Die vom Gesetzgeber als gewährleistet zugrundegelegte Aufkommensneutralität durch den RBStV ist nachweislich nicht gegeben.
Diesen Aspekt beleuchtet Ermano Geuer in seinem Artikel "Der neue Rundfunkbeitrag aus europarechtlicher Sicht - Wann eine staatliche Beihilfe der Notifizierungspflicht gegenüber der EU-Kommission unterfällt", erschienen in: CR (Computer und Recht) 2013, 156 - 160. Hierin ist er der Ansicht:
"Die Rundfunkbeiträge fallen unter den Begriff der Beihilfe (s. 3. oben). Entscheidend ist nun, inwiefern diese eine bereits bestehende Beihilfe darstellen und inwiefern für die Beiträge eine Notifizierungspflicht besteht. Allein die fehlende Notifizierung würde letztlich zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit führen.
Der Begriff „neue Beihilfe” erfährt in der VerfVO keine nähere Definition; „neue Beihilfen” sind Beihilfen, die keine „bestehenden Beihilfen” oder „Änderungen” von bestehenden Beihilfen sind. Hierbei kommt es im Rahmen der Rundfunkbeiträge auf das Merkmal der „Änderung” an, also ob und inwiefern die Umstellung von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag als „Änderung” einzustufen ist. Hierbei reicht nicht jedwede Änderung aus, sondern es kommt vielmehr darauf an, ob die Änderung als wesentlich anzusehen ist.
Wesentlich ist eine Änderung stets dann wesentlich, wenn sich Höhe des Beihilfesatzes, der Kreis der Begünstigten oder der Gewährungszeitraum ändert. Das bedeutet, dass sobald sich der Gesamtertrag der Rundfunkfinanzierung ändert, diese als „neue Beihilfe” notifiziert werden muss. Insofern kommt es maßgeblich darauf an, ob die Änderung aufkommensneutral ist oder nicht. Die Aufkommensneutralität ist eines der Reformziele bei der Einführung des neuen Rundfunkbeitrags.
Bei der Beurteilung der Aufkommensneutralität einer Änderung kommt es nicht auf eine centgenaue Betrachtung an, sondern es besteht ein Toleranz-Spielraum i.H.v. bis zu 20 %, in dessen Rahmen sich die Beihilfe bewegen muss. Die Rundfunkbeiträge wurden der EU-Kommission nicht als neue Beihilfe notifiziert. Dies würde die Rundfunkbeiträge unionsrechtswidrig machen, sofern eine entsprechende Pflicht bestand."Der gesamte Artikel von Ermano Geuer ist ein absolutes "must read" für all diejenigen, die sich aktiv (sei es also durch Widerspruch oder durch Klage) gegen den Rundfunkbeitrag wehren wollen.
Sofern Haucap/Normann/Benndorf/Pagel mit ihrer Schätzung in ihrer Schrift
"Das Rundfunkbeitragsaufkommen nach der Reform des Rundfunkfinanzierungsmodells" Recht behalten sollten, wird das eine ganz heiße Kiste. Sie schreiben:
"Wie mehrfach erwähnt, wurde an zahlreichen Stellen in diesem Gutachten das Prinzip größter Vorsicht angewandt. Es ist daher davon auszugehen, dass das bei einem defizitlosen Vollzug tatsächlich erzielbare jährliche Rundfunkbeitragsaufkommen den Betrag von 8,37 Milliarden Euro noch signifikant übersteigen würde."Liebe Freunde, seitdem ich hier mitlese, habe ich durch Eure Postings bereits so viel an neuem Wissen für meine eigene Situation erlangt, dass ich hoffe, hiermit ein wertvolles Posting mit weiteren Literaturangaben für Euch erstellt zu haben.
Ermano, sofern ich durch den obigen Auszug irgendwelche Urheberrechte verletzt haben sollte, sieh' es mir bitte nach. Wir kämpfen für die gleiche Sache.