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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: raller am 31. Dezember 2019, 20:34

Titel: Rundfunkbeitrags-Zahlung ohne Zusatzgebühren weitestmöglich verzögern - wie?
Beitrag von: raller am 31. Dezember 2019, 20:34
Rundfunkbeitrags-Zahlung ohne Zusatzgebühren weitestmöglich verzögern - wie?

Person A würde ihre Zahlungen gern ohne Zusatzgebühren so weit wie möglich drücken und verschieben.

Wann wird der Beitragsservice aktiv, wenn das Beitragskonto nicht ausgeglichen ist?
Kommt eine Mahnung mit Mahngebühr (wie hoch) auch schon bei einem Fehlbetrag von einem Cent?

Gruß
Ralf
Titel: Re: Rundfunkbeitrags-Zahlung ohne Zusatzgebühren weitestmöglich verzögern - wie?
Beitrag von: Bürger am 31. Dezember 2019, 22:18
Bitte noch generellen Überblick verschaffen, beginnend unter
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html
und von da aus bitte
Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und sich mit dem dortigen generellen Ablauf vertraut machen, von
Ablauf 2 "Zahlungserinnerung" v. "Beitragsservice"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74419.html#msg74419
über
Ablauf 3 "Beitrags-/FestsetzungsBESCHEID" v. "Beitragsservice"/LRA (+Rechtsbeh.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74420.html#msg74420
bis
Ablauf +1 "Mahnung" v. "Beitragsservice"/ LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74835.html#msg74835
Ablauf +2 "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" v. "Beitragsservice"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74836.html#msg74836
was seit geraumer Zeit kombiniert erfolgt in einem Schreiben
"Mahnung - Ankündigung der Zwangsvollstreckung"

Wann wird der Beitragsservice aktiv, wenn das Beitragskonto nicht ausgeglichen ist?
Erfahrungsgemäß nach spätestens 3-6 Monaten "Zahlungsrückstand" ausgehend von der "Fälligkeit" (Ausnahmen bestätigen die Regel) erfolgt ein - zuvor zumeist durch "ZahlungsERINNERUNG" angekündigter - erster "Festsetzungsbescheid" incl. Säumniszuschlägen von mind 8€, deren Rechtmäßigkeit diesseits jedoch bestritten wird und auch vom BVerfG noch nicht durchentschieden ist.
"Fälligkeit" nach Maßstäben von ARD-ZDF-GEZ besteht irgendwann "in der Mitte eines Dreimonatszeitraums". Dieser variiert von Person zu Person und muss mit den kalendarischen Quartalen nicht deckungsgleich sein.

Kommt eine Mahnung mit Mahngebühr (wie hoch) auch schon bei einem Fehlbetrag von einem Cent?
"Mahnung" mit "Mahngebühr" kommt erst viel später als der "Festsetzungsbescheid", der ja bereits eine Art "Mahngebühr" in Form der "Säumniszuschläge" beinhaltet. Siehe nochmals obige Links zum generellen Ablauf.

Wer nahezu null Zusatzkostenrisiko tragen möchte (was für eine Art von "Widerstand" ist das?!?), der könnte auf die "ZahlungsERINNERUNG" hin zahlen und damit den mit mind. 8€ Säumniszuschlag beaufschlagten "Festsetzungsbescheid" vermeiden. Jedoch hat diese Art von "sanfter" Zahlungsverzögerung kaum einen wirklichen Widerstands-Effekt und schlägt sich wohl kaum in den nicht unwichtigen Statistiken von ARD-ZDF-GEZ nieder.

Für günstige 8€ Widerstands-Beitrag bekommt man schon die Möglichkeit, kostenfrei Widerspruch gegen den "Festsetzungsbescheid" einzulegen und ein (nicht ganz) echtes "Verwaltungsverfahren" bei ARD-ZDF-GEZ zu eröffnen ;) Dorthin muss der Weg führen.

Es sei aber auch auf noch eine weitere weitestmöglich zusatzkostenfreie Möglichkeit hingewiesen:
Antrag auf/ Angebot Barzahlung "Rundfunkbeitrag" i.V.m. BVerwG 6 C 6.18 ?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31988.msg198057.html#msg1980
was man an ARD-ZDF-GEZ herantragen könne schon im Zuge der Kündigung einer Lastschrifteinzugsermächtigung oder bei erster ZahlungsAUFFORDERUNG oder spätestens bei ZahlungsERINNERUNG.
Bestenfalls kann damit der Erlass eines auf unbare Zahlung hinwirkenden und mit Säumniszuschlägen beaufschlagten sog. "Festsetzungsbescheids" auf unbestimmte Zeit verhindert werden, da ARD-ZDF-GEZ derzeit gem. den Landesrundfunkanstalts-"Satzungen über das Verfahren zum Einzug des Rundfunkbeitrags" noch keine Barzahlung anbieten, dies jedoch gem. BVerwG gegen bundesdeutsches Recht in Form des Bundesbankgesetzes verstößt und somit ein solcher "Festsetzungsbescheid" dann rechtswidrig wäre.

Über cent-Beträge reden wir hier gar nicht ;)
Erst ein Zahlungsrückstand im zwei- bis drei- oder gar vierstelligen Bereich lohnt eigentlich wirklich die Mühe ;)


Säumniszuschläge/ Mahngebühren werden von ARD-ZDF-GEZ dann erhoben, wenn die Fälligkeit des Betrages überschritten ist - unabhängig von der Höhe des Betrages.

Da hier beim Rundfunk faktisch nichts so ist, wie man es sonst von öffentlichen Abgaben und Kosten kennt, läuft es auch hier alles etwas anders:

Die "Fälligkeit" soll aus dem Gesetz zum RBStV ermittelbar sein...
§ 7 RBStV - Beginn und Ende der Beitragspflicht, Zahlungsweise, Verjährung
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-7
Zitat
(1) 1Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug innehat. [...]
(3) 1Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet. 2Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten.
[...]
...was diesseits aber bestritten wird.

Ebenso soll sich Zahlungsweise und Zahlungsempfänger aus dem RBStV i.V.m. den Satzungen ergeben
§ 10 RBStV - Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-10
Zitat
(2) 1Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten. [...]
§ 9 RBStV - Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-9
Zitat
(2) 1Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens
[...]
2. zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,
5. der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und
[...]
durch Satzung zu regeln.

Im Abgabenrecht besteht ansonsten eine durchgängige Bescheidnotwendigkeit, der einem vor(!) Fälligkeit mitteilt, wann, warum, wofür, von wem, an wen, wohin, auf welchem Wege und in welcher Höhe schuldbefreiend zu zahlen sei.
Beim sog. "Rundfunkbeitrag" soll man all dies selbst aus dem Gesetz und ggf. der Satzung ermitteln, um nicht in Zahlungsrückstand zu geraten. Eine praktische und verwaltungsrechtliche Farce!

Man erhält beim sog. "Rundfunkbeitrag vor der "Fälligkeit" eben keinen kostenfreien Beitrags-/ Leistungsbescheid, der einem all dies mitteilen würde.

Stattdessen werden gem. RBStV erst "rückständige Rundfunkbeiträge durch Festsetzungsbescheid [Anm: incl. Säumniszuschlägen!] festgesetzt":
§ 10 RBStV - Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-10
Zitat
(5) 1Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. [...]
(6) 1Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. [...]

Manchmal geschieht die rückwirkende Festsetzung nach etwa 3 Monaten und somit mit einem Quartalsbetrag von ca. 55€ + 8€ (sittenwidrige) Säumniszuschläge.
Manchmal geschieht dies erst, wenn ein dreistelliger Betrag offen ist.
Da gibt es kein verlässliches System. Das muss man selbst bis zum Punkt x treiben und nach eigenem Ermessen die Reißleine ziehen - oder eben mutiger werden und weitermachen ;)

"Es ist noch kein Rundfunkbeitragsverweigerungsmeister vom Himmel gefallen..."
"Aller Anfang ist schwer."
"Übung macht den Meister."
"Was mich nicht umbringt, macht mich stark."
"Wie Du mir, so ich Dir."
"Zahn um Zahn."
"Wer andern eine Grube gräbt, fällt selbst hinein."

usw.

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