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Autor Thema: sog. Beitragsservice will jetzt alles  (Gelesen 5603 mal)

F
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sog. Beitragsservice will jetzt alles
Autor: 25. April 2015, 14:08
Hallo,

nachdem Person A vor dem VG einen Prozeß verloren und kein Geld mehr hatte um weiterzuklagen, kam von der Rundfunkanstalt (SWR) ein Schreiben, indem man Person A Ratenzahlung anbietet. Allerdings war der geforderte Gesamtbetrag nicht derjenige, über den verhandelt wurde (es wurde verhandelt über den sog. Rundfunkbeitrag von Januar 2013-Mitte 2014), sondern der Gesamtbeitrag bis März 2015.

Person A schrieb darauf an die Rundfunkanstalt, dass sie gerne Ratenzahlung in Anspruch nimmt und zwar für den bei Gericht verhandelten Betrag (ca. 340 €).

Daraufhin kam - nun direkt vom sog. Beitragsservice - ein Schreiben, indem erneut der Gesamtbetrag bis März 2015 gefordert wird und man Person A Ratenzahlung gewährt. Kein Wort von dem verhandelten Betrag, den Person A doch auch nochmal genannt hatte, stand in dem Brief des sog. Beitragsservice.

Der sog. Beitragsservice drohte gleich, dass genau der von ihm genannte Betrag per Ratenzahlung beglichen werden muss und zusätzlich ab sofort alle neu anfallenden Rundfunkbeiträge. Und sollte sich Person A auch nur ein einziges Mal nicht daran halten, werde der sog. Beitragsservice sofort den Gesamtbetrag verlangen. :(

Wie kann sich Person A nun verhalten? Person A möchte nämlich nur den vom Gericht verurteilten Betrag zahlen (und zwar per Ratenzahlung, darum geht es ja, nicht alles auf einmal) und die Rundfunkbeiträge, die später angefallen sind (und die jeden Monat anfallen), nicht zahlen, sondern wegen diesen Beiträgen nochmal Widerspruch einlegen und später vor dem VG klagen.

Denn Person A wird nur das zahlen, wozu Person A vom Gericht verurteilt wurde. Sonst nix! >:D

Kennt jemand eine Möglichkeit, wie das zu bewerkstelligen ist per Ratenzahlung? Sollte Person A nun beim Beitragsservice etwas resoluter auftreten und denen mitteilen, daß die entweder den Betrag aus dem Urteil des VG bekommen oder gar nichts?
Und kann der Beitragsservice die Zwangsvollstreckung für Beträge einleiten, für die Person A bisher nicht mal einen Beitragsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung erhalten hat (also alle sog. Rundfunkbeiträge, die nach den im Urteil verhandelten angefallen sind)?



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K
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Re: sog. Beitragsservice will jetzt alles
#1: 25. April 2015, 15:47
Person A schrieb darauf an die Rundfunkanstalt, dass sie gerne Ratenzahlung in Anspruch nimmt und zwar für den bei Gericht verhandelten Betrag (ca. 340 €).

Daraufhin kam - nun direkt vom sog. Beitragsservice - ein Schreiben, indem erneut der Gesamtbetrag bis März 2015 gefordert wird und man Person A Ratenzahlung gewährt. Kein Wort von dem verhandelten Betrag, den Person A doch auch nochmal genannt hatte, stand in dem Brief des sog. Beitragsservice.

Der sog. Beitragsservice drohte gleich, dass genau der von ihm genannte Betrag per Ratenzahlung beglichen werden muss und zusätzlich ab sofort alle neu anfallenden Rundfunkbeiträge. Und sollte sich Person A auch nur ein einziges Mal nicht daran halten, werde der sog. Beitragsservice sofort den Gesamtbetrag verlangen. :(

Wie kann sich Person A nun verhalten? Person A möchte nämlich nur den vom Gericht verurteilten Betrag zahlen (und zwar per Ratenzahlung, darum geht es ja, nicht alles auf einmal) und die Rundfunkbeiträge, die später angefallen sind (und die jeden Monat anfallen), nicht zahlen, sondern wegen diesen Beiträgen nochmal Widerspruch einlegen und später vor dem VG klagen.

Denn Person A wird nur das zahlen, wozu Person A vom Gericht verurteilt wurde. Sonst nix! >:D

Kennt jemand eine Möglichkeit, wie das zu bewerkstelligen ist per Ratenzahlung? Sollte Person A nun beim Beitragsservice etwas resoluter auftreten und denen mitteilen, daß die entweder den Betrag aus dem Urteil des VG bekommen oder gar nichts?

Du musst in die Beitragssatzung schauen, die die Rundfunkanstalt erlassen hat.

Beispiel: In der Beitragssatzung des Hessichen Rundfunks heißt es in § 13:

Zitat
Zahlungen werden vorbehaltlich der Regelung in § 17 Abs.4 jeweils mit der ältesten Rundfunkbeitragsschuld verrechnet. Ansprüche der Rundfunkanstalt

1. auf Erstattung von Vollstreckungskosten,
2. auf Erstattung von Kosten nach § 10 Abs. 3,
3. auf Erstattung von Kosten nach § 11 Abs.2,
4. auf Mahngebühren,
5. auf Säumniszuschläge,
6. auf Zinsen

werden jeweils dem Beitragszeitraum nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV zugeordnet und in der genannten Reihenfolge jeweils im Rang vor der jeweiligen Rundfunkbeitragsschuld verrechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn der Beitragsschuldner eine andere Bestimmung trifft.

In diesem Beispiel werden eingehende Zahlungen also mit der ältesten Beitragsschuld verrechnet.

Und kann der Beitragsservice die Zwangsvollstreckung für Beträge einleiten, für die Person A bisher nicht mal einen Beitragsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung erhalten hat (also alle sog. Rundfunkbeiträge, die nach den im Urteil verhandelten angefallen sind)?

Dies würde meiner Ansicht nach elementaren Grundsätzen des Verwaltungsrechts widersprechen, denn die Festsetzung von öffentlich-rechtlichen Abgaben durch einen entsprechenden Verwaltungsakt hat eine Schutzfunktion für den Bürger. Es ist hier nicht ersichtlich, warum der Bürger in Bezug auf den Rundfunkbeitrag nicht schutzwürdig sein sollte.

Im übrigen:

"Ratenzahlungen" sind nichts anderes als Stundungen. Stundungen sind sogenannte Ermessens-Verwaltungsakte. Im Steuerrecht beispielsweise sind Stundungen eine Ermessensentscheidung des Finanzamtes. Die Ausübung dieses behördlichen Ermessens ist jedoch an bestimmte, im Gesetze genannte Voraussetzungen geknüpft. Diese Voraussetzungen bilden den Beurteilungsmaßstab dafür, ob die Behörde das ihr zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Dies ist wichtig, um beurteilen zu können, ob eine Stundung denn überhaupt wirksam ist oder nicht.

Sieht man in die spezialgesetzlichen Kodifikationen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages oder beispielsweise der Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks, so findet sich hierin keine gesetzliche Grundlage für Stundungen des Rundfunkbeitrags. Sofern der Beitragsservice einen Beitrag stundet, ist daher zunächst einmal zu fragen, auf welcher rechtlichen Grundlage er dies tut. Im nächsten Schritt ist zu fragen, ob der Beitragsservice -sofern es denn tatsächlich dennoch irgendwo in den Untiefen des öffentlich-rechtlichen Rundfunkrechts eine entsprechende Regelung geben sollte (Bitte klärt mich auf, wenn Ihr sie gefunden habt!)- überhaupt befugt ist, Stundungen auszusprechen. Mit anderen Worten: Ist der Beitragsservice befugt, Ermessens-Verwaltungsakte wie hier im Falle der Stundung zu erlassen?

Ebenfalls ist der Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes ein Verwaltungsakt. An dieser Stelle stellt sich erneut die Frage: Ist der Beitragsservice hierzu überhaupt befugt?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. April 2015, 16:14 von Knax«

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  • Status: Vielleicht gehe ich bald in den Knast
Re: sog. Beitragsservice will jetzt alles
#2: 25. April 2015, 16:54
wenn ich schon höre "Ratenzahlung"  :-\ :-\

Besteht absolut keine Chance zur nächsten Instanz?
RA Bölck mal gefragt, ob da evtl ne Ratenzahlung möglich wäre?
Rechtsschutzversicherung?

Frage:
Woran lag es nun, dass keine Aussetzung, bzw. Anordnung für ein Ruhendes Verfahren bis zur höchstrichterlichen Klärung bewilligt wurde?
Wurde dafür kein Antrag gestellt?
Oder müßte das vom Richter vorgeschlagen werden?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. April 2015, 23:41 von Bürger«
Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, daß sie demokratische Rechte mißachtet.”
Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )

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Re: sog. Beitragsservice will jetzt alles
#3: 25. April 2015, 23:11
oder wir hier lassen den Hut rumgehen!

Jeder, der einknickt, zementiert das System!


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Re: sog. Beitragsservice will jetzt alles
#4: 25. April 2015, 23:24
Zitat
Jeder, der einknickt, zementiert das System!

Das ist zu einfach hin geschrieben! Einige haben ab einen bestimmten Zeitpunkt keine Wahl mehr!

Nicht jeder kann sich leisten, das man ihn für 17.50 die Füße in Eimern zementiert und dann eine Hafenrundfahrt macht! :angel:
Ohmanoman


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ARD: „Bei uns sitzen Sie in der Ersten Reihe“ //// Bei uns reihern Sie in die Ersten Sitze!     ZDF: „Mit dem Zweiten sehen Sie Besser“ //// Ein blinder Mensch nicht! Ich sag halt nix und das werde ich wohl noch sagen dürfen! GEZ = Ganoven-Erpresser- Zyniker // ARD = Anstalt-rechtsloser-Diktatur // ZDF = Zentrum der Finsternis

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Re: sog. Beitragsservice will jetzt alles
#5: 25. April 2015, 23:26
Hmm - Hafenrundfahrt, ich wüsste da ein paar Intendanten, Justiziare, "Stars" - die ich gerne dazu einladen würde  :police:


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m
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Re: sog. Beitragsservice will jetzt alles
#6: 25. April 2015, 23:54
Wie kann sich Person A nun verhalten? Person A möchte nämlich nur den vom Gericht verurteilten Betrag zahlen (und zwar per Ratenzahlung, darum geht es ja, nicht alles auf einmal) und die Rundfunkbeiträge, die später angefallen sind (und die jeden Monat anfallen), nicht zahlen, sondern wegen diesen Beiträgen nochmal Widerspruch einlegen und später vor dem VG klagen.

Denn Person A wird nur das zahlen, wozu Person A vom Gericht verurteilt wurde. Sonst nix! >:D

Mit Verfahrensende ist das, was verhandelt wurde, erst mal abgeschlossen. Ratenzahlungen / Stundungen sind immer Goodwill, damit auch jederzeit (neue Schulden) widerrufbar.

Das Beste wäre es, wenn Person A diese etwa 340 Euro zahlt und dann erst mal wieder nichts macht, bis der nächste Bescheid kommt.

Deshalb: Ratenzahlung plus neuer Widerspruch geht eigentlich nicht. Da will der BS - was auch naheliegend ist -, daß Person A sofort die gesamte bislang aufgelaufene Schuld anerkennt, das widerspräche einem späteren Widerspruch ;-)

Sprich: Entweder gar nicht oder richtig.

Oder jetzt für einen größeren Zeitraum eine Ratenzahlung vereinbaren, so daß bsp. klar ist, daß alles bis zu einem bestimmten Termin gezahlt ist. Ab dann wieder von vorne.


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F
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Re: sog. Beitragsservice will jetzt alles
#7: 26. April 2015, 16:38
Erstmal vielen Dank an alle für die Antworten.  :-*

Die vereinbarte Ratenzahlungshöhe beträgt 15 € pro Monat + alle 3 Monate ca. 50 € Rundfunkbeitrag. D.h. es wären erst in etwa 2 Jahren die verurteilten 340 € gezahlt. Dann könnte Person A die Ratenzahlung ja einfach einstellen. Aber Person A muß ja auch noch gleichzeitig die aktuellen Rundfunkbeiträge zahlen und das will Person A nicht. Der Beitragsservice schreibt aber, daß das die Ratenzahlungsvereinbarung beinhaltet, obwohl das eine mit dem anderen ja gar nichts zu tun hat.

Person A wird dann nun wohl entweder einen Gegenentwurf als Ratenzahlungsvereinbarung an die Geier vom sog. Beitragsservice senden oder gleich die gesamte vom Gerichte verhandelte Summe zahlen und dann nichts mehr (dann erneut Widerspruch, Klage etc.)

Der Antrag auf Ruhen des Verfahrens bis zur höchstrichterlichen Entscheidung wurde gestellt, aber von dem hiesigen VG abgelehnt. Die Ekelpakete beim hiesigen VG warten offenbar nur auf Klagen von Rundfunkgegnern, um sie richtig vorzuführen und fertigzumachen. Den rabiaten Schreiben des VG an Person zu nach zu urteilen (also nicht nur des Urteils am Ende) gönnt das VG den Gegners des Rundfunkbeitrages nicht mal das Schwarze untem Fingernagel. An Rundfunkgegners wird hier ein Exempel statuiert.  >:(

Besonderen Dank auch an Miklap und Wolfman wegen der Idee zur Spendensammlung.  :-* :-* :-*
Leider ist die nächste Instanz für Person A unerreichbar. Und zwar weil

1. das VG die Berufung sehr erschwert hat  (Zitat Urteil: "für die Zulasung der Berufung besteht kein Anlaß")

2. das hiesige OVG bereits mehrfach in derselben Sache gegen die Kläger geurteilt hat, also alle Klagen von Rundfunkgegnern rundheraus verworfen hat

3. es Anwaltszwang ab der OVG-Instanz gibt und RA Bölck in dieser Instanz laut den Infos von Person A ca. 1100 € kostet. Das kann Person leider nicht aufbringen, auch nicht als Ratenzahlung.

4. die einmonatige Einspruchsfrist gegen das Urteil vorgestern abgelaufen ist, das Urteil also jetzt rechtskräftig ist.

 :-[ :-[ :-[ :-[ :-[ :-[ :-[ :-[ :-[ :-[


Der Kampf geht trotzdem weiter!  >:D

Viele Grüße

Fridolinchen


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Re: sog. Beitragsservice will jetzt alles
#8: 26. April 2015, 17:18
Person A wird dann nun wohl entweder einen Gegenentwurf als Ratenzahlungsvereinbarung an die Geier vom sog. Beitragsservice senden oder gleich die gesamte vom Gerichte verhandelte Summe zahlen und dann nichts mehr (dann erneut Widerspruch, Klage etc.)

Der Gegenentwurf ist Zeitverschwendung. Da Ratenzahlungen Goodwill sind, hat der BS da alle Freiheiten, das miteinander zu verknüpfen.

-> einmalig zahlen und die ganze Geschichte von vorne.


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Re: sog. Beitragsservice will jetzt alles
#9: 26. April 2015, 18:24
Leider ist die nächste Instanz für Person A unerreichbar. Und zwar weil

1. das VG die Berufung sehr erschwert hat  (Zitat Urteil: "für die Zulasung der Berufung besteht kein Anlaß")

Das ist anmaßend! Das VG oder OVG KANN gar nicht über das Finanzverfassungsrecht urteilen!

2. das hiesige OVG bereits mehrfach in derselben Sache gegen die Kläger geurteilt hat, also alle Klagen von Rundfunkgegnern rundheraus verworfen hat

Mir ist nicht bekannt, dass ein Verfassungsgericht sich tiefgründig der Sache angenommen hat?!  ??? Bayern zählt hier NICHT !

3. es Anwaltszwang ab der OVG-Instanz gibt und RA Bölck in dieser Instanz laut den Infos von Person A ca. 1100 € kostet. Das kann Person leider nicht aufbringen, auch nicht als Ratenzahlung.

Wie sieht es mit Rechtsschutz aus?
Kostenbeihilfe? > das Argument "Aussicht auf keinen Erfolg" ist nach jetzigen Stand wohl eher eine Vermutung und dürfte gar nicht anwendbar sein - wegen verfassungrechtliche Bedenken über diese höchstrichterlich entschieden werden müsste! Es wäre ein Recht des Bürgers diese höchstrichterliche Entscheidung feststellen zu lassen?!


4. die einmonatige Einspruchsfrist gegen das Urteil vorgestern abgelaufen ist, das Urteil also jetzt rechtskräftig ist.

nach dem Urteil ist VOR dem Urteil! Also Neustart und KÄMPFEN!!

Meinungen bitte...


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Re: sog. Beitragsservice will jetzt alles
#10: 26. April 2015, 18:56
Der Gegenentwurf ist Zeitverschwendung.
Nichts ist Zeitverschwendung, wenn Ihr Euch mal die Mühe machen würdet, Eure rundfunkspezifischen Schreiben als Verteiler auch ans BVerfG und ans Bundesfinanzministerium zu schicken. Je mehr die diesbezüglich auf den Tisch bekommen, desto besser; -> nur jenes, von dem man offiziell Kenntnis hat, kann man weder ignorieren noch leugnen.


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