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Autor Thema: Hier die Möglichkeit: Gerichtsvollzieher Befragen!  (Gelesen 6603 mal)

s
  • Beiträge: 68
Hier die Möglichkeit: Gerichtsvollzieher Befragen!
Autor: 22. September 2014, 21:15
Hallo Leute, habt ihr Interesse daran, dass ich für euch wichtige Fragen beantworten bekomme? Oder eine Meinung über was einzuholen?
Aus einem kleinem Zufall habe ich die Chance einem echten Gerichtsvollzieher der Beamtet ist Fragen zu stellen.

Da wir Zeitlich gebunden waren konnte ich nicht lange mit ihm reden und ich habe Ihm die Frage zu der Richterlichen Unterschrift bei den "Gerichtsvollziehern des BS" befragt.
Er selbst sagt, dass wenn man annehmen würde, ein Gerichtsvollzieher der GEZ würde vor der Tür stehen und dieser nicht beamtet wäre, so könnte man einfach die Tür zuschlagen und auf wiedersehen sagen. Er selbst sagt aber auch, dass der BS eine Art Amts Status genießt und gedeckt wird. Somit ohne Richterliche Unterschrift aktiv werden kann. Leider kamen wir nicht dazu darauf genauer einzugehen bzw. ich besser nachfragen konnte. Ich weiß dass er selber auch den Beitrag zahlt.

Also falls jemand Interesse hat ich schau hier einfach in 2-3 Tagen nochmal rein vielleicht ist es hilfreich, vielleicht gabs das schon, ich weiß es nicht. Aber ich wollt euch dran teilhaben lassen :-)




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  • Beiträge: 285
Mich würde interessieren, wie er auf den Hinweis auf einen nicht bekanntgegebenen Verwaltungsakt (Beitragsbescheid nicht zugestellt) bzw. auf gravierende formale Mängel im Vollstreckungstitel reagiert. Reicht er hier den Fall sofort an den BS zurück?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. September 2014, 23:38 von leonardodavinci«
"Ein Anspruch, dass alle Aspekte eines Sachverhalts zu nennen sind, lässt sich aus dem Programmgrundsatz nicht ableiten und stände auch nicht in Einklang mit der grundgesetzlich geschützten Rundfunkfreiheit."
WDR-Intendant Tom Buhrow, Antwort auf Programmbeschwerde der Publikumskonferenz e.V.

H

H2O

  • Beiträge: 137
Person X würde sich genrell mal für den gesamten Ablauf interessieren, also von der ersten telefonischen Kontaktaufnahme des BS bis hin zu Hausbesuchen. Auch Infos zur Sorgfaltspflicht und Ermessensspielraum wären hierzu interessant.



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G
  • Beiträge: 29
Person Y würde gerne wissen, wie der GV reagiert, wenn man mitteilt, dass man 1. dem Beitragsbescheid wiedersprochen hat. 2. einen Widerspruchsbescheid angefordert hat aber nicht erhalten hat 3. diesen benötigt um Klagen zu können und dies auch möchte, jedoch bisher nicht möglich war.


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R
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Als Ausgangsfrage wäre zu klären, ob der GV überhaupt Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach dem jew. Landesvollstreckungsgesetz durchführt. (In den meisten Ländern erfolgt dies durch Vollstreckungsbeamte der Kommune und nicht durch GV der Amtsgerichte).

Falls ja wäre das Bundesland von Interesse.


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"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

C
  • Beiträge: 173
...
Er selbst sagt, dass wenn man annehmen würde, ein Gerichtsvollzieher der GEZ würde vor der Tür stehen und dieser nicht beamtet wäre, so könnte man einfach die Tür zuschlagen und auf wiedersehen sagen. Er selbst sagt aber auch, dass der BS eine Art Amts Status genießt und gedeckt wird. Somit ohne Richterliche Unterschrift aktiv werden kann....
Aha, und was glaubt 'dein' Gerichtsvollzieher, wie ein GV der GEZ (die es zudem ja nichtmal gibt denke ich mal) aktiv werden könnte (wenn man ihn nicht rein lässt)? Polizei zur Unterstützung rufen zum gewaltsamen öffnen der Wohnung? Nen Teufel würden die tun ohne richterlichen Beschluß/Unterschrift.
Insofern ist die Frage von Redfox berechtigt, denn viel Ahnung scheint 'dein' GV nicht zu haben. Also sollte die erste Frage an ihn die von Redfox sein. Und falls er das nicht bejahen kann, hat sich der Rest schon erledigt.

Ein Hinweis für euch alle:
auch wenn ihr keine z.Zt. keine Probs habt, könnt ihr jederzeit die für euch zuständige Vollstreckungsbehörde/GV aufsuchen und denen mal mit Fragen löchern. Grade nach dem Beschluß vom LG Tübingen gibt es einige interessante Punkte, auf die man die dadurch mal Aufmerksam machen könnte. Besonders auch hinsichtlich der besonderen Sorgfaltspflicht bzgl. der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsauftrags ....diverse Gerichtsbeschlüsse/- urteile ausdrucken und mitnehmen/vorlegen.
Klar, es ist nicht unsere Aufgabe den Behörden zu erklären, wie sie etwas richtig zu machen haben, aber so ist das nunmal mit denen, in jeder Behörde/Verwaltung. Andereseits sind es aber auch nur Menschen, die nicht alles wissen können. Ausserdem werden die bei Seminaren v.d. GEZ quasi 'gebrieft', wie die mit deren Anliegen umzugehen haben (wurde meinem Kumpel so vom Behördenleiter mitgeteilt !!!). Dass die GEZ dabei wohl (offensichtlich rechtswidrige) Vorgehensweisen nach ihren Wünschen vorträgt, kann man ja letztendlich von den praktizierten Vorgehensweisen ableiten und muß nur 1+1 zusammenzählen.
Ich könnte mir durchaus vorstellen, dass es langfristig was bringt, wenn viele von euch ihre zuständigen Vollstreckungsbehörden auf die diversen Mißstände im Vollstreckungs-Verwaltungsakt der GEZ aufmerksam machen. Da sollte man mal vermehrt ansetzten. Mein Kumpel hats bereits erledigt, persönlich vor Ort.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. September 2014, 08:01 von Bürger«
Die ist keine Rechtsberatung meinerseits. Meine Beiträge stellen lediglich mein bescheidenes Wissen, Gedanken und/oder Erfahrungen dar.

R
  • Beiträge: 375
Falls es zu Vollstreckungen kommt, sollte man sich in jedem Fall neben der Tübinger Entscheidung auch mit den Vollstreckungsgrundlagen des eigenen Bundeslandes vertraut machen. Diese sind in den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder zu finden.

Für Baden-Württemberg gibt es klare formale Anforderungen an den Vollstreckungsauftrag der an den GV geht - § 15a Abs. 4 LVwVG  - das ist leider nicht überall so. Trotzdem lassen sich Teile der Begründung der Tübinger Entscheidung übertragen, aber nicht alles.

Zudem ist es ein Unterschied, ob es sich um
- den GV des Amtsgerichts handelt,
- den Vollstreckungsbeamten der Kommune oder
- das Finanzamt (einschl. Zoll).
Im letzteren Fall darf man sich ergänzend auch noch mit der Abgabenordnung beschäftigen, ansonsten mit der ZPO.

Eine Wohnungsdurchsuchung ist sehr unwarscheinlich, der Weg über die Erzwingung der EV oder einer Kontopfändung/Gehaltspfändung ist für den Gläubiger und den Vollstrecker einfacher. Der GV bekommt die Daten ab 500 € Rückstand raus, eine Anfrage nach § 802l ZPO macht es möglich. Das Finanzamt kommt auch schon darunter an die Daten. Die Fallzahlentwicklung der Kontoabrufe zu lesen ist auch interessant, die GV'en sind noch nicht dabei, da die sich erst seit 01.01.2013 bedienen dürfen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Dezember 2014, 01:57 von Bürger«
"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

 
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