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Autor Thema: Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid - Vorlage (inkl. Begründung).  (Gelesen 69892 mal)

J
  • Beiträge: 8
Das Mitglied Roggi hat sich vor einigen Monaten bereits große Mühe gemacht und eine Widerspruch gegen den Feststezungsbescheid verfasst.
Ich habe mir erlaubt, etwas am Text zu feilen und möchte das Ergebenis gerne freigeben.
Es sind immer noch einige Doppelungen darin, auch inhaltlich könnte noch optimiert werden.
1-2 Sätze sind personenbezogen (einkommensrelevant) und können gelöscht werden.

Nun ja, vielleicht hilft es noch jemanden.
Falls nicht, kann dieser Beitrag gelöscht werden.

Viele Grüße,
Janka

__________________________________________
Maxi Muster
Mustergasse
12345 Musterstadt


Beitragsservice
Freimersdorfer Weg 6
D-50829 Köln
Vorab per FAX am 02.10.2014 auch an: 018599950105


                                                                             Musterstadt, 01.10.2014


Widerspruch gegen Beitragsbescheid, Beitragsnummer: XXX
_________________________________________________________________________________



Sehr geehrte Damen und Herren,


hiermit lege ich gegen den oben genannten Beitragsbescheid vom 01.09.2014, zugestellt am 09.09.2014, Widerspruch ein.



Antrag auf Aussetzung der Vollziehung:

Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung ihres Beitragsbescheids nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch gerichtlich entschieden wurde.


Begründung:

Ich sehe meine Grundrechte nach Artikel 1 bis 19 GG verletzt, es würde eine unbillige Härte darstellen, wenn ich dennoch zahlen müsste. Im Gegensatz zu den öffentlich bekannten Milliardeneinnahmen der Rundfunkanstalten, habe ich im Jahr 2013 nachweislich kein nennenswertes Einkommen erzielt. Obwohl Anspruch bestand, habe ich aus persönlichen Gründen auf staatliche Sozialleistungen verzichtet. Weiterhin verweigere ich mich aus inhaltlichen Gründen der Nutzung Ihres Angebotes bereits seit dem Jugendalter. 
Die Landesrundfunkanstalten haben bisher verhindert, dass gegen einen Widerspruchsbescheid Klage erhoben werden kann. Vermutlich auch vor dem Hintergrund, dass das Bundesverfassungsgericht ein Urteil zugunsten der Zahlungsverweigernden ergehen lassen wird.

Ich beziehe mich auf Artikel 19 (2) GG: In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
Dieser Artikel auf untragbare Weise missachtet, denn die Gesetze zum Rundfunkbeitrag verstoßen ohne sachlichen Grund gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes.


Ablehnung des Säumniszuschlags:

Die zusätzlichen Kosten von 8 € Säumniszuschlag sind unbegründet und inakzeptabel, da ich erst durch Nichtzahlung einen Gebühren-/Beitragsbescheid von Ihnen erhalten habe. Dieser stellte jedoch die erstmalige Voraussetzung, um auf dem Rechtsweg Widerspruch einlegen zu können.


Begründung:

§10 (5) RBStV Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.

§ 12 Abs 1 Satz 3 RBStV Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
2. der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
3. den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 44 VwVfG - Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;

Der § 10 Abs. 5 RBStV ist nach §44 BVwVFG Abs.5 nichtig, wenn erst bei Rückständen die Beiträge mittels Beitragsbescheid festzusetzen sind, weil es mit Bußgeld geahndet werden kann (§12 (2) RBStV).

Der Säumniszuschlag ist aufzuheben!


Anmerkung von Janka: Sicherlich ist diese Begründung auch anteilig für die Klage (nach dem negativen Widerspruchbescheid) verwendbar!?

Begründungen meines Widerspruchs:

1.) Verstöße gegen das Grundgesetz

1.1)
Der 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen die Artikel 1 bis 19 Grundgesetz (Grundrechte)!
Dabei ist nicht von Belang, ob es ein Gesetz oder Vertrag ist, oder ob der 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag durch die Ratifizierung in den Länderparlamenten in allen Bundesländern zu geltendem Landesrecht geworden ist.
Grundrechte dürfen unter keinerlei Umständen verletzt werden.
Die Rechtmäßigkeit Ihres Tuns ist nicht bewiesen. Ich verweise an dieser Stelle auf aktuell bei Gerichten anhängige Verfahren, deren Urteilsspruch nicht zuletzt wegen der drückenden Beweisleist, zu Ihren Ungunsten ausfallen wird.
Wenn Sie der subjektiven Meinung sind, der 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße nicht gegen das Grundgesetz, habe ich diese nicht zu akzeptieren. Genauso, wie Sie meine Auffassung nicht akzeptieren, obwohl sie nachweisbar ist. Deshalb ist es erforderlich, mir in den strittigen Punkten zu belegen, dass Sie sich tatsächlich im Recht befinden. Da es sich hier um Rechtsverstöße handelt, zählen lediglich Fakten, Gesetze sowie Gerichtsurteile.

1.2)
Wegen der mehrfachen Verletzung des Zitiergebotes (Art. 19 Abs. 1 Satz 2, GG), nach dem jedes Gesetz, das ein Grundrecht einschränkt, das Grundrecht unter Angabe des Artikels zu benennen hat, ist es nachweislich, dass hier gegen das Grundgesetz verstoßen wird. 
Jedes Gesetz, das das Zitiergebot ignoriert, ist verfassungswidrig. Die Finanzierung des Rundfunks ist nicht als Ausnahme zugelassen. Dieser Vorwurf kann nicht entkräftet werden.
Ihre subjektive Meinung zu diesem Punkt ist uninteressant.


1.3)
Das Freiheitsrecht, wie es in der alten Regelung gegeben war, den ÖR nicht zu konsumieren und infolgedessen auch nicht mit Gebühren belegt zu werden, ist seit dem 1.1.2013 nicht mehr gegeben. Heute kann man höchstens von der Beitragspflicht "befreit" werden. Man wird befreit, weil man nicht „frei“ ist. Die gemeinten Freiheiten wie Handlungsfreiheit, negative Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit, Gewissens- und Religionsfreiheit, die das Grundgesetz in Art. 2 garantiert, werden mit dem 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag grob verletzt. Ich lasse mir meine Freiheit nicht von einem Fernsehsender und deren Beitragsservice nehmen. Hierfür wäre ein Gesetz notwendig, welches dieses Grundrecht der Freiheit einschränken muss.
Das Zitiergebot Art. 19 (1),  GG macht einen Hinweis nötig, in dem auf die Verletzung des Artikels 19 (2) hingewiesen wird.  Meine Freiheit ist weiterhin im Grundgesetz, Artikel 2, verankert. Ihre subjektive Meinung zu diesem Punkt ist belanglos, ebenso wie Ihre Wertung meiner Meinung.
Wenn sie mich schon zwingen möchten, Beiträge zu zahlen, ist es erforderlich, mir das gültige Gesetz zu nennen, auf das Sie sich beziehen.


1.4)
Die Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Sender hört dort auf, wo Sie den Schutz des Eigentums aus Art. 14 GG oder die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG oder die ungehinderte Unterrichtung oder andere Grundrechte aushebelt. Dieser Vorwurf kann nur entkräftet werden, wenn sie mir das gültige Gesetz hierzu nennen. Ihre subjektive Meinung zu diesem Punkt ist nicht von Belang.


1.5)
Der Rundfunkbeitrag wie auch die Rundfunkgebühr verstoßen gegen den Artikel 5GG (1), die ungehinderte Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen sowie gegen das Völkerrecht
hebelt meine Grundrechte der Rundfunk- und allgemeinen Handlungsfreiheit aus, meine negative Informationsfreiheit wird verletzt, er belastet mein Medienbudget (s. hier auch Begründung Punkt 1) und damit mein Eigentum unangemessen. Der Rundfunkbeitrag behindert meine Unterrichtung aus von mir frei gewählten Medien und ist daher als verfassungswidrig zu bewerten. (Artikel 5 GG.)
Dieser Vorwurf kann zurzeit nicht entkräftet werden, da es kein Gesetz gibt, das Artikel 5 GG, entkräftet. Hierfür wäre ein Gesetz nötig, in dem das Grundrecht der Freiheit eingeschränkt wird.
Wegen des Zitiergebots (Art. 19, GG.) ist es unumgänglich, darauf zu verweisen, dass Artikel 5, GG. verletzt wird, andernfalls wäre dieses Gesetz weiterhin ungültig. Ihre subjektive Meinung zu diesem Punkt ist belanglos, ebenso wie Ihre Wertung meiner Meinung. Wenn sie mich zwingen möchten, Beiträge zu zahlen, sind Sie verpflichtet, mir das gültige Gesetz zu nennen, auf das sie sich beziehen.


1.6)
Ich verweigere die Zahlung aus Gewissensgründen nach Artikel 4 GG. Es ist erkennbar, dass vom Beitragsservice keine Gelegenheit ausgelassen wird, freien Bürgern unrechtmäßig Geld abzunehmen. So wird bei Vorliegen von Befreiungsgründen wegen Pflegegeldbezug erst nach Vorlage der Originalbelege der ausstellenden Behörde der Beitragsschuldner von der Beitragspflicht befreit, nicht schon bei Erlangen der Pflegebedürftigkeit. Auf diese Art kann eine monatelange unrechtmäßige Beitragserhebung stattfinden, die dem örR nicht zustehen. Dies ist kein Einzelfall und politisch gewollt. Gesetzlich mag es erlaubt sein und dennoch ist es unvereinbar mit jeder Form des gesunden Rechtsempfindens. Ich werde keinesfalls eine Organisation wie den Öffentlich-rechtlichen Rundfunk finanziell unterstützen, der sich an wehrlosen Menschen bereichert.
Da dies wegen des Gleichheitsgebotes bei allen Wehrlosen geschieht, könnte bald auch ich betroffen sein.
Im Folgenden mehrere Beispiele für Verletzungen des Gleichheitsgebotes: Der Beitragsservice verlangt rückwirkend Beiträge von Beitragspflichtigen, die sich zu spät anmelden. Der Beitragsservice verzichtet im Gegensatz dazu aber nicht rückwirkend auf ihm nicht zustehende Beiträge.
Der Beitragsservice verlangt auch bei längeren Auslandsaufenthalten weiterhin Beiträge.
Diese gesetzlich durchaus erlaubte Bereicherung ist jedoch nur möglich, weil der Öffentlich-rechtliche Rundfunk so eng mit der Politik verwoben ist, dass der Volksmund das Wort "verfilzter Sumpf" für solche Systeme kreiert hat. Beim Öffentlich-rechtlichen Rundfunk herrscht seit langem ein "Meinungskartell" und eine "selbstverfügte Gleichschaltung“. Die Politik hat hier eine Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt geschaffen, die sich jeder öffentlicher Kontrolle entzieht, mit einem Gebührensystem, das offensichtliche Mängel aufweist und einer Senderauswahl, die nichts mehr mit dem ursprünglichen Gedanken der Grundversorgung zu tun hat. 
Abschließendes Beispiel:  Die Gleichheit ist ganz offensichtlich tangiert, wenn Personen nicht der gleichen Beitragspflicht unterliegen. So zahlen Singlehaushalte die gleiche Gebühr, wie beispielsweise Großfamilien oder Wohngemeinschaften. Dies ist Diskriminierung durch Benachteiligung.


Der Öffentlich-rechtliche Rundfunk kontrolliert sich selbst und entwickelt eigene Gesetze nach subjektivem Rechtsempfinden. Dieses Vorgehen wird mit Artikel 5 GG gerechtfertigt, der im Grunde die Zensur verhindern soll, nicht aber dem Öffentlich-rechtlichen Rundfunk derartige Allmacht gibt. Besonders bedenklich ist hierbei, dass der Öffentlich Rechtliche Rundfunk in weiten Teilen die Meinung in Deutschland mitbestimmen und lenken kann und dies auch zugibt zu tun.
Es ist eine Tatsache, dass Politiker und der Öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht in einem zu 100% unabhängigen Verhältnis zueinander stehen.
Bedenklich ist auch, dass das jetzige System den Aufbau eines Medienimperiums und darüber die Beeinflussung der Volksmeinung zugunsten politscher Akteure ermöglicht. Es gibt hinreichende Beweise, dass Intendanten und Chefredakteure Nachrichten zurückgehalten haben, weil sie ihre politische Meinung nicht widerspiegelten. Dass auch Politiker nur Menschen sind, beweisen die Skandale um Mitarbeiter des örR.


Das Beitragssystem lässt de facto keine weiteren Ausnahmen zu als Obdachlosigkeit.
Armut allein zählt nicht, vgl. die Situation vieler Selbstständiger/Freiberufler.
Unabhängig vom Gebrauch des Öffentlich-rechtlichen Rundfunks, wird also jeder zur Zahlung verpflichtet, solange er nur eine Wohnung hat.
Der Öffentlich-rechtliche Rundfunk wird eigennützig aufgeblasen, obwohl dieses überteuerte System das Ziel, seinen Grundauftrag sicherzustellen, längst erreicht und sogar übererfüllt hat.
Die Intention ist klar, wenn öffentlich-rechtliche Spitzengehälter bekannt werden, die die wahren Nutznießer des Systems entlarven.
Die einschlägigen Jahresgehälter dieser Nutznießer bewegen sich zwischen € 200.000 – 300.000
Vgl. Presse: ZDF-Intendant Markus Schächter: € 299.000, ARD-Intendant Jan Metzger: € 242.000,
Erik Bettermann, Intendant des aus Bundesmitteln finanzierten Auslandssenders Deutsche Welle:
€ 207.000

Eine Verhältnismäßigkeit ist hier nicht annähernd gegeben. Bürger und Bürgerinnen müssen vor derart ungerechten und sich selbst bereichernden Systemen bewahrt werden.
Es ist ein System, das Angst schürt und mit unverhohlener Gewaltanwendung in Form von Bußgeldbescheiden mit Zwangsvollstreckung bis hin zur Erzwingungshaft droht. 
Ich werde die machtbesessene Selbstbedienungsmentalität der Politiker und Intendanten nicht unterstützen. Im Gegenteil, ich muss ich sie nach meiner Überzeugung und nach meinem Gewissen verhindern. Bei Auflösung des Öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist die Gefahr einer Unterversorgung mit Rundfunk und Fernsehen oder gar ein Meinungsmonopol bei der aktuellen Medienvielfalt nicht gegeben. Die Bundesregierung hat die Landesregierungen zu etwas ermächtigt, was theoretisch funktionieren könnte, in der Praxis jedoch durch Macht- und Geldgier der Politiker zu einem Zusammenbruch der gesamten deutschen Nation führen kann, weil das Volk willkürlich der Gesetzgebung der Länder unterworfen wird. Ohne weiteren Einfluss der Legislative, denn die Landesregierungen haben sich widerrechtlich die Kompetenz angemaßt, eine bundesweite und unterschiedslose Abgabe zu erheben. (Faktisch eine Steuer).

Niemand darf gezwungen werden,  gegen sein Gewissen zu handeln (Artikel 4 GG.)
Ich fordere den Öffentlich-rechtlichen Rundfunk deshalb zum Nachweis auf, dass es keinen Grund mehr gibt, gegen mein Gewissen handeln zu handeln, weil das System nach sozialverträglichen und fairen Maßstäben abgeändert wurde.
Ein System, das sich selbst kontrolliert, ist unkontrollierbar und es entzieht sich der Kontrolle des deutschen Volkes, für das es ursprünglich geschaffen wurde.
Da der Missbrauch durch derzeitige Kontrollinstanzen in aller Öffentlichkeit stattfand, ist deren Versagen tadellos nachweisbar. Derartige Institutionen sind durch unabhängige, transparente und volksnahe Kontrollinstanzen abzulösen. Die Beitragserhebung muss zudem umgeändert werden, auf ein System, das nicht mehr grundgesetzwidrig ist.

Die genannten Gründe erklären mehr als hinreichend, warum ich mich hiermit der Beitragszahlung an den  Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk ausdrücklich verweigere.


Freundliche Grüße,


Maxi Muster, Musterstadt


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Vielen Dank, alldieweil Roggies Beitrag geschlossen ist (und Person A gerade an ihrem Widerspruch tippt), folgende Frage:
Zitat
Die Landesrundfunkanstalten haben bisher verhindert, dass gegen einen Widerspruchsbescheid Klage erhoben werden kann. Vermutlich auch vor dem Hintergrund, dass das Bundesverfassungsgericht ein Urteil zugunsten der Zahlungsverweigernden ergehen lassen wird.
Was heißt das? Weil Leute haben doch Klage erhoben, oder versteh ich da was falsch?

PS: übrigens hat der Bescheid von Person A exakt die selben Daten: 1.9. auf dem Papier, 9.9. im Briefkasten.


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Zitat
Die Landesrundfunkanstalten haben bisher verhindert, dass gegen einen Widerspruchsbescheid Klage erhoben werden kann. Vermutlich auch vor dem Hintergrund, dass das Bundesverfassungsgericht ein Urteil zugunsten der Zahlungsverweigernden ergehen lassen wird.
Was heißt das? Weil Leute haben doch Klage erhoben, oder versteh ich da was falsch?
Damit dürfte vermutlich lediglich gemeint sein, dass die Landesrundfunkanstalten durch
- Verschleppung der Erstellung von Widerspruchsbescheiden somit die
- Klageerhebung gegen die (dafür nötigen) Widerspruchsbescheide verschleppen.


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#3: 18. Oktober 2014, 13:33
Hallo zusammen, Danke für die Vorlage, genau das habe ich gesucht.

Übrigens bei mir: Datum auf dem Brief: 1.10.2014.  Zugestellt am 17.10.2014.  Absolut dreist.


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Person A hatte den ersten Festsetzungsbescheid am 9.9. erhalten, das Schreiben ist datiert auf den 1.9. der Widerspruch dagegen wurde am 7.10. abgeschickt. Am 15.10. wurde ein zweiter Festsetzungsbescheid erhalten, datiert auf den 1.10. Der Matrix-Kode ergab alut Aussage die Einlieferung am 13.10.

Aber gilt umgekehrt für die fristgemäße Einsendung des Widerspruchs nicht das Datum des "Poststempels"? Unabhängig von der Zustellung.


http://www.zahlungsstreik.net/tips/
Zitat
Wir veröffentlichen hier eine grundsätzliche Einschätzung, die Rechtsanwalt Dr. Wachs aus Hamburg für uns formuliert hat.

Der Widerspruch muss schriftlich erhoben werden und braucht nicht begründet zu werden. Natürlich ist es sinnvoll den Widerspruch zu begründen, nur so ist sichergestellt, dass sich mit den Gründen auch auseinandergesetzt wird. Dieses Widerspruchsverfahren gibt der Behörde damit die Möglichkeit die Rechtmäßigkeit des Bescheides neu zu überprüfen.


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Aber gilt umgekehrt für die fristgemäße Einsendung des Widerspruchs nicht das
Datum des "Poststempels"? Unabhängig von der Zustellung.
Nein, meines Wissens nach nicht. Deswegen zur Sicherheit & Fristwahrung ggf. vorab per Fax.


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Ergänzung:

Da ja für jeden Festsetzungsbescheid (begriffsgleich mit: Beitragsbescheid) Widerspruch eingelegt werden muss, schicke ich das Schreiben heute abermals los.
BS hat mir am 01.10 einen weiteren Festsetzungsbescheid über einen anderen Abrechnungszeitraum geschickt.
Versand erfolgt durch mich natürlich per Einschreiben vorab auch nochmals per Fax an die 018599950105


Folgende Ergänzung meiner ersten Passage deshalb:
_______________________________________________________________________________________________________________
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich gegen den oben genannten Bescheid vom 01.10.2014, zugestellt am 06.10.2014, Widerspruch ein. Die Verschleppung der Erstellung von Widerspruchsbescheiden durch den Beitragsservice ist zwar weitläufig bekannt, dennoch fordere ich Sie auf, endlich einen entsprechenden Widerspruchsbescheid zu erstellen und mir zukommen zu lassen!
Wie bereits in meinem Widerspruch als Reaktion auf Ihren vorangegangenen Beitragsbescheid, finden Sie nachfolgend nochmals die unveränderte Begründung meines Widerspruchs.

Rest blieb gleich...



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Nachdem Person A ebenfalls am 15.10. einen zweiten Bescheid (datiert 1.10.) erhielt, stellte A fest, dass die Post seinen Widerspruch vom September zufällig verloren hatte, also hat A nun selbst beim RBB abgegeben. Inhalt ist eine Sammlung der hier im Forum diskutierten Grundgesetzverstöße und diverse andere persönliche Bewegungsgründe. Man war nett und hilfreich vorort und gab A rasch eine abgestempelte Kopie als Bestätigung und gut.


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