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Autor Thema: Antrag auf Eilrechtsschutz zurückziehen? Was dann?  (Gelesen 6786 mal)

T
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Guten Abend Zusammen,

wie ich sehe, kommen hier auch Leute aus dem Bundesland Bremen und haben die Vorlage von Roggi genutzt.

Bisher hat Person A noch keinen Widerspruchsbescheid des BS erhalten.

Jedoch kam seitdem ein informatives Schreiben, welches viel Blabla beinhaltet und besagt, dass Person A eine dem BS bereits bekannte Vorlage (die von Roggi) aus dem Internet nutze und die Aufführungen lediglich Schutzbehauptungen zur Umgehung der Rundfunkbeitragspflicht wären. Auf dieses Schreiben hat Person A natürlich nicht reagiert.

Zwei Tage später ging jedoch eine Mahnung ein mit der Drohung von Vollstreckungsmaßnahmen über das zuständige Finanzamt (Wurde auch direkt benannt). Da Person A einen Tag vor einem längeren Urlaubs stand ist sie nervös geworden und habt nach Recherche im Forum einen Eilantrag gem § 80 VwGO gestellt und um aufschiebungende Wirkung des Widerspruches gebeten. Wie Person A im nachinein erfahren hat, war das wohl zu früh, da die Mahnung des BS wieder nur informativen Charakter hat. Die Kammer hat Person A mitgeteilt, dass der Eilantrag wohl kaum Aussicht auf Erfolg hat.

Die Aussage wird durch die Urteile zweier Verfahren untermauert:
Verwaltungsgericht Bremen: Az.: 2 K 570/13 und 2 K 605/13
Diese besagen, dass es keine rechtlichen Bedenken gegen den Rundfunkbeitrag für Privathaushalte gibt.
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Keine-rechtlichen-Bedenken-gegen-Rundfunkbeitrag-fuer-Privathaushalte-2097565.html

Die Durchschrift hat der Jurist des NDR erhalten. Prompt kam auch dessen Antwort, welche quasi ein Spiegelbild der Punkte der Bremer Kammer darstellt, die genannten Punkte wiederholt und beantragt den Antrag von Person A abzulehnen.

Nun weiß Person A nicht genau was zu tun ist. Aktuell dent sie daran den Antrag zurückzuziehen. Person A wird die Tage nochmal den Kontakt mit dem Verwaltungsgericht suchen.

Aber was dann? Hat hier bereits jemand Erfahrungen?

Danke und viele Grüße


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Ohne eine direkte Antwot zu geben - bitte auch diese tangierenden Threads beachten ;)

Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" = Antrag auf "Eilrechtsschutz"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6738.msg57151.html#msg57151

Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980

Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10348.0.html


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Die Aussage wird durch die Urteile zweier Verfahren untermauert:
Verwaltungsgericht Bremen: Az.: 2 K 570/13 und 2 K 605/13
Diese besagen, dass es keine rechtlichen Bedenken gegen den Rundfunkbeitrag für Privathaushalte gibt.
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Keine-rechtlichen-Bedenken-gegen-Rundfunkbeitrag-fuer-Privathaushalte-2097565.html

Es gibt aber durchaus auch anderslautende Urteile - u.a. eines, welches aufgrund der "grundsätzlichen Bedeutung" schon die Sprungrevision zum BVerwG zugelassen hat:

Urteil Verwaltungsgericht Freiburg 06.09.2014 (02.04.2014) Az.: 2 K 1446/13
VerwG Freiburg – Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11087.0.html
Volltext
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=VG+Freiburg&Art=en&sid=22d68f41e8b31e73bb0cc920df6551ce&nr=18479&pos=0&anz=8
Zitat
Es bestehen erhebliche Zweifel, ob der Rundfunkbeitrag innerhalb der nichtsteuerlichen Abgaben der besonderen Untergruppe der Verzugslasten bzw. des Beitrags zugeordnet werden kann.

Ob dies aber ausreichend sein würde, als "Zweifel an der Rechtmäßigkeit" wenigstens für eine Entscheidung des Antrags auf Eilrechtsschutz "im Zweifel für den Betroffenen" herzuhalten, dürfte hier jedoch schwerlich zu klären sein...


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Hallo Bürger,

vielen Dank für deine beiden Rückmeldungen.

Person A kennt bereits die drei Threads

Zitat
  • Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" = Antrag auf "Eilrechtsschutz"
  • Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
  • Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt

Aufgrund dieser wird A morgen Rücksprache mit dem Verwaltungsgericht halten und dann über die weitere Vorgehensweise des Eilantrages entscheiden. Das VwG hat um Mitteilung gebeten ob der Eilantrag zurückgenommen werden möchte. (Wird Person A dann wohl auch so machen)

Hier gibt es doch einen Unterschied zwischen "als erledigt erklären" und "zurückziehen", richtig? Wie Person A verstanden hat wäre "als erledigt erklären" die richtige Wahl.

Wenn es dann soweit kommt, wird Person A auch das Urteil des VwG Damrstadt berücksichten und versuchen die entstandenen Kosten an den BS zu übertragen.

Person A würde wetten, dass im Laufe der kommenden Woche der Widerspruchsbescheid des BS im Briefkasten liegt...!
Das würde dann auch den Erfahrungen des folgenden Threads entsprechen.
Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980


MERKE: Den Eilantrag am besten wirklich erst stellen, wenn das zuständige Finanzamt tätig wird.


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Kleine Rückmeldung und Update:

Person A hat heute mit der zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichtes gesprochen.

Es gibt mehrere Varianten:
  • Variante A: Den Eilantrag aufrecht erhalten. Dieser wird höchstwahrscheinlich keinen Erfolg haben. (Begründung im untenstehenden Link). Kosten dann zu Lasten von Person A jedoch kann nochmal geprüft werden, ob die Verfahrenskosten wie bereits beim VwG Darmstadt geschehen, an den BS übertragen werden können(Grund: verwirrenden und verzögernde Taktik des BS).
  • Variante B: Den Eilantrag zurückziehen, Widerspruchsbescheid abwarten und dann Klage einreichen. Klage wird dann ruhend gestellt bis eine höhere Instanz wie das Bundesverwaltungsgericht darüber entschieden hat. Kosten bei Rückzug des Antrages zu Lasten Person A. Übertragung der Kosten wie beim Fall des VwG Darmstadt nicht möglich!

Person A tendiert derzeit zu Variante B. Zwar sind die Kosten bedingt durch den Eilantrag höher als bei einer Klage, jedoch wurde durch das Verwaltungsgericht mehrfach glaubhaft vermittelt, dass der Antrag keinen Erfolg haben wird, solange sich Person A lediglich auf die Verfassungswidrigkeit des zugrunde liegenden Gesetzes stützt.
Siehe dazu:
Verwaltungsgericht Bremen: Az.: 2 K 570/13 und 2 K 605/13
Diese besagen, dass es keine rechtlichen Bedenken gegen den Rundfunkbeitrag für Privathaushalte gibt.
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Keine-rechtlichen-Bedenken-gegen-Rundfunkbeitrag-fuer-Privathaushalte-2097565.html

Jedoch müsse Person A dann eine Einigung mit dem BS treffen um Vollstreckungsmaßnahmen aus dem Weg zu gehen. (z.B. Ratenzahlung). Sollte der Klage am Ende (das kann dauern) statt gegeben werden, wäre der BS verpflichtet bereits getätigte Zahlungen an Person A zurückzuzahlen.

Was ist eure Meinung dazu?


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Wann hat denn Person A den Widerspruch eingereicht?

Sollte eine Frist von 3 Monaten vergangen sein, ohne daß die LRA keinen negativen Widerspruchsbescheid beschieden hat, könnte A eine Untätigkeitsklage http://dejure.org/gesetze/VwGO/75.html bei Gericht einreichen.

Hierzu wäre ein Antrag auf Eilrechtsschutz wegen drohender Vollstreckungsmaßnahmen sehr wohl gerechtfertigt und würde bestimmt auch genehmigt werden. ;)


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Wenn der Widerspruch länger als 3 Monate unbearbeitet zurückliegt, dann wäre lt. User "Rochus" (mal seine Beiträge querlesen) anstelle einer Untätigkeitsklage (die nur auf das Erstellen eines Widerpsruchsbescheids hindrängt) wohl auch eine direkte Klage möglich.
Da zum Einreichen der Klage nach allgemeiner Kenntnis vorerst auch ein weitestgehend unbegründeter Klageantrag ausreicht und weitere Begründungen nachgereicht werden können, könnte also unter obiger Voraussetzung ggf. direkt Klage eingereiht werden.

Da bei laufenden Klageverfahren die Mahnmaßnahmen seitens ARD-ZDF-GEZ bis zum Ende des Verfahrens ausgesetzt werden, könnte der Antrag auf Eilrechtsschutz mglw. dann (ggf. nach einer weiteren Stellungnahme seitens der Landesrundfunkanstalt?) für "erledigt" erklärt werden - was mglw. dann keine Kosten für den Antragsteller verursachen würde... (Fragezeichen)

Jedenfalls wäre es hierfür auch hilfreich, eine kurze chronologische Auflistung des bisherigen fiktiven Schriftverkehrs zur Hand zu haben...


PS:
Die "Ratenzahlungsvereinbarung" könnte mglw. wenig hilfreich in der Gesamtbetrachtung sein, da diese meines Wissens nur dann bewilligt wird, wenn eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt wird - was dann zur Folge haben könnte bzw. dürfte, dass auch die laufenden und noch folgenden Beträge einfach abgebucht werden. Da könnte es mitunter ggf. "geschickter" sein, auf die Vollstrecken zu warten...
...und diese dann direkt anzugehen:
Ablauf +3 Zwangsvollstreckungssache (Gelber Brief) v. örtl. Vollzugsstelle
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838


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Bisher sind erst 2,5 Monate vergangen seit Person A Widerspruch eingelegt hat.

Theoretisch ist der bereits gestellte Antrag auf Eilrechtschutz von Person A auch zu einem richtigen Zeitpunkt gestellt wurden, hat aber durch die aktuelle Rechtsprechung keine Aussicht auf Erfolg!

Danke für den Hinweis mit dem unbegründeten Klageantrag und der nachzureichenden Begründung. Dieses Vorgehen hat Person Abereits im Blog von Bernd Höcker gelesen. Eine gute Möglichkeit um sich in Ruhe Gedanken zu machen und eine Klagebegründung zu formulieren.

Die chronologische Auflistung des fiktiven Schriftverkehrs lautet wie folgt. (Rein informative Schreiben wurden in
dieser Auflistung bis auf die Mahnung mit Drohung der Zwangsvollstreckung nicht berücksichtigt)

==============================================
1. Zwangsanmeldung durch BS

2. Beitragsbescheid mit Rechtsbelehrung für Zeitraum A
3. Widerspruch A (vor 2,5 Monaten)

4. Beitragsbescheid mit Rechtsbelehrung für Zeitraum B
5. Widerspruch B (vor 1,5 Monaten)

6. Mahnung mit Drohung der Zwangsvollstreckung
7. Eilantrag an das Verwaltungsgericht
==============================================

Auf beide Widersprüche hat Person A bisher keinen Widerspruchsbescheid erhalten.

Eine Einzugsermächtung für den BS würde für Person A niemals in Frage kommen. Da kann A ja direkt
die Kreditkarte an den BS schicken...

Trotzdem denkt Person A, dass es eventuell besser wäre den Eilantrag jetzt zurückzuziehen und sich das Geld für eine in kürze folgende Klage zu sparen! Dieses könnte dann frühstens in rund 14 Tagen gesehen. Ist die Entscheidung von Person A nachvollziehbar?


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6. Mahnung mit Drohung der Zwangsvollstreckung
7. Eilantrag an das Verwaltungsgericht

Da
- nach der "Mahnung" des Beitragsservice üblicherweise
- noch ein Schreiben "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" vom Beitragsservice kommt...
und üblicherweise
- erst dann die Ankündigung der Zwangsvollstreckung von der örtlichen Vollzugsstelle kommt,
würden also vermutlich noch ein paar Wochen vergehen, bis es "akut" würde, vgl.
Ablauf +1 "Mahnung" v. "Beitragsservice"/ LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74835.html#msg74835
und Folgebeiträge.

Könnte Person A für die Entscheidung über die weitere Aufrechterhaltung oder Rückziehung ihres Antrags auf Eilrechtsschutz evtl. eine weitere Frist von - sagen wir mal - 4 Wochen erwirken?

Wenn dies ginge, könnte Person A in ca. 14 Tagen, wenn die 3 Monate Bearbeitungsfrist abgelaufen sind, wohl direkt Klage / Klageantrag einreichen...
...und im gleichen Zuge den Antrag auf Eilrechtsschutz ggf. für "erledigt" erklären,
da ja bei laufenden Klageverfahren die Mahnmaßnahmen des "Beitragsservice" üblicherweise bis zum Ende des Verfahrens ausgesetzt werden und somit während des Verfahrens keine Vollstreckung der strittigen Forderungen drohen dürfte.

Nur eine theoretische Idee... mit Fragezeichen.


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Die Idee ist gut. Person A wird demnächst nochmal das Gespräch mit der Kammer suchen.

Bisher ist es ja so, dass bereits gestern ein Aufschub gewährt wurde und dieser anscheinend auch
sehr flexibel zu gestalten ist. Person A hatte nicht den Eindruck es müsse jetzt zwingend bis Tag X über das Zurückziehen oder Aufrechterhalten entschieden werden. Notfalls meldet sich die Kammer sowieso und fragt nochmal nach, entschieden wird das nicht einfach so!

Aber was wäre der Sinn hinter dieser Taktik? Wäre die Vollstreckung dann quasi durchgehend bis zum Entscheid über die Klage ausgesetzt? Oder erst ab dem Zeitpunkt wo Klage eingereicht wurde, da dem Eilantrag ja aktuell noch nicht statt gegeben wurde und dann die Vollstreckung nicht ausgesetzt ist, oder?
Die Kosten würden bei einer "Erledigt-Erklärung" doch trotzdem zu Lasten des Klägers gehen?


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Aber was wäre der Sinn hinter dieser Taktik? Wäre die Vollstreckung dann quasi durchgehend bis zum Entscheid über die Klage ausgesetzt? Oder erst ab dem Zeitpunkt wo Klage eingereicht wurde, da dem Eilantrag ja aktuell noch nicht statt gegeben wurde und dann die Vollstreckung nicht ausgesetzt ist, oder?
Ab Klageeinreichung verzichten ARD-ZDF-GEZ bis zum Ende des Verfahrens auf Mahnmaßnamen.
Das ist das Ziel.


Die Kosten würden bei einer "Erledigt-Erklärung" doch trotzdem zu Lasten des Klägers gehen?
Ich bilde mir ein, vor einigen Wochen gelesen zu haben, dass eine andere fiktive Person XYZ meinte, sie hätte den Antrag vermeinlich lieber für "erledigt" erklären sollen, weil dann angeblich keine Kosten angefallen wären. Finde es gerade nicht. Bitte dahingehend noch mal die Suchfunktion malträtieren...
...oder es findet sich im Forum jemand, der sich ebenfalls daran erinnert und weiß, was ich meine.


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Das fand ich bei seppl:

Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10348.msg71062.html#msg71062

Das war ein Fehler des Rechtspflegers! Habe ich eben erst in den Unterlagen erkannt!
Ich hatte einen Brief von VG bekommen, in dem ich aufgefordert wurde, den Eilantrag als erledigt zu erklären.
Der Rechtpfleger (Ich habe persönlich beim VG vorgesprochen) hat mich daraufhin aber eine Erklärung unterschreiben lassen, dass ich den Antrag zurückziehe!
Ich habe zu dem Zeitpunkt noch keinen Unterschied zwischen den Begriffen gesehen.


Edit "Bürger":
Danke für die Mitwirkung - das meinte ich wohl ;)
Habe den Beitrag hier noch etwas optisch angepasst.


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Korrekt, den Beitrag habe ich auch bereits gelesen vor 1-2 Tagen! Hatte ich im Hinterkopf als du das angesprochen hast.

Person A ist derzeit unterwegs und wird sich Anfang der nächsten KW erneut mit dem Verwaltungsgericht Kontakt aufnehmen und versuchen eine Aufschiebung zu erwirken. Vielleicht erhält sie bis dahin ja bereits den Widerspruchsbescheid. Würde ja in das Erfahrungsschema vieler Nutzer aus dem Forum passen.



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Hallo Zusammen,

ein kleines, leider nicht positives Update:

Aufgrund eines familiären Zwischenfalles ist es Person A in naher Zukunft kaum noch möglich sich mit diesem Thema intensiv zu befassen und hat deshalb eine Ratenzahlung zum niedrigsten Satz akzeptiert. Das bedeutet, dass der aktuell ausstehende Betrag nun über Jahre abgestottert wird. Alles auf einmal wäre ja zu einfach, ist ja zinsfrei ;-)

Die wirklich nette Dame am Telefon des BS hat Person A sogar darauf hingewiesen, dass in Zukunft wieder Bescheide kommen werden, dann aber auch das gleiche Spiel wie vorher möglich wäre, sprich: Abwarten, Widerspruch, Klage....

Bis sich die Situation bessert wird Person A erstmal zahlen, jedoch ist ein Umdenken bei Besserung natürlich nicht ausgeschlossen und das Spiel könnte von vorne beginnen.

Lediglich der Eilantrag muss nun noch zurückgezogen werden. Um einen Teil der Kosten wird Person A sicher nicht rumkommen, da dass Urteil des Vvw Darmstadt sicher nicht greifen wird, oder?


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