilt es, nicht nur das GG zu beachten, sondern eben auch die nicht wenigen Rundfunkurteile des BVerfG.
Hauptstreitpunkt ist nach wie vor die verfassungswidrige Ausgestaltung als (Zweck-)Steuer unter dem Deckmantel eines "Beitrags" und die unterschiedslose Heranziehung der Allgemeinheit...
...für diese Argumentation spricht auch eine Stellungnahme des "Urvaters" des dem RBStV zugrundegelegten Gutachtens, der höchstselbst bemängelt, dass wesentliche Aspekte des zugrundeliegenden Gutachtens nicht in die Gesetzgebung eingeflossen sind.
Ganz so einfach wird es also auch durchs BVerfG nicht durchgewunden werden können - wir erinnern uns: dessen Bruder sitzt dort (noch).
Der sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" ist eine handwerkliche, sozialstaatliche, rechtsstaatliche, datenschutzrechtliche, (un)demokratische und überbürokratische Farce.
Hier noch der ehem. Verfassungsrichter Prof. Kirchhof, auf dessen "Gutachten" der RBStV beruht, mit einer kurzen persönlichen Stellungnahme...
Stellungnahme Prof. Kirchhof zur vom Gutachten abweichenden Gesetzgebunghttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10673.0.html"[...] Allerdings entsprechen nicht alle Einzelheiten meinem Vorschlag. Das gilt insbesondere für den Wegfall der Rundfunkwerbung, für die Behandlung der Zweitwohnungen und der Studenten, für den Ausnahmefall eines Haushalts, bei dem offensichtlich nicht ferngesehen oder auch nicht Radio gehört wird. [...]
Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof"