Falls dem zweiten Bescheid mit Angabe eines Datums der Zustellung widersprochen wurde, und der Widerspruch zu diesem Datum mehr als 30 Abstand aufweist, wird die Rundfunkanstalt diesen Widerspruch mit Verweis auf die abgelaufene Widerspruchsfrist ablehnen.
Dann bleibt nur, direkt zu klagen, dass die Landesrundfunkanstalt den tatsächlichen Zugang beim Empfänger nachweist und sich dabei nicht auf die Angaben des selbigen stützen darf. Vielleicht kann dabei ein rechtskundiger Anwalt des persönlichen Vertrauens helfen. -> Also der Widerspruchsschreiber übermittelt zuzusagen der Landesrundfunkanstalt einen Irrtum, ja dass kann ja auch bei jedem Schreiber mal vorkommen. ;-) Sobald erkannt wird, dass etwas falsch ist, dann kann es rechtlich angefochten werden. Die Beweislast, wann ein Bescheid dabei beim Empfänger angekommen ist, trägt immer noch die Gegenseite, diese kann und sollte sich daher aus Sicht von Person X gar nicht auf Angaben des Empfängers verlassen dürfen, schließlich könnte dieser bewußt nicht die Wahrheit sagen.
Eine Zahlung Person X als nicht hilfreich an, weil der BS und die Landesrundfunkanstalt eine "Schuld" immer auf die zuvor älteren Bescheide verrechnen, ein Schelm wer böses dabei denkt, inwie weit das überhaupt zulässig ist, sollte auch mal von gerichtswegen geprüft werden.
PersonX gibt nie an, wann irgendwelche Schreiben bei Ihr eingegangen sind, sondern gibt nur an zum Bezug -> aufgedrucktes Datum, damit bleibt das Emfangsdatum nur PersonX bekannt.