Das gleiche müsste dann auch für Mobiltelefone gelten. Mit den Dingern kann man doch auch Radio hören oder gar fernsehen.
Im übrigen: schaut Euch mal das Aktenzeichen an. Die Klamotte ist ursprünglich von 2012. Da ging es noch um die Gebühr. Und wird dann gleich auf den Beitrag mit übertragen.
Hier das Urteil im Wortlaut:
https://openjur.de/u/730617.htmlMan beachte den Streitwert. Einige werden sich jetzt über die Autohändlerin kaputtlachen. Ich lache mehr über die Rundfunkanstalt und das, was danach kam.
Vor allem, wenn man bedenkt, dass die Richter am VG Osnabrück erst zugunsten der AbGEZockten entschieden haben:
.„Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig, soweit darin Rundfunkgebühren für mehr als vier Radios festgesetzt worden sind, und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erhebung der Rundfunkgebühren ist der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV). 1. Im streitgegenständlichen Zeitraum von Oktober bis Dezember 2011 verfügte die Klägerin – laut der Übersicht der Zulassungsstelle der Stadt B. vom 19.09.2012 – über drei Kraftfahrzeuge mit dauerhaften Kennzeichen und nach der Erklärung ihrer Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung über mindestens fünf Vorführfahrzeuge. Das Gericht geht auf Grund der Bereitschaft der Klägerin, vier Rundfunkgebühren für Radios zu zahlen, und mangels anderweitiger Einlassungen davon aus, dass die drei dauerhaft angemeldeten Kraftfahrzeuge keine Vorführwagen sind und über Autoradios verfügen, die zum Empfang bereit gehalten werden, so dass hierfür drei Rundfunkgebühren zu zahlen sind (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV). 2. Eine weitere Rundfunkgebühr hat die Klägerin für sämtliche Vorführfahrzeuge, die sich auf ihrem Betriebsgelände befinden, zu entrichten. Insoweit kann sie sich auf das Händlerprivileg des § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV berufen (so auch VGH BW, U. v. 30.10.2008, 2 S 984/08, juris Rn. 26 ff.; aA: Nds. OVG, U. v. 19.12.2006, 10 LC 73/05, juris Rn. 23 ff.; OVG Rh-Pf, B. v. 14.05.2004, 12 B 10630/04, juris Rn. 2-3; OVG Hamburg, B. v. 14.04.2004, 4 Bf 286/99, juris Rn. 29 ff.; VGH BW, U. v. 16.12.1982, 2 S 262/82; ohne inhaltliche Äußerung mangels Revisibilität des damaligen Landesrechtes: BVerwG, B. v. 05.04.2007, 6 B 15/07, juris; BVerwG, B. v. 09.03.1984, 7 B 23/83, juris). Danach sind Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen, berechtigt, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken gebührenfrei zum Empfang bereitzuhalten. a. Die Klägerin ist ein Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift, das sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf von Rundfunkempfangsgeräten befasst und das die in den Vorführfahrzeugen befindlichen Autoradios zu Vorführzwecken zum Empfang bereit hält. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem Wortlaut der Vorschrift, ohne dass es hierfür einer erweiternden Auslegung oder entsprechenden Anwendung bedürfte. Der Verkauf von Autoradios ist für die Klägerin zwar nur von untergeordneter Bedeutung, weil diese regelmäßig nur werksseitig bereits mitgeliefertes Zubehör des eigentlichen Verkaufsgegenstandes – des Kraftfahrzeuges – sind. Jedoch ändert dies nichts daran, dass sie die Autoradios nur zu Vorführzwecken im Rahmen des Verkaufs und nicht aus anderen Gründen zum Empfang bereithält. Die Anwendbarkeit der Befreiungsvorschrift ist des Weiteren nicht davon abhängig, ob die Fahrzeuge – und damit auch die Autoradios – (auch) zu Präsentationzwecken („Vorführfahrzeuge bzw. -geräte im engeren Sinne“) oder ausschließlich zur unmittelbaren Abgabe an den jeweiligen Käufer vorgehalten werden. Denn eine solche Einschränkung würde dem Sinn und Zweck des Befreiungstatbestandes zuwiderlaufen, weil dies im „klassischen“ Rundfunkhandel zur Folge hätte, dass nur die ausgepackten und zur Präsentation aufgebauten Geräte, jedoch nicht die regelmäßig in erheblich höherer Anzahl vorhandenen, originalverpackten und ausschließlich zum Verkauf bestimmten Geräte, die wegen der Möglichkeit zum Rundfunkempfang ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand ebenfalls grundsätzlich gebührenpflichtig sind (vgl. dazu: VGH BW, U. v. 08.05.2003, 2 S 699/02, juris Rn. 19-23), unter das Händlerprivileg fielen. b. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen für die Anwendung der Befreiungsvorschrift auf Autohändler. In ähnlicher Weise wie herkömmliche Rundfunkhändler verfügen Autohändler über eine größere Anzahl von ständig wechselnden Rundfunkgeräten, die regelmäßig nur für einen kurzen Zeitraum und ausschließlich zu Verkaufs- und Präsentationszwecken von ihnen zum Empfang bereitgehalten werden. Zum einen würde der ständige Wechsel der Vorführfahrzeuge zu einem unangemessen hohen Verwaltungsaufwand in Bezug auf die An- und Abmeldung der Autoradios sowohl für die beklagte Rundfunkanstalt als auch für die betroffenen Autohändler führen. Denn die Rundfunkgebührenpflicht entsteht bereits mit dem ersten Tag des Monats, in dem das Vorführfahrzeug an den Autohändler ausgeliefert wird (vgl. § 4 Abs. 1 RGebStV), und endet erst mit Ablauf des Monats, in dem das Fahrzeug an den Käufer übergeben wird und das Autoradio bei der Rundfunkanstalt abgemeldet wird (vgl. § 4 Abs. 2 RGebStV). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Fahrzeug zur konkreten Vorführung gegenüber dem Kunden oder zur Überführung kurzzeitig ein „rotes Kennzeichen“ oder ein Kurzzeitkennzeichen erhält. Denn gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 RGebStV gilt bei nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen der Halter als Rundfunkteilnehmer, d.h. derjenige, der ein Kraftfahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die dafür notwendige Verfügungsgewalt besitzt (vgl. Hahn / Vesting, Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 1 RGebStV Rn. 45 m.w.N.). Zum anderen würde die Rundfunkgebührenveranlagung sämtlicher in Vorführfahrzeugen eingebauter Autoradios zu einer im Verhältnis zu deren Nutzungsvorteil für den Autohändler unangemessen Höhe der Gebührenbelastung führen. Autohändler nutzen das Rundfunkangebot in Vorführfahrzeugen gerade nicht typischerweise zu Informations- oder Unterhaltungszwecken, sondern hauptsächlich zur kurzzeitigen Präsentation der Bedienungs- und Klangeigenschaften des eingebauten Radios. Diese Gesamtsituation lässt das Bedürfnis nach einer Befreiungsregelung entstehen, womit im Hinblick auf den „Radiohandel“ auch die Gesetzesbegründung (LT-Drs. 12/1970, S. 134) argumentiert. Diesbezüglich besteht nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch in quantitativer Hinsicht kein wesentlicher Unterschied zwischen herkömmlichen Rundfunkhändlern und Autohändlern (aA: OVG Rh-Pf, B. v. 14.05.2004, 12 B 10630/04, juris Rn. 3). Die Anzahl der zu Vorführzwecken bereitgehaltenen Rundfunkgeräte hängt von der Größe des jeweiligen Unternehmens und dem Umfang des von ihm vorrätig gehaltenen Verkaufsangebots ab. Es mag zwar sein, dass ein durchschnittlicher Radiohändler in seinem Verkaufsangebot über mehr Rundfunkgeräte als ein durchschnittlicher Autohändler verfügt. Dieses Verhältnis ist jedoch schon beim Vergleich eines größeren Autohauses mit einem Rundfunkeinzelhändler fraglich....
"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"