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Autor Thema: Großes Wohnhaus mit einzeln vermieteten Zimmern  (Gelesen 4810 mal)

m
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Hallo miteinander,

In einem fiktiven Wohnhaus leben 21 junge Leute. Das Haus wird von einer Stiftung betrieben, die die Bewohner beim Einwohnermeldeamt meldet. Es handelt sich nicht offiziell um ein Studentenwohnheim, und es wohnen auch Schüler /junge Berufstätige in dem Haus. Die Zimmer der 21 Leute sind alle über das Treppenhaus / Flure zugänglich (keine separaten Wohnungen, nur die Haustür ist abschließbar). Laut Mietvertrag mietet jeder ein Zimmer (keine Wohnung), und darf die Gemeinschaftsräume (Küche, Dusche, Toiletten) mitbenutzen.

Wenn sich in diesem rein fiktiven Haus fünf Leute vom selben Stockwerk zusammentun würden und sich als Wohnung bei der GEZ anmelden würden, könnte dann der Wahrheitsgehalt dieser Wohnungs-Behauptung auf irgendeine Weise von der GEZ überprüft werden?


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Wer sich Küche und Bad teilt, bewohnt die selbe Wohnung. Da könnte auch kein Kontrolleur der GEZ dran rütteln. Gibt es die Gemeinschaftsräume einmal pro Etage oder nur fürs ganze Haus?

Was sind denn das für seltsame Sitten, dass der Vermieter einfach jemanden beim Einwohnermeldeamt anmeldet?


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Die Stiftung sollte die Beitragszahlung übernehmen, ein einziges Mal für das ganze Haus. Es ist ein Haus mit vielen abschließbaren Zimmern, entsprechend einer einzigen Wohnung, dafür ist nicht jedesmal ein Beitrag prro Zimmer fällig. Dann spielt es auch keine Rolle, ob jeder beim Einwohnermeldeamt angemeldet wird. Auch egal, dass jedes Zimmer untervermietet ist. Das wird im RBStV nicht so definiert. Die Stiftung hat wohl von der alten Gebührenregelung noch nicht umgestellt auf die neue Beitragsregelung. Damals war es notwendig, für jedes Gerät in jedem Zimmer zu bezahlen.


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Danke für Euer Feedback zu meinem fiktiven Fall :)

Der Verwalter von der Stiftung hat beim BS angerufen und bekam dort (oh Wunder) die Auskunft, dass jedes Zimmer einzeln angemeldet werden muss. 

Gemeinschaftsräume sind eine Küche und eine Dusche für's ganze Haus, und auf jedem Stockwerk eine Toilette. In jedem Zimmer ist ein Waschbecken, in manchen Zimmern zusätzlich auch Kochgelegenheit und/oder Dusche...

Die fiktiven Hausbewohner überlegen nun, sich alle auf die Gebührennummer eines einzigen Bewohners anzumelden, oder sich je Stockwerk (sechs Personen) anzumelden...


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Telefonisch kann der BS vom Weihnachtsmann erzählen, der nach Saisonende Ostereier färbt. Nur schriftliches ist verbindlich. Woher der BS seine Weisheiten nimmt, kann im Geldbeutel nachgeschaut werden. Nur wenn das Haus eine Betriebsstätte ist, hat BS recht. Wenn es ein Wohnheim ist, hat BS nicht recht. Da die Personen dort beim Einwohnermeldeamt angemeldet werden, dient die Unterbringung nicht der vorübergehenden Unterbringung, sondern die Personen wohnen dort dauerhaft, in einem Haus, mit vielen Zimmern. Zur Not muss das Treppenhaus zum Schlafen geeignet sein, damit es als neuartige Wohnung durchgeht.

Hier der komplette §3 aus dem RBStV mit der Definition, was eine Wohnung ist und was keine Wohnung ist, macht euch selbst ein Bild.
Leider bleibt nur der Umweg ohne die Stiftung, eine Person, die nicht befreit ist, übernimmt den Beitrag, die anderen melden sich auf dessen Beitragsnummer an. Kann online erledigt werden.

§ 3 RBStV   Wohnung

(1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die

1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und

2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.

Nicht ortsfeste Raumeinheiten gelten als Wohnung, wenn sie Wohnungen im Sinne des Melderechts sind. Nicht als Wohnung gelten Bauten nach § 3 des Bundeskleingartengesetzes.

(2) Nicht als Wohnung gelten Raumeinheiten in folgenden Betriebsstätten:

1. Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften, insbesondere Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber, Internate,

2. Raumeinheiten, die der nicht dauerhaften heim- oder anstaltsmäßigen Unterbringung dienen, insbesondere in Behinderten- und Pflegeheimen,

3. Patientenzimmer in Krankenhäusern,

4. Hafträume in Justizvollzugsanstalten und

5. Raumeinheiten, die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstätten dienen, insbesondere Hotel- und Gästezimmer, Ferienwohnungen, Unterkünfte in Seminar- und Schulungszentren.

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N


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Das mit der Küche und der Dusche ist schon mal eine Wohnung. Und mindestens die Zimmer auf dieser Etage sind nur durch diese Wohnung erreichbar.


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Wenn das Treppenhaus zum Schlafen geeignet ist, ist es auch eine Wohnung. Das sollten junge Leute hinbekommen.


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Die fiktiven Hausbewohner überlegen nun, sich alle auf die Gebührennummer eines einzigen Bewohners anzumelden, oder sich je Stockwerk (sechs Personen) anzumelden...

Wieso je Stockwerk? Das erinnert mich an jene, die weder Radio noch Fernsehgerät hatten, aber aus Angst vor der
GEZ ein Radio meldeten.



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Wenn das Treppenhaus zum Schlafen geeignet ist, ist es auch eine Wohnung. Das sollten junge Leute hinbekommen.

Solche Verrenkungen sind in dem Haus wahrscheinlich gar nicht nötig.


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