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Autor Thema: 2. Beitragsbescheid, Frist verpasst  (Gelesen 3907 mal)

2. Beitragsbescheid, Frist verpasst
Autor: 16. August 2014, 10:08
Hallo Forum,

Person A ist sich nicht sicher, ob dieses hier das richtige Unterforum ist - ggf. bitte einfach verschieben.

Die zuvor nie beim GEZ angemeldete Betroffene Person A wurde ohne eigenes Zutun und ohne Zustimmung zwangsangemeldet, erhielt mehrere Zahlungsaufforderungen und schließlich einen Gebührenbescheid. Der Betroffene widersprach dem Bescheid. Etwa einen Monat nach Widerspruch erhielt er einen weiteren Gebührenbescheid über zeitlich nachfolgende Beiträge.

Im Glauben, der Sache grundsätzlich widersprochen zu haben und erst wieder auf einen Bescheid zum Widerspruch reagieren zu müssen, hat der Betroffene den zweiten Beitragsbescheid nicht weiter beachtet und die Frist des zweiten Beitragsbescheids um eine reichliche Woche überschritten.

Kurz: was ist hier noch zu retten?

Und - muss wirklich jedem Beitragsbescheid einzeln widersprochen werden? Es ist absehbar, dass dann über kurz oder lang Beitragsbescheide im Monatstakt verschickt würden ...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. August 2014, 10:11 von Uwe«

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Re: 2. Beitragsbescheid, Frist verpasst
#1: 16. August 2014, 10:38
Man muss gegen jeden Bescheid einzeln Widerspruch einlegen uns die Aussetzung der Vollziehung beantragen.

Mit welchem Datum ist der 2. Bescheid ausgestellt und wichtiger: wann ist dieser Zugegangen? Wurde der Bescheid im einfachen Brief versandt oder Postzustellungsurkunde (sog. "gelber Brief"). Nur im letzten Fall kann der Absender den Zugang beweisen.

Rechtskräftig ist der Bescheid 1 Monat nach Zugang - wenn A noch einmal genau überlegt(!) wann das genau war könnte es sein, dass die Frist noch gewahrt ist. Dann sollte A im Widerspruchsschreiben das Zugangsdatum nennen. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht vergessen. Der Widerspruch muss innerhalb der Frist bei der Rundfunkanstalt oder BS beweisbar zugehen.

Nach Ablauf der Monatsfrist ist ein Widerspruch unzulässig und nutzlos. Falls in einer rein fiktiven Konstellation(!) gar kein Bescheid eingetroffen ist, kann der auch nicht rechtskräftig werden. Bei einem Bekannten wurde der Brief offenbar irrtümlich beim Nachbarn eingeworfen und von diesem weggeschmissen worden - passiert dort öfter. Dann kann es allerdings zu einer Vollstreckung kommen, gegen die man sich dann wehren muss - was dann auch wieder arbeit bedeutet. Im Zweifel ist jedoch der Absender beweispflichtig hinsichtlich des Zugangs.


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"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

Re: 2. Beitragsbescheid, Frist verpasst
#2: 17. August 2014, 14:05
Person A hat die einzelnen Daten nochmals kontrolliert und ist sich nunmehr ziemlich sicher, dass der bereits abgesendete Widerspruch mehr als 4 Wochen + 3 Tage nach dem (auch im Widerspruch genannten) Datum des Eingangs des Gebührenbescheids erfolgte.

Wie erfährt Person A, ob/dass ein eingelegter Widerspruch vom Empfänger als nichtig erachtet wird?

Besteht hier die Option, den auf exakt diesem Gebührenbescheid vermerkten Betrag unter Vorbehalt zu zahlen, im Folgenden die Zahlung zu unterlassen und ggf. folgenden Gebührenbescheiden wieder zu widersprechen - oder ändert sich durch das einmalige Versäumnis oder die einmalige Zahlung die Situation grundsätzlich (zu Ungunsten von Person A)?


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Re: 2. Beitragsbescheid, Frist verpasst
#3: 17. August 2014, 14:24
Falls dem zweiten Bescheid mit Angabe eines Datums der Zustellung widersprochen wurde, und der Widerspruch zu diesem Datum mehr als 30 Abstand aufweist, wird die Rundfunkanstalt diesen Widerspruch mit Verweis auf die abgelaufene Widerspruchsfrist ablehnen.

Dann bleibt nur, direkt zu klagen, dass die Landesrundfunkanstalt den tatsächlichen Zugang beim Empfänger nachweist und sich dabei nicht auf die Angaben des selbigen stützen darf. Vielleicht kann dabei ein rechtskundiger Anwalt des persönlichen Vertrauens helfen. -> Also der Widerspruchsschreiber übermittelt zuzusagen der Landesrundfunkanstalt einen Irrtum, ja dass kann ja auch bei jedem Schreiber mal vorkommen. ;-)  Sobald erkannt wird, dass etwas falsch ist, dann kann es rechtlich angefochten werden. Die Beweislast, wann ein Bescheid dabei beim Empfänger angekommen ist, trägt immer noch die Gegenseite, diese kann und sollte sich daher aus Sicht von Person X gar nicht auf Angaben des Empfängers verlassen dürfen, schließlich könnte dieser bewußt nicht die Wahrheit sagen.


Eine Zahlung Person X als nicht hilfreich an, weil der BS und die Landesrundfunkanstalt eine "Schuld" immer auf die zuvor älteren Bescheide verrechnen, ein Schelm wer böses dabei denkt, inwie weit das überhaupt zulässig ist, sollte auch mal von gerichtswegen geprüft werden.


PersonX gibt nie an, wann irgendwelche Schreiben bei Ihr eingegangen sind, sondern gibt nur an zum Bezug -> aufgedrucktes Datum, damit bleibt das Emfangsdatum nur PersonX bekannt.


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Re: 2. Beitragsbescheid, Frist verpasst
#4: 17. August 2014, 14:34
Ich verstehe hier immer noch nicht , warum immer noch soviel Ehrfurcht vor einem so armseligen Verein wie dem Beitragsservice besteht.
Hier wurde bereits einmal fristgemäß widersprochen und somit die Meinung kundgetan. Daraufhin erwartet man in einer ebenso 4-wöchigen Frist einen Widerspruchsbescheid ! Die wenigsten wissen von der 3-monatigen Frist in der ein Widerspruch zu bearbeiten ist , aber nicht mal diese wird vom Beitragsservice in den wenigsten Fällen eingehalten . Stattdessen werden munter weitere Beitragsbescheide verschickt.
Das es daraufhin zu Missverständnissen kommt und es gemeint wird , nicht mehr unbedingt auf weitere Beitragsbescheide reagieren zu müssen bevor ein Widerspruchsbescheid eintrifft , ist doch verständlich.
Bei mir war es genauso , habe den 2. ignoriert und dann erst wieder auf den 3. Beitragsbescheid mit einem 2.Widerspruch reagiert. Daraus sind mir bis jetzt keine Nachteile entstanden , der Beitragsservice provoziert doch mit dem Vorenthalten des Widerspruchsbescheides erst solche Fristversäumnisse durch so bewusst einkalkulierte Missverständnisse.


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Schrei nach Gerechtigkeit

Re: 2. Beitragsbescheid, Frist verpasst
#5: 17. August 2014, 14:54
Wie sind die 4 Wochen, welche als Frist auf dem Beitragsbescheid angegeben sind, zu verstehen - 28 Tage, 30? Müsste der Widerspruch spätestens mit dem letzten Tag der Frist aufgegeben werden oder bereits beim Adressaten eingehen (der Postweg kann sich ja auch mal um ein Wochenende verlängern)?

Ehrfurcht ist vielleicht weniger ein Antrieb als das Bestreben, Stress zu vermeiden und mögliche gerichtliche Auseinandersetzungen möglichst weit aufzuschieben - vielleicht sogar so lange, bis es etwas mehr Rechtssicherheit in diesem Thema gibt.


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Re: 2. Beitragsbescheid, Frist verpasst
#6: 17. August 2014, 15:04
Bei PersonX steht nichts von 4 Wochen, sonder "eines Monats nach Bekanntgabe"

Fristen
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__31.html

Auch, wenn hier das Beispiel mit der Zustellungsfiktion gerechnet wird ->
http://www.weka.de/kommunalverwaltung/02.05.2007-Verwirrung-um-das-Berechnen-der-Widerspruchsfrist-Fuer-Sie-nicht-mehr-.html

Es zählt immer das Datum und Zeit, wann der Widerspruch bei einer Behörde zugegangen sein muss!
Die Frist also, wann die 30 Tage (Monat) anfängt zu zählen, richtet sich nach dem tatsächlichem Zustellungszeitpunkt


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