(überlege ernsthaft der gez die "aktuelle" adresse zukommen zu lassen:
gemeindefriedhof,reihe xy,platznr.zz oder so-ma guggn ob se weiterschreiben*gg*)
Hallo erstmal.
Folgendes Szenario(100% so passiert):
Meine Schwiegereltern sind seit mehreren Jahren verstorben,wurden damals auch ordnungsgemäss abgemeldet.
Nun ist es aber so das ca alle 2Jahre Post vor der Gez kommt(an die Schwiegereltern adressiert) von wegen Auskunftpflicht usw.
Da weder eine kostenfreie Hotlinenr. noch ein Freiumschlag beiliegt fliegt das ganze immer in Altpapier.
Nach so 2-3 erneuten Schreiben steht immer einer auf der Matte,will ins Haus usw.Natürlich erkläre ich immer(meistens sogar sachlich) die Lage,
woraufhin mir immer gesagt werde ich hätte die Pflicht zur Mithilfe und Aufklärung etc und müsste mich telefonisch/schriftlich mit der Zentrale in Verbindung setzen.
Da ich aber nicht bereit bin Zeit und/oder Geld zu opfern weil da wohl jemand einfach nur dumm ist,wiederholt sich die Prozedur nun regelmässig.
Grade hat mein Schwiegervater wieder n netten Brief bekommen(muss mal nachrechnen wieviel Porto die dafür schhon verblasen haben*gg*),
mit Fristsetzung bis zum 10.10. und Androhung von bis zu 1000€ Bußgeld,
also bekomme ich im Oktober wohl wieder lieben Besuch.
Weiss garnicht wen ich lieber mag,die GEZ oder doch die Zeugen Jehovas.....
Ich würde die Polizei rufen, dem GEZ-Schergen das auch freundlich so mitteilen und bitten zu warten bis diese eintrifft. Bei Ankunft der Polizei keine Geplänkel sondern gleich Anzeige wegen Hausfriedensbruch und Nötigung erstatten. Dann ist Ruhe!
§ 123
Hausfriedensbruch
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 240
Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung oder zur Eingehung der Ehe nötigt,
2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.