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Autor Thema: Nach Widerspruch gegen Bescheid neuer Festsetzungsbescheid  (Gelesen 7306 mal)

G
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Hallo und einen schönen Guten Tag!

Folgende Fiktion: (Sämtliche Bettel- und "Info"-Briefe außen vor) Person A hat am 04.07.14 einen Beitragsbescheid von dem Beitragsservice bekommen (01.01.13 bis 31.03.14) über ca. 280,- EUR und fristgemäß und nachweisbar am 28.07.14 Widerspruch nach Roggis Vorlage leicht modifiziert eingereicht.

Am 14.08.14 ist eine Antwort zu dem Widerspruch eingegangen, so sinngemäß drinsteht Person A würde ein Musterschreiben verwenden und es sich um Schutzbehauptungen zur Umgehung der Rundfunkbeitragspflicht handeln. An Frechheit kaum zu übertrumpfen findet Person A, weil es sich vielmehr um DIESES Schreiben des BS um ein Musterschreiben handelt, und nicht um das mit viel Liebe zum Detail ausgetüftelte Widerspruchsschreiben vom 28.07.14 nach Roggis Vorlage.

Bis heute, 29.10.14 ist immer noch kein WiderspruchsBESCHEID gekommen, also genau 3 Monate vergangen.

Dafür ist am 18.10.14 ein Festsetzungsbescheid gekommen (01.04.14 bis 30.06.14) RÜCKDATIERT auf den 01.10.14 (Was bilden die sich eigentlich ein?), anyway..

Was sollte Person A jetzt am besten tun? Die Vorlage vom ersten Widerspruch nehmen, und nur die Datumsangaben ändern? Oder muss Person A erst diesen Grundlagenbescheid einfordern? Noch Zur Info: Person A ist ab 01.11.14 nicht mehr berufstätig und muss leider ALG 2 beantragen.

DANKE!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Oktober 2014, 02:37 von Bürger«

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Da nur ein Gericht entscheiden kann, ob dem Widerspruch stattgegeben wird, ist es nicht so wichtig, was BS antwortet. Wichtig ist, was in der Klage steht, die auf den Widerspruchsbescheid folgt. Da schon viele Argumente von verschiedenen Gerichten abgewiesen wurden, ist es nötig, immer wieder neue Argumente zu verwenden, jeder hat eine andere Vorstellung von Zwang und Gerechtigkeit. Die Formulierung lässt meistens wenig Spielraum, es sind nunmal die Grundrechte, die verletzt werden, da kann man nicht ständig neue Argumente hervorbringen. Nur der persönliche konkrete Grund muss in der Klage vorhanden sein, da reicht es nicht, sich auf die Grundrechte zu beziehen.
Nur auf Beitragsbescheide reagieren, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten ist. Datum erneuern und darauf hinweisen, dass man den Widerspruchsbescheid für die Klage braucht, weil auch zukünftig nicht gezahlt wird.
Wenn eine Befreiung möglich ist, sollte diese schnellstens beantragt werden.


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P
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Also die erste Aussage, das nur ein Gericht entscheiden kann ist falsch, denn das kann auch die Behörde, nur in diesem speziellen Fall wird das wahrscheinlich ehr sehr sehr selten passieren, so das der Widerspruchsführer zur Klage schreiten muss um eine Entscheidung in seiner Sache zu erreichen.


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Also die erste Aussage, das nur ein Gericht entscheiden kann ist falsch, denn das kann auch die Behörde, nur in diesem speziellen Fall wird das wahrscheinlich ehr sehr sehr selten passieren, so das der Widerspruchsführer zur Klage schreiten muss um eine Entscheidung in seiner Sache zu erreichen.
Richtig, ich gehe davon aus, dass der BS dem Widerspruch nicht stattgeben will, niemals werden die sowas freiwillig stattgeben, deshalb ist der Gang zum Gericht nötig und deshalb ist deren Begründung völlig belanglos.


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G
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Person A hat aber nach 3 Monaten immer noch kein Widerspruchsbescheid. Und was ist mit dem neuen Festsetzungsbescheid? Kann dem widersprochen werden, oder muss Person A dafür den Grundlagenbescheid einfordern? Was hätte das für Vorteile? Meine Frage nach der besten Vorgehensweise ist leider noch nicht beantwortet. Sollte Person A jetzt klagen ? Person A hat doch (immer noch) keinen (mit hoher wahrscheinlich negativ ausfallenden) WiderspruchsBESCHEID ?


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Jeder Bescheid ist ein eigenständiger Verwaltungsakt, gegen den entsprechend gem. der jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrung Rechtsmittel eingelegt werden müssten, wenn dieser nicht bestandskräftig werden soll.
Im Falle der Beitrags-/ Festsetzungsbescheide heißt das: erneut Widerspruch einlegen (mit Ausnahme derjenigen 1...2 Bundesländer, in denen ohnehin direkt Klage erhoben werden kann).

Wer die Suchfunktion des Forums mit dem Begriff "Festsetzungsbescheid" füttert, erhält eine Menge Treffer.
Die wesentlichen Aspekte sind u.a. aufgeführt unter
Festsetzungsbescheide im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.0.html
Diese Einlegung der Rechtsmittel sollte aus vorgenannten Gründen wohl immer auch unabhängig von der eventuellen Einforderung eines "Grundlagen-/ Ausgangsbescheids" erfolgen.

Sollte Person A Bestrebungen haben, ihre Angelegenheiten forcieren zu wollen bzw. wohl insbesondere auch, falls zwischenzeitlich Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden sollten, könnte diese - da ja offensichtlich die 3-Monats-Bearbeitungsfrist abgelaufen ist - sich mit der Option "Untätigkeitsklage" bzw. wohl auch direkte Klage gegen den dazumal widersprochenen Bescheid beschäftigen.


Weitere Infos hierzu bitte per Suchfunktion im Forum ausfindig machen, da dies schon mehrfach behandelt wurde. Danke.


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R
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Schönen guten Abend in die Runde,

ausgehend davon, dass Person Z in einer vergleichbaren Lage wie die vorausgehend geschilderte von GeZORNter ist, Folgendes:
Sie hat zum 3. Mal Widerspruch per Einwurfeinschreiben eingelegt mit einem Wohngeldbescheid als Beleg für die - neben der Unwilligkeit - bestehende Zahlungsunfähigkeit.
Vergangene Woche kam dann - zum widerholten Mal deutlich später als das angegebene Datum - ein Schreiben vom NDR (auf schönem Papier) des Inhalts:
"bitte rufen Sie uns dringend unter folgender Rufnummer an... Wir freuen uns auf Ihren Anruf."

Keine Erklärung, nix. Person Z ist skeptisch bis widerwillig, was einen Anruf dort anbelangt, weiß aber nicht, was tun.

Vielleicht jemand einen Rat?
Vielen Dank
Rote Z.



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s
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  • Weg mit der Zwangsabgabe
Vergangene Woche kam dann - zum widerholten Mal deutlich später als das angegebene Datum - ein Schreiben vom NDR (auf schönem Papier) des Inhalts:
"bitte rufen Sie uns dringend unter folgender Rufnummer an... Wir freuen uns auf Ihren Anruf."

Vielleicht hilft die Diskussion auf diesem thread weiter:

Beitragsservice bittet um Anruf - bzw. bietet Rückruf an
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11670.msg78761.html#msg78761


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. November 2014, 22:51 von Bürger«

  • Beiträge: 285
In dieser Frage ist meines Erachtens größte Vorsicht geboten. In anderen Fällen wurde diese Taktik verwendet, um eine Bestätigung zu haben, dass die angeschriebene Person auch tatsächlich dort wohnt. Was man hier damit bezwecken will, ist mir noch nicht ganz klar, aber im Zweifel verleitet man den Anrufer zu einer Aussage, die ihn die Fänge des Systems treibt. Deshalb alles grundsätzlich nur schriftlich.


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"Ein Anspruch, dass alle Aspekte eines Sachverhalts zu nennen sind, lässt sich aus dem Programmgrundsatz nicht ableiten und stände auch nicht in Einklang mit der grundgesetzlich geschützten Rundfunkfreiheit."
WDR-Intendant Tom Buhrow, Antwort auf Programmbeschwerde der Publikumskonferenz e.V.

R
  • Beiträge: 9
Vielen Dank für die raschen Antworten und die Verlinkung, danach hatte Z gesucht, es aber über die Suchmaske nicht gefunden.

Das Misstrauen ist zwar ausgeprägt, aber vielleicht versucht Z. doch, anonym herauszufinden, was die NDR Media GmbH bezweckt und wird dann berichten.


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Ich greife das mal direkt auf: Warum lassen die einen solchen Betrag auflaufen? Warum wird seitens der Rundfunkanstalt bzw. des BS nicht schon früher reagiert? Somit lassen die werten Herrschaften doch letztendlich ein Vollzugsdefizit zu, wenn die Bescheide erst nach dem Auflaufen eines Betrages von 280 Euro erlassen werden.

Gehen wir mal davon aus, dass Person R ebenfalls einen derartig hohen Beitragsrückstand hat, der allmonatlich immer nur mit dem üblichen Bettelschreiben des BS um den jeweils neuen Betrag des neuen Quartals aufgestockt wird. Was steckt dahinter? Dabei wäre zu berücksichtigen, dass es bereit reichlich Schriftverkehr zwischen dem BS, der Rundfunkanstalt und Person R gibt und darüber hinaus auch schon das Gericht bemüht wurde. Dabei ist davon auszugehen, dass ja das Gericht im Zusammenhang mit einer Untätigkeitsklage wegen des fehlenden Widerspruchsbescheides dahingehend entschieden hat, dass eine Untätigkeitsklage, die auf einen Widerspruchsbescheid, bei dem kein Ermessen im Spiel ist, unzulässig ist und der Bescheid immerhin direkt über das Gericht angegriffen werden kann - ohne verwaltungsrechtliches  Vorverfahren.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. November 2014, 06:28 von Bürger«
"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

s
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In dieser Frage ist meines Erachtens größte Vorsicht geboten. In anderen Fällen wurde diese Taktik verwendet, um eine Bestätigung zu haben, dass die angeschriebene Person auch tatsächlich dort wohnt. Was man hier damit bezwecken will, ist mir noch nicht ganz klar, aber im Zweifel verleitet man den Anrufer zu einer Aussage, die ihn die Fänge des Systems treibt. Deshalb alles grundsätzlich nur schriftlich.

Dadurch, dass die Person einen Widerspruch geschickt hat, ist die Bestätigung doch längst vorhanden.


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Deswegen ja auch "in anderen Fällen". Hier soll offenbar eine neue Schweinerei vorbereitet werden, die sich mir gegenwärtig noch nicht erschließt.


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"Ein Anspruch, dass alle Aspekte eines Sachverhalts zu nennen sind, lässt sich aus dem Programmgrundsatz nicht ableiten und stände auch nicht in Einklang mit der grundgesetzlich geschützten Rundfunkfreiheit."
WDR-Intendant Tom Buhrow, Antwort auf Programmbeschwerde der Publikumskonferenz e.V.

s
  • Beiträge: 516
Ich nehme einfach an, dass die glauben, jemanden mündlich eher zur Aufgabe bewegen zu können als schriftlich.


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