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Autor Thema: Neues von Bernd Höcker  (Gelesen 11272 mal)

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Re: Neues von Bernd Höcker
#15: 11. November 2014, 20:06
Die Antwort in 3. ist ja auch nett. Hier wird ein Kommentar zum VwVfG zitiert durch den der Name alleine ausreichen würde.
In §37 VwVfG Absatz 3 Satz 1 steht jedoch wörtlich:
Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten.

Natürlich wird alles nach dem "und" verschwiegen ;)
Manchmal sind die schon drollig.

Wenn sich eine kleine Firma so gebärden würde, dann kämen die aus dem Gerichtsaal und aus den Schulden nicht mehr raus.


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Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer Axel C. Filges [sieht] im Einheitsjuristen ein ganz wesentliches Qualitätsmerkmal der deutschen Juristenausbildung Q: Wikipedia

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Deutsche Gerichte: Pay 2 Win
Rundfunkbeitrag: Urteile im Namen des GOLDES!

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Re: Neues von Bernd Höcker
#16: 11. November 2014, 20:10
Vgl. aber Abs. 5. Im Tübingenfall werden auch Kriterien für die nicht automatische Erstellung benannt.


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"Ein Anspruch, dass alle Aspekte eines Sachverhalts zu nennen sind, lässt sich aus dem Programmgrundsatz nicht ableiten und stände auch nicht in Einklang mit der grundgesetzlich geschützten Rundfunkfreiheit."
WDR-Intendant Tom Buhrow, Antwort auf Programmbeschwerde der Publikumskonferenz e.V.

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Re: Neues von Bernd Höcker
#17: 15. November 2014, 09:15
Hmm, also Nummer 4 der Erwiderung irritiert mich:
"Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Bereithalten der Geräte...."
Vorher wird noch der Bezug zum innehaben einer Wohnung erwähnt, aber warum auf einmal der Rückbezug auf das alte Gebührenmodell mit dem Bereithalten von Rundfunkgeräten?
Die führen lediglich die Regelungen des alten Rundfunkgebührenstaatsvertrags an, um zu untermauern, dass auch schon damals eine "Schickschuld" bestand...
...angeblich ebenfalls ohne die Erfordernis der Festsetzung durch eigens erstellte Bescheide.

Anlasten könnte man hier vielleicht allenfalls, dass
a) darüber wohl nie richterlich entschieden wurde, ob das damals auch mit rechten Dingen zuging und
b) damals noch insofern ein Unterschied bestand, dass man willentlich mit Unterschrift ein konkretes Gerät angemeldet hat, wohingegen heute ja selbst Nichtnutzer per Gesetz verpflichtet werden, sich zu etwas zwangsanzumelden, was fern ihrer Lebensrealität liegt (Rundfunk, insbesondere Fernsehen).

Im Übrigen unterschlagen sie in diesem Zusammenhang meiner Ansicht nach in jedem Fall, dass es nicht sein kann, sich Rechtsmittel (Bescheid incl. Rechtsbehelf) quasi "erkaufen" zu müssen durch
a) zwangsläufige Begehung einer Ordnungswidrigkeit (Zahlungsverzug lt. RBStV), die lt. deren offiziellem Wortlaut ja "mit einem Bußgeld bis zu 1.000 € belegt werden" könne sowie
b) in jedem Falle aufgeschlagene Säumnisgebühren...

In diesem Zusammenhang lohnt sich vielleicht auch mal eine nähere Betrachtung des Begriffs der
Schickschuld...
...ansatzweise beschrieben u.a. unter
http://de.wikipedia.org/wiki/Schickschuld

Im Verwaltungsrecht scheint das nicht gerade üblich zu sein...
...schon gar nicht für eine der Allgemeinheit auferlegte Finanzierungslast.
Jedenfalls lese ich dort tatsächlich nur was von "Verbraucher"/ "Käufer" usw.
...aber das würde das Thema hier sprengen - wäre ggf. gesondert zu erörtern.


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Re: Neues von Bernd Höcker
#18: 21. November 2014, 16:24
Bernd Höcker hat am 14/11/2014 nun eine Erwiderung auf den letzten Schriftsatz des NDR
ans VG gesendet:
http://www.gez-abschaffen.de/kampf-gegen-den-beitragsbescheid.htm#MeinSchreibenNov2014

Markus


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