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Autor Thema: Festsetzungsbescheid eingetroffen und weitere Verfahrensweise  (Gelesen 1925 mal)

A
  • Beiträge: 9
Guten Tag liebe Rebellen,

ich melde mich hier wieder, weil zu Person A ein neuer Erkenntnisstand existiert.



Vorgeschichte:

Person A hat bis zum Eintreffen des Festsetzungsbescheids sämtliche Vorgängerschreiben ignoriert
oder ist sonst in irgendeiner Form tätig geworden:
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
- GEZ Schreiben vom 04.10.2012 ohne Rechtsbehelfsbelehrung (RBB)
- GEZ Schreiben vom 12.11.2012 ohne RBB
- GEZ Schreiben vom 12.12.2012 ohne RBB
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
- Beitragsservice Schreiben vom 19.09.2014 ohne RBB
- Beitragsservice Schreiben vom 17.10.2014 ohne RBB ("Androhung der Wohnungsanmeldung")
- Beitragsservice Schreiben vom 22.11.2014 ohne RBB ("Bestätigung der Anmeldung" und "Einrichtung eines Beitragskontos")
- Beitragsservice Schreiben vom 02.01.2015 ohne RBB
- Beitragsservice Schreiben vom 06.02.2015 ohne RBB
- Beitragsservice Schreiben vom 06.03.2015 ohne RBB
- Beitragsservice Schreiben vom 01.05.2015 ohne RBB ("Info, dass künftig keine Zahlungsaufforderung mehr kommt, sondern ein Gebühren-/Beitragsbescheid und Säumungszuschlag")
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- Beitragsservice Schreiben vom 02.07.2015 mit RBB ("Festsetzungsbescheid" mit erstmaligen "Säumniszuschlag")
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Aktuell

Person A erhielt mit letztem Eingang den Festsetzungsbescheid:



Person A hat die SuFu im Forum genutzt um sich über gewisse Abläufe zu informieren und hat ein paar Fragen wie er am besten weiter fortsetzen kann.
Besonders hats ihm dieser Thread angetan: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.0.html

1.)

Auf einen Festsetzungsbescheid mit RBB (früher wohl "Gebühren-/Beitragsbescheid" genannt) ist bekanntlich Widerspruch einzulegen.
Person A fand folgendes Widerspruchsmuster sehr eindrücklich und ausführlich (Vielen Dank an Roggi!):

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.0.html

Person A würde dieses Muster gern als Grundlage nutzen und hat auch in den darauffolgenden Seiten gelesen, dass dies erlaubt ist.

1.1.)


Person A hat folgende Frage zum o. g. Widerspruchsmuster:

- er weiß nicht genau an welchem Tag ihm der Bescheid zugestellt wurde, da er in dem Zeitraum für mehrere Tage abwesend war. Der Brief wurde durch normalen Postversandt verschickt

"Relevant ist das (im Zweifel durch den Absender nachzuweisende) Datum der *tatsächlichen* Zustellung = Bekanntgabe beim Empfänger"
Datum, wo Person A nach seiner Rückkehr den Briefkasten geöffnet hat?
oder
Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als "bekannt gegeben"
Zustellungsdatum 06.07.2015 (Montag)?



1.2.)

Erfahrungsgemäß geht der BS in seinem Widerspruchsbescheid ja nur sehr undetailiert auf meine Begründungen im Widerspruch ein, bzw. gibt ganz andere Passagen an, welche man im Widerspruch gar nicht thematisiert hat (Stichwort: Steuer).

Macht es Sinn, den BS hier ein Schnippchen zu schlagen, indem man im Widerspruch folgenden Wortlaut womöglich als Abschlussssatz angibt?:

"Sollte über meinen Widerspruch ein ablehnender Widerspruchsbescheid erfolgen, bitte ich Sie folgendes im Vorfeld zu Bedenken:

Ein ablehnender Widerspruchsbescheid muss nach §73(3) VwGO zugestellt, begründet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein.
„Die Begründung soll die Entscheidung gegenüber dem Widerspruchsführer rechtfertigen und ihm die Prüfung ermöglichen, ob er den Klageweg beschreiten will. Ein Widerspruchsbescheid ohne Begründung ist fehlerhaft.“

Ich gehe deshalb davon aus, dass Sie ausschließlich auf die angegebenen Begründungen in meinem Widerspruch detailiert eingehen und Stellung nehmen werden.
Weiterhin gehe ich davon aus, dass Argumentationen bzw. Stellungnahmen Ihrerseits zu völlig anderen Punkten, welche womöglich gar nicht Teil meiner Begründungen waren nicht in Ihrem Widerspruchsbescheid einfließen werden."

Was ich damit bezwecken will, ist dem BS den Wind aus den Segeln zu nehmen, wenn dieser z.B. doch mit Argumenten über Steuern usw. kommt die gar nicht von mir thematisiert wurden. Macht das Sinn?


1.3.

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.0.html

Im Schreiben vom 01.05.15 hat BS angekündigt, dass mit dem nächsten Schreiben ein Säumniszuschlag erhoben wird.
Ich verstehe den Absatz zum Säumniszuschlag in Roggis Widerspruch nicht ganz, frage aber einfach mal ob ich den genannten Absatz so
übernehmen kann. Oder schneide ich mich damit irgendwie ins eigene Fleisch, da BS vorher die Erhebung angekündigt hat? Ich war ja infomiert
das die das vorhaben, daher kann ich ja jetzt nicht einfach damit kommen, dass ich vollkommen überrascht war von der Erhebung.

Oder interpredtiere ich den Sachverhalt anders? ^^


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1.1 - Wichtig ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids, also das wäre der Tag, an dem man ihn aus dem Briefkasten holt. Egal wann das ist, BS kann nichts beweisen, man selber muss nichts beweisen!

1.2 - Es ist immer noch völlig egal, was im Widerspruch geschrieben wird, BS kann nicht über Zahlungsverweigerer urteilen, dafür ist das Gericht zuständig. Es wird die Klage angestrebt, das sollte dem BS klargemacht werden und gelingt mit dieser Formulierung ganz gut.

1.3 - Alle Schreiben wie das vom 1.5. sind unrelevante Infoschreiben und nie angekommen.
Der Säumniszuschlag ist - unabhängig davon - immer unrechtmäßig.

1 - Bitte schön  ;)
Die Verwendung dieses Widerspruchs hat den Vorteil, den kann BS schon auswendig aufsagen, wenn man die Nachts um 2 weckt, so oft haben die den schon gelesen. Die haben sich mal beschwert, dass dieser Widerspruch tausendfach aus dem Internet kopiert wurde. Nützt denen aber nichts. Nun wissen die aber, es ist dem Zahlungsverweigerer ernst und er hat sich informiert.


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