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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 11. Mai 2020, 22:37

Titel: EuGH C-10/18 P -> Unternehmenszusammenschlüsse sind meldepflichtig
Beitrag von: pinguin am 11. Mai 2020, 22:37
Die Entscheidung im Titele wurde aktuell im EU-Amtsblatt veröffentlicht und ist hier beziehbar:

Rechtssache C-10/18 P
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=224068&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=525432

Diese Klage wurde vom EuGH verworfen, aber als Revisionsurteil gut begründet.

In diesem Sachverhalt geht es um die EG-Fusionskontrollverordnung

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1589221373892&uri=CELEX:32004R0139

zu der es auch eine Durchführungsverordnung hat

Konsolidierter Text: Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1589221373892&uri=CELEX:02004R0802-20140101

Aktuell ist nicht völlig klar, inwieweit sie sich auf den dt. ÖRR auswirkt, kommt es doch, wie im EU-Recht üblich, weder auf Rechtsform, noch Eigentümerschaft eines Unternehmens an.

In dieser Verordnung heißt es:

Erwägungsgründe 22 & 24:
Zitat
(22) Bei der Regelung der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ist unbeschadet des Artikels 86 Absatz 2 des Vertrags der Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor zu beachten. Daher sind im öffentlichen Sektor bei der Berechnung des Umsatzes eines am Zusammenschluss beteiligten Unternehmens unabhängig von den Eigentumsverhältnissen oder von den für sie geltenden Regeln der verwaltungsmäßigen Zuordnung die Unternehmen zu berücksichtigen, die eine mit einer autonomen Entscheidungsbefugnis ausgestattete wirtschaftliche Einheit bilden.

(24) [...] Entsprechend wurde in der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 der Grundsatz aufgestellt, dass Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung, die eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken, durch welche ein wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben in erheblichem Ausmaß behindert wird, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu erklären sind.

Zitat
Artikel 1
Anwendungsbereich


(1) Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 5 und des Artikels 22 gilt diese Verordnung für alle Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinne dieses Artikels.

(2) Ein Zusammenschluss hat gemeinschaftsweite Bedeutung, wenn folgende Umsätze erzielt werden:

a) ein weltweiter Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen zusammen von mehr als 5 Mrd. EUR und

b) ein gemeinschaftsweiter Gesamtumsatz von mindestens zwei beteiligten Unternehmen von jeweils mehr als 250 Mio. EUR;

dies gilt nicht, wenn die beteiligten Unternehmen jeweils mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat erzielen.

(3) Ein Zusammenschluss, der die in Absatz 2 vorgesehenen Schwellen nicht erreicht, hat gemeinschaftsweite Bedeutung, wenn

a) der weltweite Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen zusammen mehr als 2,5 Mrd. EUR beträgt,

b) der Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen in mindestens drei Mitgliedstaaten jeweils 100 Mio. EUR übersteigt,

c) in jedem von mindestens drei von Buchstabe b) erfassten Mitgliedstaaten der Gesamtumsatz von mindestens zwei beteiligten Unternehmen jeweils mehr als 25 Mio. EUR beträgt und

d) der gemeinschaftsweite Gesamtumsatz von mindestens zwei beteiligten Unternehmen jeweils 100 Mio. EUR übersteigt;

dies gilt nicht, wenn die beteiligten Unternehmen jeweils mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat erzielen.

(4) Vor dem 1. Juli 2009 erstattet die Kommission dem Rat auf der Grundlage statistischer Angaben, die die Mitgliedstaaten regelmäßig übermitteln können, über die Anwendung der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Schwellen und Kriterien Bericht, wobei sie Vorschläge gemäß Absatz 5 unterbreiten kann.

(5) Der Rat kann im Anschluss an den in Absatz 4 genannten Bericht auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die in Absatz 3 aufgeführten Schwellen und Kriterien ändern.

Mehr braucht vorerst nicht zitiert zu werden, gilt es doch vorab zu klären, auf welche Weise der Umsatz der ÖRR erzielt wird.

Die Rundfunkbeiträge machen zwar sicher den größten Teil aus, aber
- werden diese tatsächlich nur aus Deutschland heraus geleistet, und,
- sind sie "Umsatz" im Sinne der Verordnung?

Wer ist Werbepartner der dt. ÖRR?
- Diese Frage könnte relevant sein, wenn sich die Werbepartner außerhalb von D befinden und die Werbeerlöse die kritische Größe von 1 Drittel des gemeinschaftsweiten Umsatzes überschreiten.

Wie sich der "Umsatz" entsprechend dieser Verordnung errechnet, wird ab Artikel 5 der Verordnung dargestellt; von einem Vollzitat dieses Artikels wird abgesehen.

Kritisch könnte es damit werden?

Zitat
Artikel 3
Definition des Zusammenschlusses


[...]
(4) Die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, das auf Dauer alle Funktionen einer selbstständigen wirtschaftlichen Einheit erfuellt, stellt einen Zusammenschluss im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b) dar.
-> ARD -> erfüllt alle Kriterien einer wirtschaftlich selbständigen Einheit? Auf die rechtliche Selbständigkeit scheint es nicht anzukommen.

Tückisch an dieser Verordnung:

Zitat
Artikel 22
Verweisung an die Kommission


(3) [...] Das innerstaatliche Wettbewerbsrecht des bzw. der Mitgliedstaaten, die den Antrag gestellt haben, findet auf den Zusammenschluss nicht mehr Anwendung.

2 Zitate aus obiger EuGH-Entscheidung:

Rn. 49
Zitat
Nach dem Wortlaut von Art. 3 der Verordnung Nr. 139/2004 wird ein Zusammenschluss dadurch bewirkt, dass eine dauerhafte Veränderung der Kontrolle in der Weise stattfindet, dass zwei oder mehr bisher voneinander unabhängige Unternehmen oder Unternehmensteile fusionieren oder dass eine oder mehrere Personen, die bereits mindestens ein Unternehmen kontrollieren, oder ein oder mehrere Unternehmen die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über die Gesamtheit oder über Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen erwerben, wobei sich die Kontrolle aus der durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründeten Möglichkeit ergibt, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben (Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young, C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 45).
Beeinflussen die LRA, das ZDF wie das DR die ARD?

Rn. 50
Zitat
Der Vollzug eines Zusammenschlusses tritt somit ein, sobald die an einem Zusammenschluss Beteiligten Handlungen vornehmen, die zu einer dauerhaften Veränderung der Kontrolle über das Zielunternehmen beitragen (Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young, C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 46).
Wer kontrolliert die ARD im Sinne der europäischen Rahmenbestimmungen?