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Titel: "Ist das noch neutrale Berichterstattung"-Verwunderung über Twitter-Post der ARD
Beitrag von: Nichtgucker am 04. Juli 2020, 11:33
(https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/3/3d/Focus_logo_gross_2017.jpeg/250px-Focus_logo_gross_2017.jpeg)

Rede zu EU-Ratspräsidentschaft
"Ist das noch neutrale Berichterstattung":
Verwunderung über Twitter-Post der ARD


focus.de, 04.07.2020

Zitat
Vor wenigen Tagen hat Deutschland für ein halbes Jahr die EU-Ratspräsidentschaft übernommen. An der Spitze der EU stehen jetzt mit Kommissionspräsidentin von der Leyen und Bundeskanzlerin Merkel zwei Frauen. Ein Tweet der ARD-„Tagesthemen“ zu dem Thema hat nun für Diskussionen und kritische Reaktionen gesorgt.

Ein Videoausschnitt von einer Pressekonferenz der beiden deutschen Politikerinnen, in dem Merkel sich erfreut über die weibliche Doppelspitze äußerte, wurde auf dem Twitter-Account der „Tagesthemen“ kommentiert mit den Worten: „Nur noch schnell die Welt retten… oder wenigstens Europa mit geballter Frauen-Power“. Dazu wurden drei Bizeps-Emojis gesetzt.

Das sorgte für teils empörte Reaktionen im Netz. Dem öffentlich-rechtlichen Sender wurde vor allem mangelnde Distanz vorgeworfen. …

Weiterlesen:
https://www.focus.de/kultur/kino_tv/rede-zu-eu-ratspraesidentschaft-ist-das-noch-neutrale-berichterstattung-verwunderung-ueber-twitter-post-der-ard_id_12173035.html (https://www.focus.de/kultur/kino_tv/rede-zu-eu-ratspraesidentschaft-ist-das-noch-neutrale-berichterstattung-verwunderung-ueber-twitter-post-der-ard_id_12173035.html)


Und immer daran denken, was im Rundfunkstaatsvertrag steht:
Zitat
§ 10 RStV

Berichterstattung, Informationssendungen, Meinungsumfragen

(1) Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 18.07.18 unter RN 80 die Voraussetzungen für einen "beitragspflichtigen Vorteil" entsprechend ausführlich beschrieben. Je öfter dagegen verstoßen wird, desto deutlicher wird, dass der ÖRR zwar Milliarden Euro an Zwangsbeiträge kassiert, aber die mit diesem Privileg verbundenen Kriterien nicht erfüllt.