Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Jeder Beitragsbescheid führt zu gesonderter Klage?  (Gelesen 4966 mal)

E

Eddie

Hallo,

als Antwort auf ihren Widerspruch bekam Person A gerade ein Schreiben in dem steht, dass sie gegen jeden Widerspruchsbescheid innerhalb eines Monats Klage einreichen muss.

Bekommt Person A zu jedem Beitragsbescheid jeweils einen Widerspruchsbescheid und ergibt das dann am Ende mehrere Klagen? Das kann doch nicht sein, oder?

Danke & Grüße

PS: Sehr geil fand Person A folgenden Passus am Ende des Dokumentes: "Bitte beachten Sie, dass diese Informationen die Rechtsauffassung des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio wiedergeben und keine Rechtsberatung darstellen."


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. August 2014, 17:58 von Tracker«

R
  • Beiträge: 375
Bist Du aus Bayern?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

E

Eddie

Hallo Redfox,

Person A ist aus BaWü. ;)

Grüße


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

i
  • Beiträge: 181
Quatsch. Wenn Klage gegen einen Beitragsbescheid läuft, dann einfach bei erneutem Beitragsbescheid auf Klageverfahren verweisen, mit Androhung das Gericht diesbezüglich an?urufen. Die ÖR scheuen verlorene Streitfälle wie der Teufel das Weihwasser. Dient alles nur zur Einschüchterung.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

i
  • Beiträge: 181
Kasperle sagte zu Seppel:
Das Schreiben war bestimmt so wie so wieder nur ein Mülltonnen-Schreiben vom BS. Der Beitragsbescheid muß auf jedenfall die betreffende Rundfunkanstalt erwähnen sowie einen Rechtsbehelf enthalten mit Nennung des zuständigen VGs für die Klage.

Dies ist keine Rechtsberatung.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

E

Eddie

Hallo itsfivetotwelve,

ich habe nicht geschrieben, dass es sich bei dem Schreiben um einen Beitragsbescheid handelte. Es handelte sich um einen Infobrief.

Allerdings liegen Person A mittlerweile 2 Beitragsbescheide vor.

Gegen den ersten hat Person A innerhalb der 4 Wochenfrist Widerspruch eingelegt. Auf diesen bezieht sich das Schreiben des Beitragsservice.

Auf den 2 muss Person A noch Widerspruch einlegen.

Der Absatz des Infobriefes lautet wie folgt:
Damit die Beitragsbescheide nicht nicht bestandskräftig werden, müssen Sie gegen jeden Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen und gegen jeden Widerspruchsbescheid wiederum innerhalb eines Monats Klage einreichen. Dabei fallen Gerichtskosten und ggf. außergerichtliche Kosten an.

Bedeutet für Person A, dass jeder Beitragsbescheid zu einem Widerspruchsbescheid führt, der jeweils gesondert eingeklagt werden muss.

Kann jemand Person A die gesetzliche Grundlage nennen, auf der Person A auf das Klageverfahren verweisen kann. Sowas muss ja irgendwo gesetzlich geregelt sein.

Danke & Grüße


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Moderator
  • Beiträge: 3.253
Ich hatte mit dem VG Hamburg einen Schriftwechsel zum Thema Klagezusammenfassung:
Es muss gegen jeden Bescheid Widerspruch eingelegt werden. Gegen den ersten Widerspruchsbescheid kann Klage erhoben werden. Die folgenden Widerspruchsbescheide können, soweit die Bescheide sachlich gleich sind, an die Klage angehängt werden. Die Bescheide selbst können nicht an die Klage angehängt werden.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

  • Beiträge: 811
  • Cry for Justice

Bedeutet für Person A, dass jeder Beitragsbescheid zu einem Widerspruchsbescheid führt, der jeweils gesondert eingeklagt werden muss.


NEIN , der Beitragsservice "sammelt für gewöhnlich" erst mindestens 3 Widersprüche auf 3 Beitragsbescheide , bevor er sich überhaupt mal dazu niederlässt einen Widerspruchsbescheid zu verfassen.
In diesem ersten Widerspruchsbescheid , den man nach laaaaanger Zeit erhält , werden dann alle bisherigen Widersprüche auf bereits im Laufe der Zeit erhaltenen Beitragsbescheide erwähnt und zur Bearbeitung zu einem einzigen Widerspruchsbescheid zusammengefasst.
Das ist ja gerade das unverständliche daran : Man erhält NICHT zu jedem Widerspruch auf einen Beitragsbescheid einen explizit zugeordneten Widerspruchsbescheid !
Aber es wird zu jedem Beitragsbescheid ein dazugehöriger Widerspruch gefordert.
Also , ..man braucht nur einen einzigen , den ersten Widerspruchsbescheid als Voraussetzung zur Klage abzuwarten.
Zu einem zweiten und weiteren Widerspruchsbescheid ist es meines Wissens bisher noch in keinem Fall gekommen.





Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. August 2014, 20:49 von tokiomotel«
Schrei nach Gerechtigkeit

E

Eddie

Ich hatte mit dem VG Hamburg einen Schriftwechsel zum Thema Klagezusammenfassung:
Es muss gegen jeden Bescheid Widerspruch eingelegt werden. Gegen den ersten Widerspruchsbescheid kann Klage erhoben werden. Die folgenden Widerspruchsbescheide können, soweit die Bescheide sachlich gleich sind, an die Klage angehängt werden. Die Bescheide selbst können nicht an die Klage angehängt werden.
Hallo,

Danke für die Info. Sachlich gleich bedeutet konkret was (Person A hat noch keinen Widerspruchsbescheid erhalten)?

D.h. idealerweise bezieht sich Person A in ihren Widersprüchen immer auf meinen ihren Widerspruch, ohne diese zu ergänzen, oder zu erweitern? Und erst mit der Klageschrift ergänze, oder ändert Person A Inhalte aufgrund neuer Erkenntnisse, oder Fragestellungen, so dass die Widerspruchsbescheide sachlich gleich sein müssen?

Kann Person A bitte noch jemand hierfür die gesetzliche Grundlage nennen.

Danke & Grüße



Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Moderator
  • Beiträge: 3.253
Person A hatte den nach Klageeinreichung erhaltenen Bescheid mit der Bitte um Aufnahme in das laufende Verfahren an das VG Hamburg geschickt und die im Anhang befindliche Mitteilung bekommen. Um auf Nr. Sicher zu gehen könnte Person B auch beim Gericht anrufen und fragen, was es, ausser einem erfolgten ablehnenden Widerspruchsbescheid sonst noch für Kriterien für eine Aufnahme ins Verfahren geben könnte.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. August 2014, 12:32 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

i
  • Beiträge: 181
Hallo @Eddie,

bei jedem Beitragsbescheid muß Person A einen Widerspruch einlegen. Klagen muß er aber nur einmal. Auf jedenfall bei jedem erneuten Widerspruch auf den oder die vorhergehenden Widersprüche hinweisen und auffordern endlich den ersten Widerspruch zu bescheiden. Wie schon Person B geschrieben hat: 3 mal Widerspruch einlegen ist völlig bei diesem arroganten Haufen(Staatsmacht) normal. Klagen muß man aber nur einmal. Die Klage sieht dann so aus: Beklagt werden Beitragsbescheid Nr 1 vom XX.XX.XX sowie Beitragsbescheid Nr 2 vom XX.XX.XX sowie usw.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

 
Nach oben