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Autor Thema: GEZ Gebühren für nichtbewohnbares Gebäude ?  (Gelesen 12092 mal)

F
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GEZ Gebühren für nichtbewohnbares Gebäude ?
Autor: 22. August 2013, 11:27
Hallo,

Person x, ohne bisheriges Beitragskonto, kauft sich ein Eigenheim in dem noch einiges an Sanierung ansteht. Mit Ablauf der Gültigkeits des Personalausweises beschliesst Person x sich auch gleichzeitig auf die neue zukünftige Anschrift umzumelden. Es lässt nicht lange warten, da erhält Person x bereits das erste Schreiben der GEZ. Mittlerweile Schreiben Nr. mit dem Hinweis das man gesetzlich zur Auskunft verpflichtet ist. Das Haus welches aktuell nur einen funktionierenden Briefkasten hat in dem die GEZ Schreiben eingeworfen ist, hat weder Estrich, eine funktionierende Heizung, Wände unverputzt und zu dem fehlen an einigen Stellen noch Fenster die durch Folien provisorich geschlossen wurden. Person x ist natürlich nicht bereit für ein Gebäude in der der die Person gemeldet ist, aber dort nicht wohnen bzw. schlafen kann GEZ Gebühren zu zahlen. Person x wohnt aktuell im elternlichen Wohnhaus. Sollte Person x den Fragebogen ausfüllen und mitteilen das das Gebäude nicht bewohnbar ist und das für die derzeitige Unterkunft der Eltern bereits durch diese (Tatsache!) GEZ Gebühren entrichtet werden ?

Danke für Tips,

Frechdachs 2.0  ;)


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R
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Ist diese hypothetische Person denn nach Bezug des Hauses bereit, den Beitrag zu zahlen oder will sie weiter gegen mögliche Bescheide vorgehen? Das nur mal so als Frage vorab.

Aber davon abgesehen: wenn ich Person X wäre, würde ich dem Laden mitteilen, wie die Verhältnisse sich darstellen. Wenn die komisch werden, würde ich denen das einmalige Angebot unterbreiten, mal ein wenig dort probezuwohnen bzw. probezuschlafen. Spätestens dann ist klar, ob irgendwas überhaupt als Wohnung geeignet ist. Denn wenn der Komfort des Hauses der Person x weit unter dem einer Obdachlosenunterkunft liegt, dürfte der Fall wohl klar sein.

Es sei denn, da findet sich noch wieder eine Spitzfindigkeit, wie sie der gesamte RÄStV darstellt.



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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

S
  • Beiträge: 2.177
Mit Ablauf der Gültigkeits des Personalausweises beschliesst Person x sich auch gleichzeitig auf die neue zukünftige Anschrift umzumelden.

Den Grund kann ich verstehen, und wahrscheinlich wird niemand etwas dagegen haben, der Beitragsservice hat sogar etwas dafür und davon. Trotzdem war es ein Verstoß gegen das Meldegesetz.


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In der Sache ist ein Verstoß gegen das Melderecht allerdings irrelevant. Bloß führt die Meldung dazu, dass der Beitragsservice vermuten darf, dass man dort auch wohnt, und man selber das Gegenteil beweisen muss.

Ob eine Wohnung bewohnbar ist, ist ansonsten egal. Für eine unbewohnte bewohnbare Wohnung muss niemand bezahlen, für eine bewohnte unbewohnbare Wohnung dagegen schon. Dass eine Wohnung objektiv nicht bewohnbar ist, kann allerdings ein Indiz dafür sein, dass sie tatsächlich unbewohnt ist.


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In der Sache ist ein Verstoß gegen das Melderecht allerdings irrelevant.

Das stimmt allerdings. Nur, nach §2 des RBStV wird als Inhaber jede Person vermutet, die in der Wohnung angemeldet ist oder im Mietvertrag erwähnt ist. Eigentümer werden nicht als Inhaber einer Wohnung vermutet, aber wenn er sich meldet, doch. Und die Sache ist so gestaltet, dass Vermutungen unwiderlegbar sind. Eigentlich sollten diese unwiderlegbaren Vermutungen Unterstellungen heißen. Deswegen ist hier ein interessanter Fall.


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Und die Sache ist so gestaltet, dass Vermutungen unwiderlegbar sind.

Prinzipiell ist es schon möglich. In der Begründung steht dazu (jedenfalls in der bayrischen):

Zitat
Die Vermutung nach Absatz 2 Satz 2 kann widerlegt werden. Den Nachweis, dass eine Wohnung nicht bewohnt wird, hat die betreffende gemeldete oder im Mietvertrag genannte Person zu führen. Die sich aus dem Melderecht ergebende Verpflichtung, sich an-, um- oder abzumelden, bleibt davon unberührt. Die Landesrundfunkanstalten legen in ihren Satzungen Kriterien für diesen Nachweis fest, um eine einheitliche Verwaltungspraxis sicher zu stellen.

Der Haken ist, dass in den Satzungen steht:

Zitat
Die Nachweise sind durch Urkunden zu erbringen. Dabei soll der Beitragsschuldner darauf hingewiesen werden, welche Daten zum Nachweis benötigt werden. Als Nachweis ist in den Fällen des [...] Absatz 1, 2.) insbesondere eine Meldebescheinigung der Meldebehörde vorzulegen

Dass man eine Meldebescheinigung vorlegen muss, um zu beweisen, dass man nicht da wohnt, wo man gemeldet ist, ist aber so abartig, dass das niemals vor Gericht Bestand hat (gemeint ist wohl bloß der Fall, dass ihre Daten falsch sind, aber dann ist schon der Tatbestand nicht gegeben). Anderweitige Möglichkeiten für einen Beweis gibt es schon; im Notfall eine eidesstattliche Versicherung. Es ist jedenfalls nur eine Vermutung, wo man zumindest die theoretische Möglichkeit haben muss, sie zu wiederlegen. Das kann eine Satzung nicht aushebeln, wenn es im Gesetz steht.


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Ich würde den Postkasten da schnellstens abbauen.
und die Ummeldung von der Baustelle zur vorigen Meldeadresse wieder in Angriff nehmen.


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...ich hab noch nie GEZahlt.............und das ist auch gut so !
Nur zur Absicherung meinerseits:
Ich rufe nicht zu strafbaren Handlungen auf,ich helfe nur beim richtigen Begreifen und Ausfüllen von Bettelbriefen um sich selbst Zeit und vor allem mühsam verdientes Geld zu ersparen.
Im übrigen gibt es in Deutschland keine Schwarzseher mehr,seitdem der Farbfernseher und Multi-Color-Bildschirme Einzug in deutsche Haushalte gefunden haben !

F
  • Beiträge: 3
Danke vorab für die schnellen und vielen Antworten.

Warum ist die Ummeldung erfolgt ? Eigentlich sollte kurz nach ummelden umgezogen werden, da aber noch ein größerer Baumangel gefunden wurde, ist das vermeintlich neue Eigenheim zur Großbaustelle geworden. Im Zuge dessen ist dann auch noch die Entscheidung gegtroffen worden eine neue Heizung inkl. Fussbodenheizung zu verbauen (Estrich raus usw.).


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Hallo,

nach etlichen Schreiben und erfolgter Zwangsanmeldung ist nun die erste Aufforderung zur Zahlung der Rundfunkbeiträge mit beigelegtem Überweisungsvordruck eingegangen. Das Gebäude wird leider immer noch nicht bewohnt. Auf Grund einem Streit mit einem Bauunternehmen der mittlerweile gerichtlich ausgefochten wird, wäre es mir möglich einen Beweis zu liefern das das Gebäude nicht bewohnt werden kann (Statik fraglich). Desweiteren besteht für ein Teil des Gebäudes ein noch nicht abgeschlossenes Bauvorhaben, auch dies kann belegt werden. Sollte der Beitragsbescheid abgewartet werden, oder wäre nun der Zeitpunkt zu reagieren ? Ich bin immer noch in diesem Gebäude gemeldet, da ich immer noch Hoffnung habe das das Gebäude in Kürze bewohnbar wird.

Gruß


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d
  • Beiträge: 342
  • Gegen Zwangsfinanzierung
Sollte der Beitragsbescheid abgewartet werden, oder wäre nun der Zeitpunkt zu reagieren ?

Mache es nicht so leicht dem Betrugservice, die wollen was von dir, also sollen die doch hinterher rennen.
Ich würde abwarten, dann den Bescheid widersprechen mit der Begründung "das gemeldete Gebäude ist nicht bewohnbar" und die Beweise dem Widerspruch beifügen.


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A
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Hallo und danke erstmal für dieses Forum.

Person A beschäftigt sich zwangsläufig seit einiger Zeit mit dem Thema. Im Moment soll Person A Beiträge seit dem 01.01.2013 nachzahlen, obwohl sie einige Zeit, wie bereits oben in einem ähnlichen Fall , in einem unbewohnbarem Gebäude gemeldet war, das sie jetzt seit etwa Anfang 2014 bewohnt.

Person A hat in einem Schreiben der "Zahlung unter Vorbehalt" auch diesen Punkt genannt, u.a. dass sie gar nicht angeben kann, seit wann sie diese Wohnung bewoht, da sie a) die Anmeldebescheinigung nicht mehr habe und b) sie es als Widerspruch ansehe, selbst etwas bestätigen zu sollen, das die GEZ doch sowieso vom Einwohnermeldeamt herausbekommen könnte. Und c),dass ihre Wohnung lange eine Baustelle war und sie unangemeldet woanders wohnte. Person Anmeldung beim Einwohnermeldeamt war allerdings bereits im Sommer 2012.

Person A hat keinen Mietvertrag (und zahlt aus finanziellen Gründen auch keine Miete).

 (Person A würde u.U. die Nachzahlung liefern, allerdings nicht für den gesamten Zeitrum rückwirkend bis Januar 2013.) Was müsste Person A praktisch nachweisen? Müssten Freunde, bei denen Person A privat untergekommen ist, irgendwelche Beweise liefern? Vertrag über Untermiete etc.?)

Viele Grüße!


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s
  • Beiträge: 516
A braucht keinen Beweis, dass er woanders gewohnt hat, sondern dass die offizielle Wohnung unbewohnbar war.


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