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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 01. November 2019, 15:49

Titel: BVerfGE 10, 20 - Preußischer Kulturbesitz -> Ein Blick ins Satzungsrecht
Beitrag von: pinguin am 01. November 2019, 15:49
Die Entscheidung ist im Forum ja schon lange bekannt, siehe u.a. unter
Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25656.msg162495.html#msg162495
aber es enthält auch eine kleine Ausführung zu dem, was eine Satzung darf und was nicht.

Darüberhinaus hat es ja eine weitere im Forum bereits bekannte Entscheidung, nämlich
BVerfGE 33, 125 - Facharzt -> Grenzen der Normgebung kraft Satzung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30482.0
die sich auf genau diese Entscheidung, siehe Titel beruft, so daß es sinnvoll erscheint, diese seprat zu behandeln.

Rn. 116
Zitat
1. a) Unter einer Satzung versteht man gemeinhin Rechtsvorschriften, die von einer dem Staat eingeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie mit Wirksamkeit für die ihr angehörigen und unterworfenen Personen erlassen werden.
Eine Satzung gilt also nur für Personen, die selbst einer jur. P. d. ö. R angehören bzw. ihr unterworfen sind.

Für den Rundfunknichtinteressenten trifft nichts davon zu.

Rn. 117
Zitat
Satzungen sind objektives Recht. Sie haben mit den Rechtsverordnungen gemein, daß sie nicht in dem von der Verfassung für die Gesetzgebung vorgeschriebenen Verfahren zustande kommen, unterscheiden sich von den Rechtsverordnungen jedoch dadurch, daß sie von einer nichtstaatlichen Stelle erlassen werden.
Interessant; Satzungen werden von nichtstaatlichen Stellen erlassen.

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist eine nichtstaatliche Stelle, hat er doch lediglich das Recht, Satzungen zu erlassen und keine Rechtsverordnungen.

Zitat
§ 32
Satzungsrecht


(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg gibt sich eine Satzung zur Regelung seiner innerbetrieblichen Verfassung und eine Finanzordnung. Er kann andere Satzungen im Rahmen seiner Aufgaben erlassen.

(2) Die Satzungen sind in den Amtsblättern Berlins und Brandenburgs zu veröffentlichen.

Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbb_stv_2014

Widerspruch übrigens zwischen Rn. 116 und Rn. 117

Rn. 116
Zitat
[...] Satzung versteht man gemeinhin Rechtsvorschriften, die von einer dem Staat eingeordneten [...]

Rn. 117
Zitat
[...] sich von den Rechtsverordnungen jedoch dadurch, daß sie von einer nichtstaatlichen Stelle erlassen werden [...]

Wer kann im Staat eingeordnet und doch gleichzeitig nichtstaatlich sein?

Rn. 119
Zitat
b) Zwar wird durch die Zustimmung einer staatlichen Stelle der Charakter der Satzung als einer autonomen Rechtsvorschrift nicht berührt, da sie lediglich eine Voraussetzung der Wirksamkeit der Satzung enthält und der Betätigung der Autonomie Grenzen setzt. [...]
Der Rundfunk Berlin-Brandenburg darf das und nur das, zu was die ihn gründenen Länder Brandenburg und Berlin befugt haben.

Es steht aber auch, daß die Zustimmung des Staates zu dieser Satzung Voraussetzung für ihre Wirkung ist; dieser staatliche Akt der Zustimmung zur Satzung des RBB wurde noch nicht gefunden.

Will der Gesetzgeber eine Angelegenheit regeln, die kraft dem Recht der Selbstverwaltung der sich selbst verwalten dürfenden Organisation obliegt, ist Art. 80 GG einzuhalten.

Auch Rn. 119
Zitat
Im vorliegenden Falle handelt es sich aber um den Akt der Rechtsetzung selbst. § 4 StiftG eröffnet der Bundesregierung die Möglichkeit, mit Zustimmung des Bundesrats der Stiftung Rechtsregeln vorzuschreiben, auf deren Ausgestaltung diese selbst keinen Einfluß hat. Dadurch wird der Stiftung ein fremder Wille auferlegt. Es wird nicht der Wille der Stiftung sanktioniert, sondern durch eine staatliche Stelle objektives Recht gesetzt

Rn. 120
Zitat
2. Deshalb ist zu prüfen, ob die in § 4 StiftG enthaltene Ermächtigung den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entspricht.

Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG
Zitat
Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden.

Ok, wir brauchen hier jetzt nicht weiter darüber zu diskutieren, können wir doch gleich auf  Rn. 111 der selben Entscheidung zurückgreifen:

Rn. 111
Zitat
Unter einer Behörde versteht man im allgemeinen eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein. [...]

Wenn also eine Behörde in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnet ist, kann es sich bei der eine Satzung haben dürfenden juristischen Person d.ö.R. namens Rundfunk Berlin-Brandenburg nicht um eine Behörde handeln, da gerade die Satzung Merkmal für eine nicht-staatliche Organisation ist.