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Autor Thema: Person A Festsetzungsbescheid nach Widerspruch gegen Beitragsbescheid  (Gelesen 1450 mal)

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Man nehme an,

Person A wohnhaft im schoenen Bayern, erhielt im Sommer 2014 einen Beitragsbescheid mit der Forderung von Beginn der neuen Rundfunkgebuehren bis einschliesslich 03/2014.
Vorausgegangen war ein Schreiben "Bestaetigung der Anmeldung".

Diesem Beitragsbescheid wurde mit einem modifizierten Widerspruch hier aus dem Forum widersprochen, verbunden mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung sowie einem Antrag auf Aussetzung der Zahlungspflicht wg. geringen Einkommens.

Dieser Widerspruch wurde nicht beantwortet, jedoch ging ein Musterschreiben "Rundfunkbeitraege- sie reklamieren unseren Beitragsbescheid, da Sie noch nie Rundfunkbeitraege gezahlt haben".
Auf die Antraege aus dem Widerspruch wurde nicht eingegangen.

Im Monatstakt gingen weitere Schreiben nicht bindenden Characters ein (Mahnung, Zahlungserinnerung).

Man nehme an, A erhielt nun einen Festsetzungsbescheid, allerdings nicht ueber die im widersprochenen Beitragsbescheid geforderte Summe und Zeitraeume, sondern ueber 04/2014 bis einschliesslich 09/2014.

Person A koennte sich nun folgende Fragen stellen:
1.  In Bayern ist die direkte Klage vor dem Verwaltungsgericht moeglich - theoretisch muesste also kein Widerspruchsbescheid abgewartet werden, die Frage ist nur, was man sich noch von einer Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoffen kann. Diese wird wohl abgelehnt werden, und kostet damit momentan nur Geld, der einzige Gewinn waere Zeit. Daher wuerde es folglich mehr Sinn machen, weiterhin Widerspruch einzulegen, um Zeit zu gewinnen, und erst wenn ein Widerspruchsbescheid eingeht auf dem Klageweg zu antworten.
Wuerde eine Klage momentan Sinn machen?

2. "Dieser Bescheid ist ein Vollstreckbarer Titel"
Dies ist offensichtlich falsch. Dieser Bescheid ist von keiner Behoerde erlassen worden, die einen Titel ausstellen kann. Ermoeglicht dieser Satz ein rechtliches vorgehen gegen die Kollegen des BS? Stellt diese offensichtlich falsche Behauptung die Wirksamkeit des Bescheids in Frage?


3. Der Bescheid datiert auf den 1.11.2014, Eingegangen ist er jedoch am 14.11.2014 nicht per Einschreiben, das sind 2 Wochen unterschied.
Waere es moeglich(und sinnvoll?), hier die "nicht eingegangen" Karte zu spielen?

4. Waere es sinnvoll, da sich die Sachlage nicht geaendert hat, auf den Widerspruch gegen den Beitragsbescheid zu verweisen? Die Antwortadresse ist die selbe, die Rechtsbehelfsbelerhung ebenso.

5. Koennte man dieser Verfahren als ein neues betrachten? Es wuerde A sehr seltsam erscheinen, wegen ein und der selben Sache zwei unterschiedliche Bescheide ueber unterschiedliche Zeitraeume (Beitragsbescheid- 1.1.2013 bis 03/2014; Festsetzungsbescheid 04/2014-09/2014) zu schicken - und mit dem selben Widerspruch zu beantworten.

Vielen Dank fuer ihr Interesse an diesem hypotetischen Konstrukt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. November 2014, 09:57 von Uwe«

Z
  • Beiträge: 1.543
Das Kind hat nun einen anderen Namen, Bescheid ist Bescheid.
Jeder für sich ist gültig/wirksam/anfechtbar.
Taktische Antworten auf taktische Fragen - beide Varianten könnten zum Zeitgewinn beitragen, allerdings scheint der formale Weg (Widerspruch, wenn möglich) streßfreier zu sein, weil man sich in den meisten Fällen dieses Vollstreckungsgedöns spart.


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