gez-boykott.de::Forum

Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 29. Oktober 2019, 08:56

Titel: Beschwerden ans BVerfG auch in Vertretung eines EU-Anwalts zulässig
Beitrag von: pinguin am 29. Oktober 2019, 08:56
Das BVerfG führt auf seiner offenbar überarbeiteten Webseite zusammenfassend aus, welche Voraussetzungen für die Einreichung einer Beschwerde vorliegen müssen und wer den Beschwerdeführer vertreten darf.

Interessant darin ist, und deswegen wird es hier explizit publiziert, daß jeder den Beschwerdeführer vertreten darf, der

Zitat
[...] Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als  Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 22  Abs.  1 Satz 1 BVerfGG). [...]

Merkblatt über die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/merkblatt.pdf

innerhalb der EU incl. Schweiz die Befähigung zum Richteramt besitzt.

Und das eröffnet doch ungeahnte Möglichkeiten für eine korrekte Rechtsdurchsetzung, wäre es doch bspw. auch für einen dt. Beschwerdeführer möglich, sich von jenen vertreten zu lassen, deren Vorlage an den EuGH zur Entscheidung in der Rechtssache C-201/14 geführt haben,

Ohne Information der Bürger kein Austausch von Daten zwecks Weiterverarbeitung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15947.msg105965.html#msg105965

 wonach eine Behörde pers. bez. Daten nicht an andere Behörden zwecks Weiterverarbeitung weitergeben darf, wenn die betreffende Person nicht zuvor darüber unterrichtet worden ist.

Wir haben also defaktisch bereits heute schon einen Zustand, der es jedem innerhalb der EU ermöglicht, zur Führung nationaler Streitigkeiten auf einen Anwalt mit Richterbefähigung, bspw., zurückzugreifen, dessen Schwerpunkt entweder bereits Europa ist oder nationale Streitigkeiten eines anderen Mitgliedslandes der EU.

Lediglich der Schriftverkehr muß in Deutsch geführt werden, wie ebenfalls aus diesem Merkblatt hervorgeht.

Hinweis 1:
Dieses Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum ist hierüber aufrufbar:

Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=LEGISSUM%3Aem0024

Hinweis 2:
Dieses Abkommen der Vertragsstaaten der Europäischen Union mit nicht der Europäischen Union angehördenden europäischen Ländern, wie eben der Schweiz, ist zusätzlich zu den europäischen Verträgen der Vertragsstaaten der Europäischen Union ebenfalls einzuhalten, weil "en force".

Auch wenn der Wortlaut nahezu mit den Wortlauten in den anderen Verträgen, bspw. den EU-Verträgen, identisch ist, ist es doch separat dazu, weil gebietserweiternd, einzuhalten.

Es könnte sein, daß dieses Abkommen zusätzlich national ratifiziert wurde, weshalb es dann auch Bundesrecht wäre, wie die EMRK, ist doch die Bundesrepublik Deutschland ebenfalls als Vertragspartner benannt.

Es wäre also denkbar, daß der Rundfunkbeitrag bereits auch gegen dieses Abkommen verstößt, weil seitens des EuGH als staatliche Beihilfe eingestuft, die auch gemäß diesem Abkommen nicht zulässig ist? Der Begriff "Rundfunk" kommt in diesem Abkommen übrigens nicht vor, so daß der Rundfunk auch nicht davon ausgenommen ist.