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Autor Thema: einfache Klagebegründung : Festsetzungsbescheid mit Säumniszuschlag nichtig  (Gelesen 4236 mal)

w
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Ist wahrscheinlich ein bischen einfach gedacht, aber:

Reicht es eigentlich nicht aus in der Klage zu schreiben, daß ein Festsetzungsbescheid mit Säumniszuschlag nichtig ist, und somit wäre doch alles geklärt, oder nicht !? Die Verwaltungsrichter müssten doch in diesem Punkt für den Kläger sprechen und damit wäre zumindest das Verfahren "gewonnen" ?!

Um den Rechtsweg einzuschlagen, muss man ja auf den ersten Bescheid warten und wieso sollte man einen Säminiszuschlag bekommen, wenn man seine Grundrechte einfordern möchte ?



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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Dies liefe mglw. auf eine Feststellungsklage hinaus...
...siehe u.a. unter

Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.0.html
Um die Rechtsfrage der Nichtigkeit ( Verwaltungsakt durch Beitragsservice) zu klären wurde Klage beim VG Dresden eingereicht:
Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.0.html

sowie
Wenn jemand Gedankengänge zum eventuell vorgebrachten fehlenden Rechtsschutzbedürfnis hat ... immer her damit.
In fiktiven Fällen bei einer Feststellungsklage kann es vorkommen ... das die Beklagte den (nichtigen) Verwaltungsakt zurücknimmt. folgt: Fortsetzungsfestellungsklage ..... Begründung ?

Stichworte : Rechtschutzbedürfnis - Feststellungsinteresse

--------------- Die obigen Gedankengänge/Threads werde ich "verarbeiten" (-:

Feststellungsinteresse.pdf
D._Feststellungsklage.pdf


Beachte aber:
Feststellungsklagen haben m.E. i.d.R. andere (zumeist höhere) Streitwerte und insofern andere (höhere) Verfahrenskosten zur Folge...
...dass sollte wohlüberlegt sein.


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w
  • Beiträge: 118
Ich dachte, man könnte einfach in seiner "normalen" Klage vor dem Verwaltungsgericht darauf hinweisen?

ähnlich wie in diesem Widerspruch formuliert
Widerspruch wg. fehlendem wirksamem Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14669.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Juni 2015, 22:17 von Bürger«

  • Beiträge: 1
Gerade bei einem Urteil aus Thüringen folgendes gelesen:

Zitat
[..]Der Säumniszuschlag ist jeweils auch rechtsfehlerfrei festgesetzt worden. Dazu wird auf den
Text des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2013 Bezug genommen.

Quelle: http://www.vgge.thueringen.de/webthfj/webthfj.nsf/EBC97FBECA8D7340C1257CC80029DF58/$File/13-3K-00554-U-A.pdf?OpenElement

Ist natürlich jetzt aus dem Kontext gerissen, und die genauen Hintergründe weiß man auch nicht, aber für mich sieht das danach aus das der Säumniszuschlag wohl doch "rechtsfehlerfrei" ist.

Oder liege ich da falsch?


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Z
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Naja, ein Punkt von vielen, einer mehr, auf dem man bei einer nächsten Instanz drauf rumreiten könnte.
Denn es wäre ja für die Rundfunkanstalt ein Leichtes, vor Gericht zu erklären, daß die Erhebung des Säumniszuschlages zurückgenommen wird und der Bescheid dahingehend abgeändert erklärt wird.
Dann hat man die Restforderung immer noch an der Backe und hat diesbezüglich in der Sache nichts gegen vorzuweisen.


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Bescheid abgeändert im Sinne den vorliegenden anpassen oder einen neuen ohne die Säumniszuschläge erstellen? Wäre doch ein juristischer Unterschied oder nicht...
Ich meine in Bezug auf die neuen Widerspruchsfristen usw. und die mögliche Verjährung.


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