Den Fall hatten wir aktuell schon mehrmals diskutiert, inzwischen passiert das entgegen meiner früheren Vermutung in dieser Konstellation.
Wahrscheinlich denkt sich der BS, daß sich mit diesem "Trick" die nächsten Trottel, Ignoranten, Ahnungslosen oder schlauen Beitragsverweigerer einschüchtern lassen.
Einer der beiden Bescheide ist auf jeden Fall rechtsunwirksam, welcher davon, muß der Richter entscheiden, wenn keiner von der Rundfunkanstalt zurückgenommen wird.
Deshalb scheint es klug, daß A und B beide jeweils widersprechen, egal mit welcher Variante hier diskutierter Begründungen, aber es ist ganz wichtig, daß beide in ihren Widersprüchen jeweils ihre formalen Bedenken geltend machen, nach dem Motto "der Bescheid ist rechtswidrig, da bereits für die Wohnung und den Zeitraum ein Bescheid existiert".
Zwei Bescheide für den gleichen Sachverhalt sind nunmal nicht vorgesehen, denn welcher von beiden soll nun gelten? Wäre mir neu, wenn sich der Bürger das zufällig selbst auswählen dürfte.
Wer z.B. seinen Steuerbescheid aufmerksam liest, wird Hinweise darauf finden, daß bestimmte Teile vorläufig sind (bis am Bundesfinanzhof in genau diesem Punkt ein Urteil gesprochen wird), wer schonmal Widerspruch eingelegt hat, dem entsprochen wurde, findet den Hinweis, daß mit dem neuen, nach Widerspruch erlassenen Bescheid der alte aufgehoben wird.
Ich bin der Meinung: Der Bescheid ergeht ja für die "Wohnung".
Die hat bekanntlich weder Geld noch Konto noch andere Möglichkeiten, mit ihr in Kontakt zu treten.
Deshalb muß ja der Kunstgriff der Bewohner herhalten, der gesamtschuldnerisch für die Wohnung löhnen sollen.
Formal kann es dann also nur einen Bewohner geben, bei dem die Kohle kassiert wird, oder es wird an eine BGB-Gemeinschaft (alle Bewohner zusammen, die als Einzelbewohner beitragspflichtig wären) genau ein Bescheid erlassen.
Dagegen wären dann erst die im Forum diskutierten fachlichen Gründe anzubringen.