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Autor Thema: Seltsame Antwort des Beitragsservices auf Wiederspruch  (Gelesen 5891 mal)

a
  • Beiträge: 5
Hallo Liebes Forum,
ich lese nun schon eine Weile mit und bin begeistert =)

Person A ist leider wenig juristisch bewandert und hätte gerne eure Meinung zu der folgenden Situation:

Person A hat auf den Beitragsbescheid mit Rechtshilfsbelehrung mit einem Wiederspruch reagiert.
Als "Antwort" auf den Widerspruch hat Person A  das folgende Schreiben bekommen ...

Wie muss Person A dieses Schreiben nun werten ? Die Gegenseite hat ja offensichtlich den Widerspruch bekommen, da sie kurz darauf eingeht.

Es wäre schön wenn ein paar Meinungen  kämen..

Danke für eure Hilfe


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. August 2014, 08:31 von Uwe«

R
  • Beiträge: 1.126
Zunächst einmal die Frage:
In welchem Bundesland lebst Du?

Zum Schreiben selbst:

Abheften und abwarten, was passiert.

Es wird nichts passieren. Die werden Dir in absehbarer Zeit keinen Widerspruchsbescheid schicken, weil sie Muffe haben, dass darauf hin geklagt wird.

Da bei Erlass des Widerspruchsbescheides kein Ermessen im Spiel ist, kann auch keine Untätigkeitsklage hinsichtlich eines fehlenden Widerspruchsbescheides erhoben werden. Der Bescheid hätte direkt gerichtlich angegriffen werden können/müssen.

Also: nach Zahlung des derzeitigen Rückstandes (wenn Du denn zahlen möchtest), keine weiteren Zahlungen mehr leisten und den nächsten Bescheid abwarten.

Und gegen den dann direkt klagen und auch auf das Fehlen des Widerspruchsbescheides hinweisen.

Aber das kann gaaaaaaaanz lange dauern.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

a
  • Beiträge: 5
Danke =)

Person A kommt aus NRW .


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R
  • Beiträge: 375
Das seltsame Schreiben bekommt jeder nach dem 1. Widerspruch. Verwirrung gehört zur Strategie des BS.

Hattest Du im Widerspruch auch die Aussetzung der Vollziehung beantragt? Falls ja: kannst Du Dich zurücklehen, ansonsten nachholen. Bei weiteren Bescheiden erneut Widerspruch+Aussetzung der Vollziehung beantragen.


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"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

  • Beiträge: 16
So wie ich das verstanden habe muss einer Anfechtungsklage ein Verwaltungsakt laut §68 VwGO vorausgehen. Was einen Widerspruch samt Widerspruchbescheid implizieren würde.
http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__68.html

Ist kein Widerspruchbescheid innerhalb einer angemessenen Frist erlassen worden, so darf auch unabhängig von § 68 VwGO eine Anfechtungsklage verordnet werden, um den noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsakt anzugehen. (§75 VwGO)
http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__75.html

Nach meinem Verständnis hat Person A hat richtig gehandelt, denn ein Widerspruch ist die Voraussetzung für eine Anfechtungsklage gegen einen Beitragsbescheid.


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  • Beiträge: 5
Danke =)

Person A hat in ihrem Wiederspruch die Aussetzung der Vollziehung beantragt ;)



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  • Beiträge: 516
Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist keine Aussetzung der Vollziehung.

Zurücklehnen kann man sich also nur, wenn dem stattgegeben wurde.


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und wie kann person A die netten Leute denn "zwingen" darauf zu antworten ? ..


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  • Beiträge: 342
  • Gegen Zwangsfinanzierung
gar nicht, die melden sich schon von allein. Wenn der Widerspruch abgelehnt und dem Antrag auf Aussetzen der Vollziehung nicht stattgegeben wurde, hat jeder das Recht einen Antrag auf Eilrechtschutz beim zuständigen Amtsgericht zu stellen, wenn unmittelbar eine Zwangsvollstreckung droht.
Ich habe irgendwo gelesen, dass sogar die Kosten für den Antrag (ca.30,00 Euro) dem Beitragsservice auferlegt wurden, weil der Schuldner zu der Antragstellung auf Eilrechtschutz sozusagen "provoziert" wurde.


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  • Beiträge: 375
Darauf würde ich mich nicht verlassen, siehe Antrag auf Eilrechtsschutz (§ 80 VwGO) - Fallstricke!.

Eine Klage beim Gericht gegen die Vollstreckung würde ich erst dann einreichen, wenn tatsächlich die Vollstreckung droht. Ob man bereits die Ankündigung des BS zum Anlass nimmt oder erst den Brief des Vollstreckers zum Anlass nimmt bleibt jedem selbst überlassen. Ich würde auch einen Unterschied machen, ob es sich um Kommunalvollstreckung handelt oder Finanzamtsvollstreckung nach der Abgabenordnung wie in Berlin. Auch die Spruchpraxis des zuständigen VerwG sollte berücksichtigt werden, in Potsdam kann man sich einen Antrag beim VerwG sparen, in Berlin kenne ich einen Fall, wo das Verfahren für den Kläger kostenfrei gestellt wurde.

Im meinem Fall wurde im Widerspruchsbescheid des BS/rbb mein Antrag auf Aussetzung gar nicht beschieden. Inzwischen bin ich im normalen Klageverfahren (Anfechtungsklage). Von Vollstreckung war nicht die Rede bisher.


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  • Beiträge: 5
Person A hat erneut Post bekommen,  auf dem normalen Postweg, kein Einschreiben ect.

muss Person A auf diese Mahnung reagieren ?


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  • Moderator
  • Beiträge: 11.814
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Kein Einzelfall ;)

Mahnung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10930.msg74834.html#msg74834

Diese "Mahnung" ist ein Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung.
Widerspruch nicht möglich. Es ist "informativ".
Ihm folgen üblicherweise noch die "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" vom Beitragsservice und dann die Einleitung der Zwangsvollstreckung mit einem Brief von der örtlichen Vollzugsstelle. [...]

Weitere Infos dann dort ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. September 2014, 04:26 von Bürger«
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