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Autor Thema: Anwendbarkeit des Tübinger Urteils auf andere Bundesländer? (Bayern)  (Gelesen 9649 mal)

  • Beiträge: 285
Das Urteil des LG Tübingen, obwohl derzeit in Revision beim BGH, scheint immer mehr zu wirken.

Hier ein aktuelles Bsp., das sowohl den Hessischen Rundfunk als auch den Beitragsservice als Gläubigerin angibt, meines Erachtens immer noch nicht eindeutig.



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"Ein Anspruch, dass alle Aspekte eines Sachverhalts zu nennen sind, lässt sich aus dem Programmgrundsatz nicht ableiten und stände auch nicht in Einklang mit der grundgesetzlich geschützten Rundfunkfreiheit."
WDR-Intendant Tom Buhrow, Antwort auf Programmbeschwerde der Publikumskonferenz e.V.

C
  • Beiträge: 173
Nö, is nix anders als wie bisher. Auch hier weiss das beauftragte Vollstreckungsorgan (ebenso wie der vermeintliche Schuldner) nach wie vor nicht, wer expliziet der Gläubiger ist.


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Die ist keine Rechtsberatung meinerseits. Meine Beiträge stellen lediglich mein bescheidenes Wissen, Gedanken und/oder Erfahrungen dar.

  • Beiträge: 285
Das hängt wohl vom Vollstreckungsersuchen ab, das hier ist ja lediglich die Ankündigung.


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"Ein Anspruch, dass alle Aspekte eines Sachverhalts zu nennen sind, lässt sich aus dem Programmgrundsatz nicht ableiten und stände auch nicht in Einklang mit der grundgesetzlich geschützten Rundfunkfreiheit."
WDR-Intendant Tom Buhrow, Antwort auf Programmbeschwerde der Publikumskonferenz e.V.

y
  • Beiträge: 19
In dem gezeigten Bsp ist der Gläubiger tatsächlich nicht eindeutig, meiner Meinung nach. Ich kenne Bsp, bei denen ARD ZDF Deutchlandradio die Vertreter des jeweiligen Rundfunks sind.


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