So, liebe Mitstreiter, heute ist es soweit.
Post vom Beitragsservice des BR.
Inhalt: Widerspruchsbescheid des Beyerischen Rundfunks.
Bitte sorgfältig lesen und mit Kommentaren nicht sparen. >:(
Bei Querlesen finde ich das Argument gegen einen Verstoß des Art 3. GG, auf S. 2 als äußerst belustigend, und in zweiter Linie alarmierend. Tür und Tor auf für Beiträge für Alles und für Jeden...
[...]Edit "Bürger" 01/2021:
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hier mein aktueller Widerspruchsbescheid vom WDR.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__37.html
Das ist falsch! Da der Rundfunkanstalt nachweisbar die Behördeneigenschaft fehlt müssen die Zahlungsaufforderungen ("Bescheide") wie jede andere Rechnung im Geschäftsleben von dazu berechtigten Personen unterschrieben werden um wirksam zu sein.
Das ist falsch! Da der Rundfunkanstalt nachweisbar die Behördeneigenschaft fehlt müssen die Zahlungsaufforderungen ("Bescheide") wie jede andere Rechnung im Geschäftsleben von dazu berechtigten Personen unterschrieben werden um wirksam zu sein.
Rechnungen im Geschäftsleben werden in der Regel nicht unterschrieben. Einzig für bestimmte Berufsgruppen (Anwälte, Steuerberater) gibt es wohl Ausnahmen. Ich habe bisher niemals eine Rechnung für meine Aufträge/Dienstleistungen unterschrieben und kann mich auch nicht erinnern, jemals eine Rechnung erhalten zu haben, die unterschrieben war. Dennoch wurden mir die Rechnungen bezahlt und ich habe Rechnungen an mich selbstverständlich beglichen. Würde die Gültigkeit von Rechnungen von einer Unterschrift abhängen, so würde sicher das Finanzamt Rechnungen ohne Unterschrift nicht als Beleg von Ausgaben anerkennen. Darüber hinaus würde dies auch dazu führen, dass Belege für das Tanken etc. nicht für eine Erstattung z. B. vom Arbeitgeber bzw. beim Finanzamt berücksichtigt werden. Also bei der Gegenwehr nicht Vergleiche verwenden, die nicht zutreffen.
Selbstverständlich ist man nicht gehindert eine Rechnung wie einen Geschäftsbrief abzufassen, also mit persönlicher Anrede, und dann auch eine Grußformel und eine Unterschrift darunter zu setzen. Nötig ist das nicht.
Siehe Umsatzsteuergesetz (UStG) § 14 - Ausstellung von Rechnungen: http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14.html
M. Boettcher