Ein Anruf beim Verwaltungsgericht hat übrigends ergeben, dass keine Klage gegen den negativen Wiederspruchsbescheid von Person B erhoben werden muss. Ein formloses informatives Schreiben an die Rechtsabteilung der LRA reicht auf Grund der oben genannten Gründe vollkommen aus.
PersonX hat einen wichtigen Post, mit dem Hinweis, dass es bisher erst ein Widerspruchsbescheid nicht zwei und auch nicht drei -wie angenommen- übersehen. Dann ist es in der Tat richtig geht ohne Klage, wenn dieser an Person C gerichtet gewesen wäre.
Die Aussage von dem Verwaltungsgericht ist nicht schriftlich, daher nicht verbindlich.PersonX würde innerhalb der 30 Tagesfrist eine verbindliche Schriftliche Antwort der Landesrundfunkanstalt zur Einstellung der Forderung fordern, sollte diese nicht erbracht werden dennoch Klage einreichen.