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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Nordrhein-Westfalen => Thema gestartet von: Besucher am 08. Oktober 2020, 12:50

Titel: Zwangsvollstr. von »Rundfunkbeitr.« NRW ./. Verwaltungsvorschriften VV VwVG NRW
Beitrag von: Besucher am 08. Oktober 2020, 12:50
Einem fiktiven Besucher fiel aktuell auf der Seite der NRW-Landesregierung zu den
Verwaltungsvorschriften zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VV VwVG NRW)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000255
gleich zu Anfang ein vllt. nicht uninteressanter Passus auf, nämlich dieser:

Zitat
...
Erster Abschnitt:
Vollstreckung von Geldforderungen

Erster Unterabschnitt:
Allgemeine Vorschriften

1
Anwendungsbereich (zu § 1)

Der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren unterliegen Geldforderungen unter zwei Voraussetzungen:

1.1
Es muss sich um Geldforderungen des Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer anderen unter Landesaufsicht stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts (auch Landesbetriebe und Sondervermögen) handeln.
...

Bekanntlich wird ja auch in NRW seit Jahr & Tag munter drauflos verwaltungszwangsvollstreckt. Aber wie vertragen sich denn diese obige Rechtsverordnung und die diesbzgl. Festlegung im RBStV miteinander - mit den Anstalten, hier dem (staatsfernen®) WDR - der überhaupt keine der Landesaufsicht unterstehende juristische Person des öff. Rechts darstellt?

Was meint das Forum dazu?


Da dieses Kriterium "Landesaufsicht" auch in anderen Gesetzen/ Rechtsvorschriften auftaucht und insofern über obige VV VwVG NRW hinausgehende allgemeingültige Fragen aufwirft, bleibt eine Anpassung des Thread-Betreffs vorbehalten. Dafür bitte etwas Geduld.
Sollten zu dieser Frage bereits Diskussionen im Forum existieren, dann bitte hier Mitteilung, um unnötige Mehrfachdiskussionen zu vermeiden.
Danke für die Mitwirkung, allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Zwangsvollstr. von »Rundfunkbeitr.« NRW ./. Verwaltungsvorschriften VV VwVG NRW
Beitrag von: GesamtSchuldner am 20. Oktober 2020, 15:11
Der Ministerpräsident NRW übt nach § 54 WDR-Gesetz die Rechtsaufsicht über den WDR aus:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=4737&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=452206 (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=4737&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=452206)

Der WDR ist also eine unter Landesaufsicht stehende Anstalt öffentlichen Rechts.
Titel: Re: Zwangsvollstr. von »Rundfunkbeitr.« NRW ./. Verwaltungsvorschriften VV VwVG NRW
Beitrag von: Bürger am 20. Oktober 2020, 15:36
Es müsste zunächst geprüft werden, was genau mit "Landesaufsicht" gemeint sein soll...
Verwaltungsvorschriften zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VV VwVG NRW)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000255
Zitat
1.1 Es muss sich um Geldforderungen des Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer anderen unter Landesaufsicht stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts (auch Landesbetriebe und Sondervermögen) handeln.

...d.h. insbesondere, ob es ausreicht, nur einer (eingeschränkten) "Rechtsaufsicht" des Landes zu unterliegen
Der Ministerpräsident NRW übt nach § 54 WDR-Gesetz die Rechtsaufsicht über den WDR aus:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=4737&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=452206 (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=4737&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=452206)
Der WDR ist also eine unter Landesaufsicht stehende Anstalt öffentlichen Rechts.

oder ob nicht darüber hinaus auch eine Dienst- und Fachaufsicht des Landes erforderlich wäre, um das Kriterium "Landesaufsicht" zu erfüllen.


Da dieses Kriterium "Landesaufsicht" auch in anderen Gesetzen/ Rechtsvorschriften auftaucht und insofern über obige VV VwVG NRW hinausgehende allgemeingültige Fragen aufwirft, bleibt eine Anpassung des Thread-Betreffs vorbehalten. Dafür bitte etwas Geduld.
Sollten zu dieser Frage bereits Diskussionen im Forum existieren, dann bitte hier Mitteilung, um unnötige Mehrfachdiskussionen zu vermeiden.
Danke für die Mitwirkung, allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Zwangsvollstr. von »Rundfunkbeitr.« NRW ./. Verwaltungsvorschriften VV VwVG NRW
Beitrag von: pinguin am 20. Oktober 2020, 15:47
Der Ministerpräsident NRW übt nach § 54 WDR-Gesetz die Rechtsaufsicht über den WDR aus:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=4737&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=452206 (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=4737&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=452206)
Hier wäre dann die Frage, ob diese Rechtsaufsicht im Laufe der Jahre wechselt***, wie es bei anderen LRA, so bspw. beim RBB mit dem Wechsel aller 2 Jahre zw. Brandenburg und Berlin, der Fall ist - siehe u.a. unter
§ 39 Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen
Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
- Rechtsaufsicht
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbb_stv_2014#39

Wäre die evtl. Fragestellung, ob der Rechtsaufsicht über eine LRA, (hier: WDR), zeitgleich von allen LRA-begründenden Ländern ausgeübt werden kann, oder, wenn nicht, ob die anderen LRA-begründenden Länder überhaupt rechtsausübend sein können, wenn die Rechtsaufsicht nicht wechselt und immer beim gleichen LRA-begründenden Land bleibt.***

Selbstverständlich ist anzunehmen, daß Forderungen des WDR als Forderung des Landes NRW keine Forderungen der am WDR beteiligten anderen Länder sein können? Denn Landesrecht ist auf das betreffende Land begrenzt und wirkt nicht darüberhinaus.

Und übrigens ist auch der WDR gemäß BGH KZR 31/14 ein "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts"
BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0
der nach Bundesrecht keine amtlichen Befugnisse dem Bürger gegenüber hat, weil Datenschutz vor Verwaltungsrecht geht - siehe u.a. unter
RBB-Dokumente -> kein amtlicher Inhalt -> Land Brandenburg
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34352.0
wobei es auf Bundesebene gleichartig behandelt wird
§ 1 Abs. 3 BDSG - Anwendungsbereich des Gesetzes
https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__1.html
Zitat
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden. [...]


***Edit "Bürger": Es darf wohl bei allen Mehrländer-Rundfunkanstalten davon ausgegangen werden, dass deren Rechtsaufsicht von den jweiligen Gründungs-Ländern jeweils in einem zeitlichen Turnus wechselnd wahrgenommen wird. Weiter hilft eine einfache web-Suche z.B. mit
"wdr rechtsaufsicht"
https://www.google.com/search?q=wdr+rechtsaufsicht (https://www.google.com/search?q=wdr+rechtsaufsicht)
Der WDR (Westdeutsche Rundfunk) ist - anders als der Name vermuten lässt - keine Mehrländeranstalt. Sein "Sendegebiet" nach WDR-Gesetz beschränkt sich auf Nordrhein-Westfalen.
Titel: Re: Zwangsvollstr. von »Rundfunkbeitr.« NRW ./. Verwaltungsvorschriften VV VwVG NRW
Beitrag von: Josef-NRW am 16. November 2020, 13:12
eine interessante Frage aus dem Jahr 2017 gefunden ............Frag den Staat.......


https://fragdenstaat.de/anfrage/staatskanzlei-rechtsaufsicht-und-gleichzeitig-beitragschuldner/


Zusammenfassung der Anfrage
NRW-Ministerpräsident führt Rechtsaufsicht über den WDR. Gleichzeitig ist die Staatskanzlei des nordrhein-westfälischen Ministerpräsidenten der Beitragsschuldner gegenüber dem WDR. Wie kann jemand aufsichtführend sein und gleichzeitig in untergeordneter Stellung (als Beitragsschuldner) stehen?

Welche Informationen haben Sie darüber?