Hi!
Also nach einer einzigen Zahlungsaufforderung gleich den Gerichtsvollzieher zu bestellen ist schon echt dreist. Normalerweise muß vorher doch ein paar Mal angemahnt werden.
Gleichzeitig besteht aber das Problem, daß A beim BS mit einem Beitragskonto gemeldet ist, sich aber nicht abgemeldet hat. Dies geht auch nur, wenn man umzieht, sprich mit jemandem in eine Wohnung zieht, der seinerseits zahlt.
Wenn A keinen weiteren Ärger haben will, zahlt er brav. Ansonsten fürchte ich, daß der BS in diesem Fall vor Gericht, sollte es dazu kommen, Recht erhalten wird. Denn fieserweise soll es ja kein Schlupfloch mehr für den "freien" Bürger geben, um sich dem GEZ-Wahn entziehen zu können.
Sollte A aber unbedingt sein Recht durchsetzen wollen, so sollte er schauen, ob er irgendwo einen Gebührenbescheid findet und Widerspruch einlegen.
Da aber der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht, ist es vielleicht doch ratsam, in den sauren Apfel zu beißen und einen Anwalt zu konsultieren.
Viel Glück!
BayernWiderspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)
BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.
BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.