Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Verletzte Gesetze, Widerlegung, Angriffspunke  (Gelesen 2995 mal)

n
  • Beiträge: 3
Verletzte Gesetze, Widerlegung, Angriffspunke
Autor: 20. November 2014, 17:45
Meiner erster Beitrag, aber ich bin schon lange Leser in diesem Forum.

Grundsätzlich bin ich ebenfalls der Meinung, das der Rundfunkbeitrag boykottiert werden sollte aber ein Weg gefunden werden sollte wo eine Finanzierung unabhängiger Sender gewährleistet ist.
Jeder Schaden der gegen die Anstalten gerichtet ist, ist erstmal unser Schaden, da wir aktuell gezwungen sind diesen komplett Apparat zu zahlen.

Ziel dieses Threads ist es Klagebegründungen zu finden welche man komplett durchziehen kann. Ich hoffe den Beitrag kann man beliebig oft editieren, sodass ich Vorschläge weiter nach Vorne holen kann.

Ich versuche nach und nach Ideen dieser Seite / anderer Nutzer aufzuarbeiten, es gibt etliches was vorgetragen wurde und entsprechend ist es mir als Einzelperson unmöglich direkt alles einfließen zu lassen. Weiterhin ist dies keine Rechtsberatung.

Wichtig wäre zu klären, welche Gesetze überhaupt angewendet werden dürfen z.B. gilt das Strafgesetzbuch?

Frage#1:
Darf der Gesetzgeber pauschalisieren? Ich gehe davon aus, es gibt Gesetze nach denen dies erlaubt ist. Leider finde ich erstmal keine Gesetzesgrundlage dazu. Vielmehr interessiert mich, auf welche Umfrage oder Untersuchung sich die Pauschalisierung (Jede Wohnung hat Rundfunk) des Rundfunkbeitrages stützt und damit nicht doch auch eine Minderheit diskriminiert wird?

Gehe ich von der Annahme aus, ein Gesetz dürfte pauschalisieren müsste er in diesem Falle Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Keinesfalls ein Beinbruch, so sieht es auch auch Art. 19 Abs. 1 GG vor, wenn man dieses verletzten Gesetze erwähnt. Eine Erwähnung konnte ich beim Überfliegen des RStV nicht finden.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. November 2014, 17:59 von nAlterBekannter«

907

  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
Ist der Gesetzgeber dazu befugt für die Beitragspflicht, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen wenn es keine Beschränkung der Beitragspflicht auf einen bestimmten Personenkreis gibt?
Die Stromrechnung wird genauso wie der Rundfunkbeitrag pro Haushalt bezahlt.
Der Rundfunkbeitrag belastet genauso wie der Kohlepfennig die Allgemeinheit der Steuerzahler.
„Die Ausgleichsabgabe belastet private Haushalte ebenso wie gewerbliche Verbraucher, die private ebenso wie die öffentliche Hand. ........ Der Kreis der Stromverbraucher ist somit nahezu konturenlos und geht in der Allgemeinheit der Steuerzahler auf." Quelle: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv091186.html

- Zur Wahrung der Geltungskraft der Finanzverfassung bedürfen nichtsteuerliche Abgaben - über die Einnahmenerzielung hinaus oder an deren Stelle - einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden.

F. Kirchhof, Grundriss des Abgabenrechts, Rdnr. 11, charakterisiert die Sonderlasten dadurch, dass sie nur von einem Teil der „leistungsfähigen Steuerbürger“ zu zahlen sind. Der Schuldner einer Sonderlast ist lediglich im Regelfall zugleich Steuerpflichtiger.


siehe u.a. auch unter
Parallelen: Rundfunkbeitrag und Kohlepfennig
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4557.0.html


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Juli 2016, 03:00 von Bürger«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

n
  • Beiträge: 3
- Zur Wahrung der Geltungskraft der Finanzverfassung bedürfen nichtsteuerliche Abgaben - über die Einnahmenerzielung hinaus oder an deren Stelle - einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden.

F. Kirchhof, Grundriss des Abgabenrechts, Rdnr. 11, charakterisiert die Sonderlasten dadurch, dass sie nur von einem Teil der „leistungsfähigen Steuerbürger“ zu zahlen sind. Der Schuldner einer Sonderlast ist lediglich im Regelfall zugleich Steuerpflichtiger.

Schön das Sie sich beteiligen. Der Text ist für mich nur sehr schwer verdaulich. Die sachliche Rechtfertigung der Einnahmeerzielung stellt für mich die Sicherung des unabhängigen Rundfunkes dar. Gerne mögen Sie mich berichtigen, wenn ich den Text falsch verstanden habe und mich auf dem Holzweg befinde. Gezielt umgehe ich mal den Begriff "Gesetzgeber", da hier insbesondere die Landesregierungen das Gesetz ins Leben gerufen haben. Ich wurde auf den Art 80 Abs. 1 GG hingewiesen: Ist der Rundfunkstaatsvertrag nun Gesetz oder eine Rechtsverordnung? Meinen nächsten Beitrag werde ich was vorbereiten, da ich mich damit umfassend beschäftigen möchte bevor ich verschnelle Schlüsse ziehe.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

n
  • Beiträge: 390


Frage#1:
Darf der Gesetzgeber pauschalisieren? Ich gehe davon aus, es gibt Gesetze nach denen dies erlaubt ist. Leider finde ich erstmal keine Gesetzesgrundlage dazu. Vielmehr interessiert mich, auf welche Umfrage oder Untersuchung sich die Pauschalisierung (Jede Wohnung hat Rundfunk) des Rundfunkbeitrages stützt und damit nicht doch auch eine Minderheit diskriminiert wird?

Gehe ich von der Annahme aus, ein Gesetz dürfte pauschalisieren müsste er in diesem Falle Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Keinesfalls ein Beinbruch, so sieht es auch auch Art. 19 Abs. 1 GG vor, wenn man dieses verletzten Gesetze erwähnt. Eine Erwähnung konnte ich beim Überfliegen des RStV nicht finden.

Natürlich ist das Diskriminierung. Diejenigen die kein Interesse u/o Möglichkeit haben an ÖR, müssen trotzdem zahlen (also für die, die das nutzen bzw. für den ganzen Apparat den sie aber gar nicht in Anspruch nehmen).

Wenn man sich mal andere Gebühren (oder auch Beiträge) anschaut haben diese a) einen konkreten Nutzer für den Zahler und b)betreffen nur bestimmte Gruppen (zB. IHK, Unternehmer)


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

n
  • Beiträge: 3
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

§ 2
Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
  • 1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
  • 2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. Die Landesrundfunkanstalt kann von einem anderen als dem bisher in Anspruch genommenen Beitragsschuldner für eine Wohnung für zurückliegende Zeiträume keinen oder nur einen ermäßigten Beitrag erheben, wenn dieser das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ermäßigung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 im Zeitpunkt der Inanspruchnahme nachweist.
(4) Ein Rundfunkbeitrag ist nicht zu entrichten von Beitragsschuldnern, die aufgrund Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) oder entsprechender Rechtsvorschriften Vorrechte genießen.


Nach Absatz 3 hat das Land - in meinem Falle NRW - mich und alle in meiner Wohnung wohnenden in Gesamtschuldner verwandelt. Das heißt, eigentlich stehen die Forderungen immer gegen alle volljährig in der Wohnung befindlichen Personen, nicht gegen einzelne. Hört sich für mich schon komisch an, das Land darf keine Steuern erlassen, weil es die Kompetenz dazu nicht hat, aber alle in Schuldner verwandeln?

Nach Absatz 4 sind irgendwelche Personen ausgenommen, ich möchte auch gar nicht erforschen welche es genau sind, aber es widerspricht Art. 3 Abs. 1 GG.

Weiterhin ist mir aufgefallen, das der Rundfunkbeitrag gegen Art. 5 Abs. 1 GG verstößt, dort heißt es: [...]sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten[...]. Ich darf mich also ungehindert aus diesen Quellen unterrichten und muss dafür eben keine Gebühren bezahlen, durch die aktuelle Gebührenerhebungen ist dies eben nicht ungehindert.

Eine Randnotiz für mich:
Wieso schließen 16 Bundesländer sich zusammen und schießen ein gemeinsames Gesetz durch, was für den ganzen Bund gilt - haben diese die Kompetenz dazu? Das Recht? Müsste es nicht viel mehr so sein, das jedes Land die Finanzierung usw. selbst in die Hand nimmt? Ich querfinanziere aktuell auch andere Bundesländer, da ein allgemeines System geschaffen wurde, aber allgemeine System werden doch vom Bund "erbaut"? Merkwürdig; prüfen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

 
Nach oben