Davon hat B auch mal gelesen, aber in der Regel wird der Streitwert niedriger sein und die Kosten damit auf 105,00 Euro festgesetzt, die C ja VORAB an das Gericht bezahlt. Hat C diese schon überwiesen bzw. wurden diese nach Eingang der Klage beim VG in Rechnung gestellt, sollte es wohl dabei bleiben.
http://www.vg-koeln.nrw.de/service/kosten/Berechnungsbeispiele:
Für eine Klage beim Verwaltungsgericht mit dem Auffangstreitwert von 5.000 Euro ist eine Verfahrensgebühr von 3 x 146 Euro = 438 Euro zu zahlen, für eine Klage mit einem Streitwert von 10.000 Euro eine Gebühr von 3 x 241 Euro = 723 Euro. Die geringste mögliche Gebühr – bei einem Streitwert bis zu 500 Euro – beträgt 3 x 35 = 105 Euro.Dieser Streitwert ist in unseren Fällen ja wohl (noch) die Regel.
Dazu kommen dann wie erwähnt nur noch die Kosten für den vorläufigen Rechtschutz (Anmerkung von B: Kann C sich sparen, da er sowieso abgelehnt wird, andererseits die LRA bzw. der BS während des laufenden Verfahrens keine weiteren Rechnungen mehr schicken) und die Reisekosten eines Vertreters bzw. einer Vertreterin der LRA, falls es zu einem mündlichen Verfahren kommt. Diese beliefen sich bei Person B auf um die 110,00 Euro und wurden sogar noch auf die anderen an dem Tag verhandelten Verfahren aufgeteilt.
B weist aber darauf hin, daß wir vom Fall der Person B sprechen; sollte jemand bislang andere Erfahrungen gemacht haben, bitte hier zu Wort melden.
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