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Autor Thema: Schriftform § 23 VwVfG Amtssprache Deutsch  (Gelesen 3729 mal)

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  • Beiträge: 4.011
Schriftform § 23 VwVfG Amtssprache Deutsch
Autor: 04. Juni 2014, 21:35
Ist Schriftform außer in

§ 23 VwVfG -> Zitat unten
§ 37 VwVfG
§119 AO

noch anders geregelt? Habe gesucht, aber nicht so viel weiteres gefunden.

Link
http://de.wikipedia.org/wiki/Schriftform

vertiefend
http://de.wikipedia.org/wiki/Text

Fragen dazu:

Amtsprache ist laut (1) §23 Deutsch, bedeutet jedoch nicht, dass Anträge in dieser Sprache geschrieben werden müssen, sollten es aber. Die Behörde soll aber laut (2) §23 unverzüglich eine Übersetzung anfordern. Soweit so gut.

Laut dem Link oben "Text" was Text ist, welcher der Schriftform genügt? Kann Schrift sehr wohl aus Zeichen und Zeichnungen bestehen. Wie wäre es einen Wiederspruch in deutscher Sprache zu zeichnen? ;-). Eine Übersetzung kann innerhalb der Frist, welche die Behörde einräumen soll nachgeliefert werden. Zumindest verstehe ich 4 § 23 so. Seht Ihr das anders? 

Zitat § 23 VwVfG
(1) Die Amtssprache ist deutsch.
(2) Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung verlangen. In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden. Wird die verlangte Übersetzung nicht unverzüglich vorgelegt, so kann die Behörde auf Kosten des Beteiligten selbst eine Übersetzung beschaffen. Hat die Behörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen, erhalten diese in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Vergütung.
(3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die Behörde in einer bestimmten Weise tätig werden muss, und gehen diese in einer fremden Sprache ein, so beginnt der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Behörde eine Übersetzung vorliegt.
(4) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine Willenserklärung, die in fremder Sprache eingehen, zugunsten eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Behörde gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht oder eine Leistung begehrt werden, so gelten die Anzeige, der Antrag oder die Willenserklärung als zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Behörde abgegeben, wenn auf Verlangen der Behörde innerhalb einer von dieser zu setzenden angemessenen Frist eine Übersetzung vorgelegt wird. Andernfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung maßgebend, soweit sich nicht aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen etwas anderes ergibt. Auf diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen.


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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Juli 2014, 03:10 von Bürger«

  • Beiträge: 909
  • an den ÖRR : "You can´t always get what you want"
Man muss nicht alles verstehen dürfen , darf aber trotzdem alles bezahlen müssen..!
Diese widersinnigen Vorschriften , Regelungen oder sonstwas sind nicht das Papier wert , auf dem sie verfasst wurden.


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