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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 02. August 2020, 17:57

Titel: Ein Blick ins Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz des Bundes mit Relevanz für den ÖRR
Beitrag von: pinguin am 02. August 2020, 17:57
In dem obigen Gesetz

Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG)
https://www.gesetze-im-internet.de/zag_2018/BJNR244610017.html


heißt es u. a.
Zitat
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Zahlungsdienstleister sind
[...]
5.
    der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Träger bundes- oder landesmittelbarer Verwaltung, einschließlich der öffentlichen Schuldenverwaltung, der Sozialversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit, soweit sie außerhalb ihres hoheitlichen Handelns Zahlungsdienste erbringen.

[...]

(2) E-Geld-Emittenten sind
[...]
4.
    der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Träger bundes- oder landesmittelbarer Verwaltung, einschließlich der öffentlichen Schuldenverwaltung, der Sozialversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit, soweit sie außerhalb ihres hoheitlichen Handelns das E-Geld-Geschäft betreiben.

E-Geld-Geschäft ist die Ausgabe von E-Geld. E-Geld ist jeder elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung an den Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des § 675f Absatz 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird. Kein E-Geld ist ein monetärer Wert,

1.
    der auf Instrumenten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 10 gespeichert ist oder
2.
    der nur für Zahlungsvorgänge nach § 2 Absatz 1 Nummer 11 eingesetzt wird.
[...]

Weiter heißt es

Zitat
§ 10 Erlaubnis für das Erbringen von Zahlungsdiensten; Verordnungsermächtigung
(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen will, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 zu sein, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. [...]

Erinnerung, siehe:

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.msg206263.html#msg206263

BVerfG - 1 BvL 8/11 - Selbsttitulierungsrecht mit dem GG unvereinbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33718.msg205325.html#msg205325

Die ÖRR mögen zwar zur mittelbaren(?) Staatsverwaltung gehören, sind aber Unternehmen und damit ohne hoheitliche Befugnisse, weil ja, wer in Wettbewerb steht, über keine hoheitliche Tätigkeit verfügt.

Hat der ÖRR seine Eigenschaft als Zahlungsdienstleister an die Bafin gemäß dem zitierten §10 ZAG gemeldet?

Oder kurz:
Dürfen ÖRR und sein BS nach Bundesrecht überhaupt, was sie vorgeben tun zu dürfen?