Hallo liebe Mitforisten, der Betroffene Y hat inzwischen einen Gebühren/Beitragsbescheid mit der Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite enthalten. Das Erstellungsdatum des Briefes ist mit dem 01. 06. 2014 angegeben, die tatsächliche Zustellung und damit Bekanntgabe erfolgte jedoch erst am 06.o6.2014.
In der Rechtsbehelfsbelehrung steht: "Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe widerspruch erhoben werden."
Wie lässt sich das exakte Datum der Bekanntgabe zur Wahrung einer juristischen Frist einem Gericht gegenüber nachweisen?
Der Betroffene Y lebt mit einer anderen Person Ä in einer Wohngemeinschaft.
Seit dem 01.01.2013 wurden von der Person Ä Rundfunkbeiträge für die gemeinsam genutzte Wohnung gezahlt.
Währen der Zeit vom 01.07. bis zum 13.12.2013 beantragte Person Ä aufgrund von HartzIV bezug eine Gebührenbefreiung, welcher stattgegeben wurde.
Seit dem 14.12.2013 wurde bis dato wieder Rundfunkbeitrag gezahlt.
Die Forderungen an den Betroffenen Y besteht aus 2 unterschiedlichen Forderungen,
die erste, ist eine Forderung von Rundfunkgebühren für ein Hörfunkgerät im Zeitraum von 03/2011 bis 12/2012 in Höhe von 126,27 €
Die zweite Forderung besteht aus der Zahlung von Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum von 01/2013 bis 02/2014, plus die seit dem weiteren angefallenen Beiträge.
Sowie einen Säumniszuschlag von 5,11€.
Ich denke mal, dass der betroffene Y um die Zahlung der ersten Forderung (Rundfunkgebühren 126.72 €) nicht herumkommen wird, da der betroffene Y eine von ihm in der Zwischenzeit versandte Abmeldung des Radiogerätes nicht mehr nachweisen kann und von der GEZ auch kein Bestätigungsschreiben darüber erhalten hatte.
Aber bei der zweiten Forderung gehe ich mal davon aus, dass der betroffene Y keine Zahlungen leisten muss, da für den angegebenen Zeitraum schon Rundfunkbeiträge für die gemeinsam genutzte Wohnung gezahlt wurden.
Wäre es formaljuristisch eigentlich statthaft, dem Betroffenen Y zwei Forderungen mit jeweils unterschiedlichen Rechtsgrundlagen (Rundfunkgebührenstaatsvertrag bis 12/2012 und Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ab 01/2013) in einem Bescheid zu fordern?
Zudem ist mir aufgefallen das die vergebenen Beitragsnummern und Konten den Beitragsschuldnern (Personen) zugeodnet werden und nicht der im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in §2 genannten Erhebungsgrundlage, nämlich einer Wohnung.
Dadurch wäre auch der Verwaltungsaufwand des Beitragservice wesentlich geringer, wenn die Beitragskonten einer Wohnung zugeordnet würden und der oder die jeweiligen Innehaber dieser Wohnung den Rundfunkbeitrag zu entrichten hätten. Von daher sind die Erhebung und Nutzung Personenbezogener Datensätze gar nicht notwendig.
Was sollte das Widerspruchschreiben beinhalten und wie detailiert müssen die darin angeführten Begründungen sein, da die wiedersprechende Person, der Betroffene Y über keinerlei juristische Kentntnisse verfügt.
Da die Frist nr noch ca. 2 Wochen besteht, würden baldige Antworten sehr zum Gelingen des Widerspruches beitragen.
Vielen Dank schon mal im Voraus, für alle die noch erfolgenden Antworten, euer Jazman.