§9 (1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 genannten Daten verlangen. Kann die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen, ist der Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte der Wohnung oder des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen. Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften kann die Auskunft auch vom Verwalter verlangt werden. Die Landesrundfunkanstalt kann mit ihrem Auskunftsverlangen neben den in § 8 Abs. 4 und 5 genannten Daten im Einzelfall weitere Daten erheben, soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist; § 11 Abs. 5 gilt entsprechend. Die Landesrundfunkanstalt kann für die Tatsachen nach Satz 1 und die Daten nach Satz 4 Nachweise fordern. Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.
Hier ist von Verwaltungszwangsverfahren zu lesen. Wer sich nicht meldet, kann zur Anmeldung gezwungen werden, ist aber noch nicht angemeldet. Wer sich auf deren seltsame Schreiben hin meldet, hat sich selbst angemeldet und ist auf einen Trick reingefallen, so wie Zwiebelchen. Nun weiß der Beitragsservice an wen die Anschreiben zu richten sind weil die Daten der Meldebehörde bestätigt wurden. Der Beitragsservice hat ein aufwendiges Verwaltungszwangsverfahren mit unsicherem Ausgang gespart.
Niemand vom Beitragsservice hat Urkundenfälschung oder Nötigung begangen oder einen Vertrag für jemanden abgeschlossen. Die versenden solche Briefe gerne, mit nicht durchsetzbaren Drohungen versehen, um eine Reaktion zu erhalten.
Wer weiterhin keine Antworten zurückschickt, weckt demzufolge keine schlafenden Hunde und hat wenig zu befürchten.
Erst bei Bescheiden mit Rechtsbehelfsbelehrung MUSS reagiert werden, so wie es in der jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrung erklärt wird. Das wäre z.B.: zahlen, melden oder Widerspruch einlegen, je nach Bedarf.
Mein Tip: Nicht melden, das gesparte Geld aufs Sparbuch legen und für Widerspruch und Klage verwenden.
Zu prüfen wäre allerdings, ob die Wohnung gemäß §3 RBStV tatsächlich "baulich abgeschlossen" ist.Könnte ein Rettungsanker sein für besonders verwegene Gerichtskenner:
Hier ist von Verwaltungszwangsverfahren zu lesen. Wer sich nicht meldet, kann zur Anmeldung gezwungen werden, ist aber noch nicht angemeldet. Wer sich auf deren seltsame Schreiben hin meldet, hat sich selbst angemeldet und ist auf einen Trick reingefallen, so wie Zwiebelchen. Nun weiß der Beitragsservice an wen die Anschreiben zu richten sind weil die Daten der Meldebehörde bestätigt wurden. Der Beitragsservice hat ein aufwendiges Verwaltungszwangsverfahren mit unsicherem Ausgang gespart.
Miss X ist am Samstag auch einfach mal angemeldet worden. Sie kann sich aber beim besten Willen nicht daran erinnern irgendetwas unterschrieben zu haben was diese Anmeldung rechtfertigt. Uberlegt deshalb gerade sehr stark ob nicht schon dagegen protestiert werden sollte. Immerhin ist ja in einem anderen Beitrag schon darüber diskutiert worden ob diese Anmeldung bereits rechtens ist.
Grund ist offenbar der Entschluss von ARD, ZDF und Deutschlandradio, alle noch nicht beitragspflichtigen Wohnungen mit einer sogenannten "Direktanmeldung" in die Pflicht zu nehmen. Dazu hatte sich die ARD offenbar erst im November verständigt.http://www.sueddeutsche.de/medien/wegen-mehreinnahmen-rundfunkabgabe-sinkt-erstmals-1.1846448
Grundlage sind Daten der Einwohnermeldeämter, die bei der Beitragserhebung verwendet werden. Außerdem sollen - auch das ist ein Beschluss der jüngsten Zeit - die Beiträge von Haushalten, die sich nicht freiwillig gemeldet hatten auch rückwirkend erhoben werden, allerdings maximal bis 1. Januar 2013, als das neue Gesetz in Kraft trat. Vor allem diese beiden Faktoren hätten die Prognosen ansteigen lassen, hieß es aus ARD-Kreisen.
Der ARD-Vorsitzende und NDR-Intendant Lutz Ma***or geht von einem Plus in der Größenordnung von 390 Millionen Euro durch die Direktanmeldung und 175 Millionen Euro durch die rückwirkende Erhebung aus.
Dass öffentlich noch bis vor wenigen Wochen von einem deutlich geringeren Anstieg der Einnahmen ausgegangen wurde, lässt sich so erklären, dass erst Ende November festgelegt wurde, wie man mit Personen umgeht, die laut Meldedatenabgleich beitragspflichtig zu sein scheinen, die aber auch auf mehrmalige Anschreiben gar nicht reagieren. Nach einem begrenzten Test wurde beschlossen, hier das Verfahren der "Direktanmeldung" zu wählen, sie also bei Nichtreaktion automatisch als Beitragszahler anzumelden. Allein daraus erwarten ARD, ZDF und Deutschlandradio zusätzliche Einnahmen in Höhe von 390 Millionen Euro aufsummiert über die gesamte Gebührenperiode. Fraglos unglücklich: Weil zuvor kein Beschluss über den Umgang mit solchen Fällen existierte, wurden sie in den letzten Prognosen nicht berücksichtigt.http://www.dwdl.de/nachrichten/43957/rundfunkbeitrag_soll_ab_2015_um_73_cent_sinken/
Dazu kommt noch, dass die Beiträge bei solchen Direktanmeldungen nun rückwirkend ab 1. Januar 2013 gefordert werden, weil ab diesem Datum die Beitragspflicht besteht. Die ARD hatte das zunächst anders geplant, die Sender waren von der KEF aber darauf hingewiesen worden, dass sie dazu verpflichtet seien. Daraus erwarten ARD, ZDF und Deutschlandradio weitere 175 Millionen Euro Mehreinnahmen. Allerdings ist noch unklar, wieviele Haushalte das betrifft, wieviele tatsächlich zahlen, wieviele erklären können, dass sie doch nicht beitragspflichtig sind - und wie viele Forderungsausfälle es gibt. Gut die Hälfte des nun erwarteten Anstiegs geht also auf diese beiden Effekte zurück, bei denen es sich noch immer um Schätzungen ohne allzu große Erfahrung handelt
Hallo Freunde!
Ist es taktisch richtig, dass Person A jetzt erst einmal einen BESCHEID abwartet und erst gegen diesen Widerspruch einlegt?
Falls ja, sollte der Widerspruch sofort, also zeitnah, geschrieben werden oder sollte Person A die Monatsfrist voll ausnutzen? Person A hat bedenken wegen einer möglichen Vollstreckung der Beiträge!
Grüße an das Volk! ;-)
zu 1. Ja
zu 2. Ja (persönliche Meinung, was du heute kannst besorgen....... :) )Hallo Freunde!
Ist es taktisch richtig, dass Person A jetzt erst einmal einen BESCHEID abwartet und erst gegen diesen Widerspruch einlegt?
Falls ja, sollte der Widerspruch sofort, also zeitnah, geschrieben werden oder sollte Person A die Monatsfrist voll ausnutzen? Person A hat bedenken wegen einer möglichen Vollstreckung der Beiträge!
Grüße an das Volk! ;-)
Noch eine Nachfrage zu 2. Heißt "ja" zeitnah oder Frist voll ausnutzen???zu 1. Ja
zu 2. Ja (persönliche Meinung, was du heute kannst besorgen....... :) )Hallo Freunde!
Ist es taktisch richtig, dass Person A jetzt erst einmal einen BESCHEID abwartet und erst gegen diesen Widerspruch einlegt?
Falls ja, sollte der Widerspruch sofort, also zeitnah, geschrieben werden oder sollte Person A die Monatsfrist voll ausnutzen? Person A hat bedenken wegen einer möglichen Vollstreckung der Beiträge!
Grüße an das Volk! ;-)
Zumindest müssen sie dann erneut das Ortsamt kontaktieren und prüfen, ob Person L dort wohnt.
Ich denke Zeit schinden hilft nur bedingt weiter, da bereits im Rahmen der Zustellung bei "Nicht"Infopost eine Nichzustellbarkeit ggü. dem Empfänger protokolliert wird. Wäre es nicht günstiger, sich direkt gegen die Zwangsanmeldung unter Zuhilfenahme einer negativen Feststellungsklage zu wehren??? Hat das eigentlich schon jemand mit juristischem Hintergrundwissen durchdacht?
Offensichtlich gibt es ja jetzt zwei Möglichkeiten: Erstens, warten auf die Beitragsbescheide, dann Widerspruch, dann Klage. ODER: Die Methode von Zwiebelchen, also gegen die Zwangsanmeldung als solches vorgehen.
2. Zahlungsaufforderung - Rechnungen (Zusammenfassung eines Artikels bei akademie.de (http://www.akademie.de/wissen/faq-vorbehalt-rundfunkbeitrag))ZitatMit der Entscheidung BVerwG VII C 3.71 vom 12.01.1973 (http://www.saarheim.de/Entscheidungen/VII%20C%203.71.htm) schützt das BVerwG den Bürger vor missverständlichem Verwaltungshandeln der Behörden. Bei Zahlungsaufforderungen ohne Bescheidscharakter entsteht kein Verwaltungsakt und das Gericht stellt fest, dass hier Zivilrecht anzuwenden ist. Gleichzeitig betont das BVerwG , dass der Bürger gegen derartige Zahlungsaufforderungen geanauso Widerspruch bei der zuständigen Behörde, bzw. Anfechtungsklage oder Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht einreichen kann wie bei einem gültigen Bescheid.Zitat"Der Auslegung der Rechnung als einer zivilrechtlichen Zahlungsaufforderung steht nicht das Bedenken entgegen, diese Auffassung hindere in vergleichbaren Fällen einen Betroffenen, mit einer zulässigen Klage vor den Verwaltungsgerichten gegen die von der Behörde geltend gemachte Forderung anzugehen; denn wenn auf einen Widerspruch des Betroffenen hin die Behörde im Widerspruchsbescheid eine sich objektiv nicht als Verwaltungsakt darstellende Rechnung als Verwaltungsakt gelten läßt und damit als solchen präzisiert, ist die Anfechtungsklage eröffnet; ist dies hingegen - etwa bei einem Schweigen der Behörde - nicht der Fall und damit mangels Vorliegens eines Verwaltungsaktes für eine Anfechtungsklage kein Raum, so besteht im Hinblick auf die öffentlich-rechtliche Regelung der Materie die Möglichkeit einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO.Wenn die Rechtsprofis vom Beitragsservice (GEZ) den Bürger per Zahlungsaufforderung statt einem echten Beitragsbescheid in die Wüste schicken wollen, darf diese Verwaltungstaktik der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung nicht zu Lasten des Bürgers gehen. Der so verwirrte Bürger weiss deshalb nicht, was nun eigentlich rechtlich gilt und was zu unternehmen ist. Der Bürger darf daher sowohl zivilrechtlich seine Zahlungen unter Vorbehalt stellen. Er kann aber auch verwaltungsrechtlich vorgehen und Widerspruch bei der Rundfunkanstalt einlegen, bzw. in einzelnen Bundesländern wie Niedersachsen, wo der Widerspruch entfallen ist, direkt Klage beim Verwaltungsgericht erheben.
Hinweis zu 1 + 2: Die Rundfunkanstalten oder der Beitragsservice reagieren in der Regel auf die Mitteilung der Zahlung unter Vorbehalt in etwa so: Rechtlich nicht gültig. Wird nicht anerkannt. Fehlende gesetzliche Grundlage oder ähnliche Texte. Dazu der Artikel in akademie.de: Kein Wunder, dass der Beitragsservice angesichts der zunehmende Zahl von Zahlungen unter Vorbehalt den Bürgern durch negative Reaktionen den Mut nehmen will. Allerdings hat der Beitragsservice (GEZ) keinerlei rechtliche Kompetenzen, dem Bürger sein Recht auf Zahlung des Rundfunkbeitrags unter Vorbehalt zu entziehen.
Wie ich ja schon gestern gesagt habe,hab ich vorgestern Pest äh Post bekommen das ich zahlen solle.Nun bin ich reichlich verwirrt :o
Sollte ich gegen diesen Zahlungsanspruch nun Wiederspruch einlegen mit einem Brief ?
Mit dem Text ich wiederspreche ihren Vorderungen, und gut ist oder soll ich erst mal warten bis etwas passiert ??
Es werden sowohl hier, als auch in den mittlerweile geschlossenen Themen hier:Jo ich habe mir die verlinkten Themen durchgelesen aber es ist wirklich sehr unübersichtlich kann man die Themen nicht zu einem zusammenfügen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7737.60.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7746.30.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8144.0.html
Lösungsansätze und Möglichkeiten durchgesprochen. Es wäre begrüßenswert, wenn sich jeder die Themen einmal durchliest.
Immer wieder die gleichen Fragen, zeigt nur eines: Die Fragesteller machen sich nicht die Mühe, die Antwort im Vorfeld hier erstmal selbst zu suchen.
Das ist mittlerweile bei diesem Thema aber machbar. Die Entscheidung, welchen Weg jeder wählt, liegt dann an jedem selbst.
Es wird ein Beitragsbescheid kommen. In der Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite wird erklärt, was zu tun ist:Da ich so etwas noch nicht bekommen habe sondern nur die Zwangsanmeldung,werde ich wohl noch auf den Beitragsbescheidt mit der Rechtshelfbelehrung warten müssen.
entweder bezahlen
oder Widerspruch gegen den Beitragsbescheid einlegen,
Seid gegrüßt,
ja auch ich habe einen solchen Brief bekommen. Ich wurde von denen einfach angemeldet und dann soll ich 269,70 € bis zum 15.2.14 zahlen. Was mache ich nun damit?
Eigentlich bräuchte ich sowieso nicht zahlen, da ich Harz4 bekommen und somit ja befreit bin, aber ich habe mich aus Prinzip schon im Jahr 2011 damals dort abgemeldet auch weil ich kein Radio und Fernseher habe ...
Was mache ich nun? Bin ein wenig durcheinander und die Masse an Informationen die man im Netz findet erschlagen mich gerade, denn jeder schreibt etwas anderes.
Widerspruch schreiben? Wenn ja wie? :-\Mit Begründung, daß ich sowieso befreit bin?
Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar!!
Gruß
Uschi
Es wird ein Beitragsbescheid kommen. In der Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite wird erklärt, was zu tun ist:
entweder bezahlen oder Widerspruch gegen den Beitragsbescheid einlegen,
Der Vollständigkeit halber:Ich lebe in Niedersachsen,aber warum sollte ich kein Einspruch erheben können?Besonders da die Schreiben ja aus NRW kommen sprich Köln.ZitatEs wird ein Beitragsbescheid kommen. In der Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite wird erklärt, was zu tun ist:
entweder bezahlen oder Widerspruch gegen den Beitragsbescheid einlegen,
oder man lebt z.B. in Niedersachsen, wo man keinen Widerspruch einlegen kann, sondern direkt klagen muss, soweit ich das verstanden habe.
alabaster
Er kann aber auch verwaltungsrechtlich vorgehen und Widerspruch bei der Rundfunkanstalt einlegen bzw. in einzelnen Bundesländern wie Niedersachsen, wo der Widerspruch entfallen ist, direkt Klage beim Verwaltungsgericht erheben.
Im Verwaltungsrecht können Betroffene, die durch den Verwaltungsakt einer Behörde beschwert sind, gegen diesen innerhalb der Rechtsbehelfsfrist (ein Monat) ab seiner Bekanntgabe Widerspruch erheben und damit die zuständige Behörde veranlassen, die Rechtmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes nachzuprüfen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Behörde den Erlass eines begehrten Verwaltungsaktes (z. B. eine Genehmigung) ablehnt.Niedersachsen (http://www.mi.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=14930&article_id=62859&_psmand=33)
Ist über das Widerspruchsrecht nicht oder nicht richtig belehrt worden, soll das Widerspruchsrecht erst nach einem Jahr verwirken. Der Widerspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Der Widerspruch eröffnet im Verwaltungsprozess das Vorverfahren vor einer verwaltungsgerichtlichen Klage, § 69 VwGO. Ohne Vorverfahren kann, abgesehen von der Möglichkeit einer Untätigkeitsklage (vgl. § 75 VwGO), grundsätzlich keine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erhoben werden (vgl. § 68 VwGO). Ausnahmen hiervon gibt es jedoch sowohl im Bundesrecht als auch im Landesrecht. Hier ist dann sofort Klage zu erheben.
Besonderheiten in einzelnen Bundesländern
In Niedersachsen ist das Widerspruchsverfahren seit 2005 mit wenigen Ausnahmen - z. B. im Baurecht, im Schulrecht und im Sozialrecht - dauerhaft abgeschafft.Bayern (http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=i&showdoccase=1&doc.id=jlr-VwGOAGBY1992V12Art15)
Rechtsgrundlagen:
§ 8a Niedersächsisches Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (AG-VwGO)[2]
§ 105 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)[3]
§ 4a Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz (Nds. AG SGG)[4]
In Bayern ist das Widerspruchsverfahren in vielen Bereichen abgeschafft. Ohne Widerspruchsverfahren ist gegen einen Verwaltungsakt direkt Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Lediglich gegen Verwaltungsakte, welche die in Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) genannten Bereiche zum Gegenstand haben, sind sowohl Widerspruch als auch sofortige Klage möglich.Nordrhein-Westfalen (https://www.justiz.nrw.de/BS/rechta_z/W/Widerspruch/index.php)
In Nordrhein-Westfalen wurde im April 2007 das Widerspruchsverfahren für das Bau- und Gewerberecht abgeschafft. Der Landtag von NRW hat danach durch das 2. Bürokratieabbaugesetz auch fast alle weiteren Widerspruchsverfahren nach Landesrecht mit Wirkung zum 1. November 2007 (befristet bis zum 31. Dezember 2013) abgeschafft. Ausgenommen bleiben hauptsächlich Prüfungsentscheidungen, Verwaltungsakte durch Schulen, Universitäten, den WDR und die GEZ, Beihilfebescheide im Beamtenrecht sowie Drittwidersprüche. Der Wegfall des Widerspruchsverfahrens betrifft auch nicht die Fälle einer allgemeinen Leistungsklage und Feststellungsklage bzw. Fortsetzungsfeststellungsklage.
Der Vollständigkeit halber:ZitatEs wird ein Beitragsbescheid kommen. In der Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite wird erklärt, was zu tun ist:
entweder bezahlen oder Widerspruch gegen den Beitragsbescheid einlegen,
oder man lebt z.B. in Niedersachsen, wo man keinen Widerspruch einlegen kann, sondern direkt klagen muss, soweit ich das verstanden habe.
alabaster
Ich hab heute auch eine Zwangsanmeldung bekommen aber ich finde keine Rechtsbelehrung :oNein da ist auch keine bei,ich werde erst mal abwarten was passiert und dann dagen vorgehen.
Und einen Beitragsbescheid schon gar nicht sondern nur ne Rechnung.
Was nun ?
Ich hab heute auch eine Zwangsanmeldung bekommen aber ich finde keine Rechtsbelehrung :o
Und einen Beitragsbescheid schon gar nicht sondern nur ne Rechnung.
Was nun ?
Kann einen ähnlichen Fall berichten:
Personen A und B waren bisher nicht angemeldet und wohnen in einer gemeinsamen Wohnung. Nun haben beide die Direktanmeldung zum 01.12.13 und wenige Tage später beide eine Zahlungsaufforderung erhalten.
So wie ich das sehe, ist die Existenz der Wohnung nun kaum mehr zu verheimlichen. Person A überlegt nun mit dem beigefügten Antwortbrief bei der Direktanmeldung mitzuteilen, dass Person B bereits (unter der in der Direktanmeldung von Person B genannten Nummer) für die Wohnung angemeldet ist. Damit würde der Kampf gegen den Rundfunkbeitrag auf Person B konzentriert.
Sind von dieser Vorgehensweise Nachteile zu erwarten?
Wie schätzt Ihr das ein: Besteht das Risiko, dass bei einer Niederlage im Kampf gegen die Rundfunkgebühr, A und B beide bezahlen müssten?
Hallo ans Forum, ich habe mich bis jetzt erfolgreich gegen diese Abzocke gewehrt. Jetzt kam aber letzte Woche ein Schreiben an meine Tochter mit der Bestätigung der Anmeldung rückwirkend zum 01.01.2013. Ich würde Sie aber gerne aus dieser Sache heraushalten. Da ich schon im der Schufa stehe, ist es mir ziemlich egal. Meiner Tochter will ich das aber ersparen. Wie soll ich jetzt weiter verfahren?