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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: ChrisLPZ am 05. November 2019, 11:25

Titel: BVerfG: Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger teilweise verfassungswidrig
Beitrag von: ChrisLPZ am 05. November 2019, 11:25
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Welt, 05.11.2019

URTEIL IN KARLSRUHE
Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger teilweise verfassungswidrig

dpa/tsch/coh

Zitat
Die Kürzungen von Hartz-IV-Leistungen bei Pflichtverletzungen sind teilweise verfassungswidrig. Dieses Urteil verkündete das Bundesverfassungsgericht am Dienstag. Abzüge von 60 Prozent und mehr sind demnach nicht mehr erlaubt.
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Das Bundesverfassungsgericht hat die gesetzlichen Regelungen zu Hartz-IV-Sanktionen in Teilen gekippt: Die monatelangen Leistungskürzungen, mit denen Jobcenter unkooperative Hartz-IV-Bezieher sanktionieren, seien teilweise verfassungswidrig, so das Bundesverfassungsgericht am Dienstag in Karlsruhe. Demnach seien eine Reihe von Regelungen unvereinbar mit dem Grundgesetz. Grundsätzlich sind Sanktionen demnach aber möglich.

Weiterlesen auf/Video der Urteilsverkündung ansehen:
https://www.welt.de/politik/article203009886/Urteil-in-Karlsruhe-Sanktionen-gegen-Hartz-IV-Empfaenger-teilweise-verfassungswidrig.html (https://www.welt.de/politik/article203009886/Urteil-in-Karlsruhe-Sanktionen-gegen-Hartz-IV-Empfaenger-teilweise-verfassungswidrig.html)



Bundesverfassungsgericht, 05.11.2019

Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von Arbeitslosengeld II teilweise verfassungswidrig

Pressemitteilung BVerfG 

Zitat
Das Bundesverfassungsgericht hat eine neue Pressemitteilung veröffentlicht.
Hierzu lautet der Kurztext:

Der Gesetzgeber kann die Inanspruchnahme existenzsichernder Leistungen an den Nachranggrundsatz binden, solche Leistungen also nur dann gewähren, wenn Menschen ihre Existenz nicht selbst sichern können. Er kann erwerbsfähigen Bezieherinnen und Beziehern von Arbeitslosengeld II auch zumutbare Mitwirkungspflichten zur Überwindung der eigenen Bedürftigkeit auferlegen, und darf die Verletzung solcher Pflichten sanktionieren, indem er vorübergehend staatliche Leistungen entzieht. Aufgrund der dadurch entstehenden außerordentlichen Belastung gelten hierfür allerdings strenge Anforderungen der Verhältnismäßigkeit; der sonst weite Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers ist hier beschränkt. Je länger die Regelungen in Kraft sind und der Gesetzgeber damit deren Wirkungen fundiert einschätzen kann, desto weniger darf er sich allein auf Annahmen stützen. Auch muss es den Betroffenen möglich sein, in zumutbarer Weise die Voraussetzungen dafür zu schaffen, die Leistung nach einer Minderung wieder zu erhalten.

Mit dieser Begründung hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute verkündetem Urteil zwar die Höhe einer Leistungsminderung von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs bei Verletzung bestimmter Mitwirkungspflichten nicht beanstandet. Allerdings hat er auf Grundlage der derzeitigen Erkenntnisse die Sanktionen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, soweit die Minderung nach wiederholten Pflichtverletzungen innerhalb eines Jahres die Höhe von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs übersteigt oder gar zu einem vollständigen Wegfall der Leistungen führt. Mit dem Grundgesetz unvereinbar sind die Sanktionen zudem, soweit der Regelbedarf bei einer Pflichtverletzung auch im Fall außergewöhnlicher Härten zwingend zu mindern ist und  soweit für alle Leistungsminderungen eine starre Dauer von drei Monaten vorgegeben wird. Der Senat hat die Vorschriften mit entsprechenden Maßgaben bis zu einer Neuregelung für weiter anwendbar erklärt.

Weiterlesen auf:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/bvg19-074.html (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/bvg19-074.html)

Update: Link zum Urteil:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/11/ls20191105_1bvl000716.html

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