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Autor Thema: Widerspruch zur Niederschrift...  (Gelesen 23520 mal)

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Re: Widerspruch zur Niederschrift...
#30: 12. September 2014, 18:14
Woher hast du das denn ?
In Bayern kommt vor der Klage noch immer der Widerspruch.

Ich verlinke es immer wieder gerne, weil ich es immer noch nicht ganz glauben kann :D
München, Termin, Beschluss
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10733.0.html


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Re: Widerspruch zur Niederschrift...
#31: 12. September 2014, 18:33
Ich weiß jetzt nicht so richtig wie ich das aus dem Link einordnen soll.
Wenn bei mir laut der Rechtsbehelfsbelehrung die Möglichkeit des Widerspruchs eingeräumt wird , so gibt es doch daran gar nichts zu deuteln. Zumal das auch schon paar mal so von mir durch exerziert worden ist.
Bisher allerdings immer noch ohne Widerspruchsbescheid.
Wo liegt jetzt bei dir das Problem ?  Hast du denn schon mal einen Beitragsbescheid mit der für dich interessanten Rechtsbehelfsbelehrung erhalten ?
Neuerdings schimpft sich dieses Pamphlet ja wohl Festsetzungsbescheid.
Die Rechtsbehelfsbelehrungen sollen 1:1 übernommen worden sein.


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Re: Widerspruch zur Niederschrift...
#32: 12. September 2014, 23:23
Ich weiß jetzt nicht so richtig wie ich das aus dem Link einordnen soll.
Wenn bei mir laut der Rechtsbehelfsbelehrung die Möglichkeit des Widerspruchs eingeräumt wird , so gibt es doch daran gar nichts zu deuteln.

Eben doch, weil somit der Bescheid wegen falscher Rechtshelfsbelehrung (zusätzliche) Formfehler aufweißt.
Ich weiß ja nicht wieso die Leute in Bayern so Panik schieben. Wir haben hier ein rechtskräftiges Urteil vom Verwaltungsgericht Bayern und der Beitragsservice hält es immer noch nicht für nötig hier die Belehrung entsprechend abzuändern.

Und ja. Ich habe sowohl Bescheid, als auch Festsetzungsbescheid erhalten und lediglich mit einem Schreiben reagiert, sie mögen mir doch bitte einen rechtskräftigen Bescheid schicken.


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Re: Widerspruch zur Niederschrift...
#33: 13. September 2014, 07:57
Ja gut , vielleicht erreichst du was damit . Und wie dann weiter ? Dann du darfst gleich klagen oder wie ?
Tolles Ergebnis wenn du darauf hinaus willst !
Und Panik schieben hier wohl andere Leute , die es mit einer Klage nicht abwarten können.



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Re: Widerspruch zur Niederschrift...
#34: 22. September 2014, 12:29
Ich werde wohl in den kommenden Wochen meinen ersten Bescheid erhalten und da ich ganz in der Nähe meiner Landesrundfunkanstalt wohne, möchte auch ich gerne persönlich meine Widersacher belästigen.

1. Welche Kosten habe ich zu erwarten? Ich heule schon jedesmal, wenn ich Einschreiben mit Rückschein versenden muss.

2. Was ist, wenn die sich komplett quer stellen, z.B. "Wir brauchen eine extra Kopie, daher 8€ Verwaltungsgebühr. Nein, Ihre mitgebrachte Kopie nehmen wir nicht. Wir müssen selbst eine machen. Entgegennehmen von Unterlagen zählt auch als Verwaltungsakt. Mit Ihnen reden zählt als Verwaltungsakt. Usw. usf."

3. Was ist, wenn sich die Mitarbeiter weigern, sich auszuweisen? Womit drohe ich denen, um mein Recht durchzusetzen? Ich kann ja schlecht sagen, "Ich hol' gleich die Polizei!"

4. Was ist, wenn die pauschal behaupten, ich dürfe keinen Zeugen mit mir in Räume etc. nehmen? Wie setze ich das durch?

5. Wenn auch bei mir keiner in der Anstalt von dem Beitragsbescheid weiß, und ich gerne möchte, dass die mir das schriftlich geben und die sich weigern, wie erzwinge ich deren schriftliche Aussage?

Ich befürchte irgendwie, dass die mir die kalte Schulter zeigen und warten bis ich abziehe.



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Re: Widerspruch zur Niederschrift...
#35: 22. September 2014, 12:36
Einfach rechtzeitig hingehen, wenn irgendeins Deiner befürchteten Probleme auftreten sollte (sehr unwahrscheinlich), kannst Du diese Fragen immer noch stellen :-)


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21 Millionen BS Mahnmaßnahmen (s. Jahresbericht 2016 GEZ/Beitrags"service" S. 25)+Millionen zähneknirschend zahlende ARD/ZDF&Co Nichtnutzer nicht berücksichtigt. Immer mehr wehren sich, u.a. gegen zwangsfinanzierte, unverschämte örRenten: z.B. 22952 (!) Euro Pension (monatlich, nicht jährlich) für T*m B*hrow/WDR u. weigern sich, so etwas in lebenslänglichen Zwangsraten à 17,50 (=ca. 13000 EUR!) mitzufinanzieren. Zahlst Du noch oder verteidigst Du schon Deine Grundrechte?

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Re: Widerspruch zur Niederschrift...
#36: 22. September 2014, 13:30
Ich würde da ganz locker rangehen.

Die Rechtsgrundlage für die Niederschrift ist § 70 VwGO, das ein individuelles Recht, den Widerspruch durch die Behörde zur Niederschrift aufnehmen zu lassen, beinhaltet. Dass ein Zeuge dabei ist, wird vermutlich nicht verwehrt werden, auch wenn es keine gesetzliche Grundlage dafür gibt.

Den o.g. Gesetzesauszug würde ich ausgedruckt mitnehmen, falls jemand Zicken macht. Den Bescheid mit der entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung natürlich auch. Falls die Aufnahme zur Niederschrift verweigert wird, würde ich auch nicht lange diskutieren, sondern einen kurzes Papier parat haben, in dem bestätigt wird, dass eine Aufnahme des Widerspruchs zur Niederschrift bei der entspr. Rundfunk zur Niederschrift nicht möglich ist. Dies sollte der Mitarbeiter der LRA am besten gleich unterschreiben. (Glaube ich nicht, dass die die Aufnahme der Niederschrift verweigern, aber zur Not hat man ja noch den Zeugen. Dann mit dem ein kurzes schriftliches Protokoll machen ... ). Dass sich die Mitarbeiter ausweisen kann man wohl nicht verlangen, aber dass eine Abschrift der Niederschrift ausgehändigt wird schon.

Kosten dürfte der Spaß eigentlich nichts. (Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht vergessen).

In jedem Fall sollte alles in einer betont sachlichen Atmosphäre ablaufen - auch wenn man Frl. Wut heisst. ;).



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Re: Widerspruch zur Niederschrift...
#37: 22. September 2014, 13:37
...ein Mittelchen, was schon zu Ost-Zeiten mitunter wahre Wunder vollbracht hat:
Bei Renitenz einfach den Vorgesetzten verlangen... ;)
Und wenn der nicht da ist den, nächst Höheren usw.
Interessanterweise wird das meist sogar entspannter, je höher man kommt... ;)


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Re: Widerspruch zur Niederschrift...Vollmacht?
#38: 22. September 2014, 15:05
Könnte man auch jemandem eine Vollmacht für den Widerspruch zur Vollmacht erteilen...?


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Re: Widerspruch zur Niederschrift...Vollmacht?
#39: 22. September 2014, 16:20
Könnte man auch jemandem eine Vollmacht für den Widerspruch zur Vollmacht erteilen...?

Könnte man nicht auch jemanden schicken? (Vollmacht erteilen für den Widerspruch zur Niederschrift)


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21 Millionen BS Mahnmaßnahmen (s. Jahresbericht 2016 GEZ/Beitrags"service" S. 25)+Millionen zähneknirschend zahlende ARD/ZDF&Co Nichtnutzer nicht berücksichtigt. Immer mehr wehren sich, u.a. gegen zwangsfinanzierte, unverschämte örRenten: z.B. 22952 (!) Euro Pension (monatlich, nicht jährlich) für T*m B*hrow/WDR u. weigern sich, so etwas in lebenslänglichen Zwangsraten à 17,50 (=ca. 13000 EUR!) mitzufinanzieren. Zahlst Du noch oder verteidigst Du schon Deine Grundrechte?

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Re: Widerspruch zur Niederschrift...
#40: 23. September 2014, 09:10
Eben doch, weil somit der Bescheid wegen falscher Rechtshelfsbelehrung (zusätzliche) Formfehler aufweißt.
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Hallo,

ein Bescheid=Verwaltungsakt kann nur bestandskräftig werden wenn die Widerspruchsfrist bzw. Klagfrist abgelaufen ist (M.M. nach ist der Widerspruch tatsächlich nicht zulässig, leider nur Klage).
Nur ein gerichtliches Urteil kann rechtskräftig werden.
Also würde ich um einen den Formerfordernissen des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetzes (http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__35.html) entsprechenden Verwaltungsaktes bitten.
Der zugesandte "Verwaltungsakt" ist höchstwahrscheinlich nichtig (http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__44.html)!

Beste Grüße


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Re: Widerspruch zur Niederschrift...
#41: 19. Oktober 2014, 11:54
Eine fehlerhafte Rechtsbelehrung muss einen Bescheid nicht zwangsläufig nichtig machen. Unter Umständen verlängert es die Frist egal für was also Klage oder Widerspruch. Aber die Wahrscheinlichkeit das dieser Formfehler zur Nichtigkeit führt ist relativ hoch. Wozu also einen rechtsgültigen Bescheid anfordern, ist doch aus Sicht von PersonX nicht nötig, weil entweder viel Zeit ist oder aber beim nächsten des BS oder der Anstalt auf die Nichtigkeit verwiesen wird, denn einem Nichtigen Bescheid wäre überhaupt keine Folge zu leisten es müsste nicht mal Widerspruch erhoben werden, was aber schlecht wäre für die eigene Rechtssicherheit.


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