Drei grundlegende Prinzipien der Finanzverfassung begrenzen die Auferlegung nichtsteuerlicher Abgaben (vgl. BVerfGE 93, 319 <342 f.>; 108, 1 <16 f.>; 108, 186 <215 f.>; 110, 370 <387 f.>):
- Zur Wahrung der Geltungskraft der Finanzverfassung bedürfen nichtsteuerliche Abgaben - über die Einnahmenerzielung hinaus oder an deren Stelle - einer besonderen sachlichen Rechtfertigung.
Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden.- Die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe muss der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung tragen. Der Schuldner einer nichtsteuerlichen Abgabe ist regelmäßig zugleich Steuerpflichtiger und wird schon als solcher zur Finanzierung der Lasten herangezogen, die die Gemeinschaft treffen. Neben dieser steuerlichen Inanspruchnahme bedürfen nichtsteuerliche Abgaben, die den Einzelnen zu einer weiteren Finanzleistung heranziehen, einer besonderen Rechtfertigung aus Sachgründen.
- Der Verfassungsgrundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans (Art. 110 Abs. 1 GG) ist berührt, wenn der Gesetzgeber Einnahmen- und Ausgabenkreisläufe außerhalb des Budgets organisiert. Der Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts zielt darauf ab, das gesamte staatliche Finanzvolumen der Budgetplanung und -entscheidung von Parlament und Regierung zu unterstellen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass das Parlament in regelmäßigen Abständen den vollen Überblick über das dem Staat verfügbare Finanzvolumen und damit auch über die dem Bürger auferlegte Abgabenlast erhält. Nur so können Einnahmen und Ausgaben vollständig den dafür vorgesehenen Planungs-, Kontroll- und Rechenschaftsverfahren unterworfen werden.
Fakt 1Der Rundfunkbeitrag belastet die Allgemeinheit der Steuerzahler.
Begründet wird der Beitragscharakter auch damit, für den Gegenleistungscharakter ausschlaggebend und ausreichend sei, dass die dauernde unkontrollierbare Nutzung wahrscheinlich sei.
Konsequenz dieser Auffassung ist, dass ein jeder leistungsbezogene Gesichtspunkt mit Blick auf den Einzelnen entbehrlich wird und der Einzelne gleich jedermann zur Beitragsleistung verpflichtet werden kann. Dies ist aber Merkmal der Steuern und nicht des Beitrages.
Quelle: Buch:Die Rundfunkgebühr auf dem Prüfstand der Finanzverfassung 60 euro
„Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen“.
So das Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12
Fakt 2Keine Ausnahmeregelung
Der Rundfunkbeitrag ist auch insoweit verfassungswidrig, als er auf einer unwiderlegbaren Vermutung für die Rundfunknutzung beruht.
Die Annahme jeder besitze ein Empfangsgerät lässt sich durch Statistik widerlegen.
Fakt 3„Der Gesetzgeber darf eine Fiktion nicht als Mittel einsetzen, um entgegen der Wirklichkeit ein bestimmtes Ziel zu erreichen."
So das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerpflicht der Rundfunkanstalten BVerfGE 31, 314/331
Als Fiktion bezeichnet die Rechtswissenschaft die Anordnung des Gesetzes, tatsächliche oder rechtliche Umstände als gegeben zu behandeln, obwohl sie in Wirklichkeit nicht vorliegen.
ps: Keine Fiktion liegt insbesondere vor, wenn etwas als verbindlich anzusehen ist, was nur
möglicherweise den tatsächlichen Umständen nicht entspricht.
Jetzt ist die Frage. Fiktion oder Vermutung? Vielleicht doch nur eine Vermutung und nicht Fiktion.
Vielleicht so:
Es ist eine Fiktion, dass alle ein geeignetes Empfangsgerät besitzen.
Es ist eine Vermutung, dass jeder Wohnungsinhaber ein geeignetes Empfangsgerät besitzt.