Anfügung Moderator seppl: Hier der Text des Briefes, sorgfältig abgetippt aber trotzden ohne Gewähr auf Fehler:
Südwestrundfunk ./. (gelöscht)
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Zwangsvollstreckungssache
Südwestrundfunk ./. (gelöscht)
(gelöscht)
nehmen wir namens und im Auftrag des Südwestrundfunks zum Einwand des Schuldners vom 28.08.2014 wie folgt Stellung:
Der Schuldner teilte Ihnen mit Schreiben vom 28.08.2014 mit, bei "dieser Angelegenheit" handele es sich um strittige Forderungen der "Firma Beitragsservice". Das Landgericht Tübingen habe unter dem Aktenzeichen 5 T 81/14 entschieden, dass die Beitragserhebung wegen Formfehlern unwirksam sei. Ein Schufaeintrag für bestrittene Forderungen sei unzulässig.
Der Schuldner wird seit (gelöscht) im Bestand des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (vormals GEZ) geführt. Bis (gelöscht) war das Beitragskonto ausgeglichen. Am (gelöscht) erhielten wir eine Zahlung in Höhe von (gelöscht) EUR, am (gelöscht) eine Zahlung in Höhe von (gelöscht) EUR. Seither sind keine Zahlungen zu dem Beitragskonto des Schulners eingegangen. Der rückständige Betrag beläuft sich einschließlich 10.2014 auf (gelöscht) EUR.
Die rückständigen Beträge wurden wie folgt festgesetzt:
-für den Zeitraum von (gelöscht) mit Gebühren-/Beitragsbescheid vom (gelöscht)
-für den Zeitraum von (gelöscht) mit Gebühren-/Beitragsbescheid vom (gelöscht)
-für den Zeitraum von (gelöscht) mit Gebühren-/Beitragsbescheid vom (gelöscht)
-für den Zeitraum von (gelöscht) mit Gebühren-/Beitragsbescheid vom (gelöscht)
Widersprüche gegen die Gebühren-/Beitragsbescheide sind nicht eingegangen.
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Mit Vollstreckungsersuchen vom 01.03.2014 wurde um Vollstreckung der genannten Verwaltungsakte ersucht.
Der Widerspruch des Schuldners gegen die Anordnung des Eintrags in das Schuldnerverzeichnis wurde mit Beschluss des Amtsgerichts (gelöscht) vom 19.09.2014 zurückgewiesen, da er nicht fristgemäß eingelegt wurde.
In der Sache ist festzustellen, dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zu Recht erfolgte.
Im Schreiben des Schuldners vom 28.08.2014 wird auf eine Entscheidung des Landgerichts Tübingen (Beschluss vom 19.05.2014, Az.: 5 81/14) Bezug genommen. Wir weisen deshalb zunächst darauf hin, dass der genannte Beschluss nicht rechtskräftig ist und derzeit vom Bundesgerichtshof überprüft wird. Dem Beschluss liegen zahlreiche Rechtsirrtümer zu Grunde, weshalb wir davon ausgehen, dass er vom Bundesgerichtshof nicht gehalten werden wird.
So stützt sich das Landgericht Tübingen z.B. auf Seite (8?) seines Beschlusses auf eine Entscheidung des Landgerichts Detmold (Beschluss vom 21.11.2012, Az.: 3 T 187/12) von dem sich das Landgericht Detmold aber mittlerweile selbst distanziert hat. In einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Detmold (Beschluss vom 01.08.2014, Az.: 3T 108/14) heißt es auf Seite 2 ausdrücklich: "Soweit die Kammer in ihrem Beschluss 3 T 187/12 vom 21. November 2012 noch eine hiervon abweichende Rechtsansicht vertreten hat, hält sie hieran nicht länger fest." Auch das Landgericht Detmold ist also nunmehr der Überzeugung, dass die Beitreibung rückständiger Rundfunkabgaben in korrekter Weise erfolgt. Dies gilt im Übrigen auch für andere Zivilgerichte (Entscheidungen des Landgerichts Ellwangen, Beschluss vom 01.08.14, Az.: 1 T 131/14 und das Landgerichts Stuttgart (Beschluss vom 25.04.14, Az.: 10 T 164 14).
In der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die im Übrigen für Streitfragen im Zusammenhang mit den Rundfunkabgaben zuständig ist, ist seit vielen Jahren anerkannt, dass die von den öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten durchgeführte Vollstreckungspraxis nicht zu beanstanden ist.
Soweit ersichtlich, handelt es sich bei der Ansicht des LG Tübingen um eine Einzelmeinung, der nicht gefolgt werden kann.
Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel daran, dass dem Ersuchen wirksame Vollstreckungstitel zugrunde liegen.
Nach § 2 Verwaltungsvollstreckungsgesezt für Baden-Württemberg (LVwVG) können Verwaltungsakte vollstreckt werden, wenn sie unanfechtbar geworden sind. (Nr. 1) oder wenn die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt (Nr. 2). Dies ist im Hinblick auf die vorliegend in der Vollstreckung befindlichen Bescheide vom (gelöscht) (gelöscht) (gelöscht) und (gelöscht) der Fall, denn der Schuldner hat gegen diese Bescheide keine Widersprüche erhoben.
Selbst wenn der Schuldner rechtzeitig Widerspruch erhoben hätte, könnten die Bescheide dennoch vollstreckt werden, da nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Widerspruch und Anfechtungsklage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben (Wozu auch die Rundfunkbeiträge gehören) keine aufschiebende Wirkung haben.
Die genannten Bescheide stellen daher wirksame Schuldtitel dar. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels ist gemäß § 15a Abs. 3 S. 2 HS 1 LVwVG nicht nötig, da an deren Stelle das schriftliche Vollstreckungsersuchen tritt, einer Zustellung des Vollstreckungsersuchens bedarf es nicht (§ 15a Abs. 3 S. 2 LVwVG).
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Falls sich das Vorbringen des Schuldners auch gegen die Rechtmäßigkeit der Schuldtitel richten soll, so können Einwände zur Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Bescheide im Vollstreckungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 25.04.2014, Az. 10 T 164/14; Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 15.08.14, Az. 5 T 4502/14).
Auch die übrigen Voraussetzungen für die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis liegen vor, da der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht nachgekommen war und daher ein Eintragungsgrund gegeben war.
Weiterer Vortrag bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Mit freundlichen Grüssen
Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio
(gelöscht)
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)