Bundesjustizministerin Lambrecht will gegen sogenannten Knebelverträge vorgehen, die Verbraucher über lange Laufzeiten binden
Der Rundfunkbeitrag ein lebenslanger Knebelvertrag ohne Ausstiegoption.
Der Rundfunkzwangsbeitrag wird in Kraft gesetzt ohne schriftliche Einwilligung der Wohnung.
Der Rundfunkzwangsbeitrag wird in Kraft gesetzt ohne schriftliche Einwilligung der Wohnung.
:D War die Formulierung beabsichtigt? Erst soll die Wohnung als Empfangsgerät herhalten und nu soll se auch noch unterschreiben? ;)
Berichtigen möchte ich, dass die Ausstiegoption für die Länder durchaus vorhanden ist, nicht jedoch für den belasteten Bürger.
[..]
Beendigung
Staatsverträge enden u.a. durch Zeitablauf, Abschluss eines Aufhebungs- bzw. Änderungsvertrages oder Kündigung. Einer Änderung oder Aufhebung des Vertrages müssen grundsätzlich alle Vertragsparteien zustimmen. Für den Fall der Kündigung sind vertraglich vereinbarte Ausschluss- und Kündigungsfristen zu beachten. Anders als der Vertragsschluss bedarf die Kündigung keines weiteren parlamentarischen Zustimmungsaktes. Das ursprüngliche Zustimmungsgesetz wird mit der Kündigung gegenstandslos und muss nicht gesondert aufgehoben werden. Ob der Staatsvertrag zwischen den anderen Bundesländern wirksam bleibt, ist anhand der vertraglichen Vereinbarungen zu beurteilen oder durch ergänzende Vertragsauslegung zu ermitteln.
Dieses Gesetz, sollte es so kommen, wie vorab publiziert, landet eh vor dem BVerfG, (oder auch dem EuGH), soweit es die Medien betrifft; genannt sind ja bspw. ABO-Verträge der Printmedien, die nur noch für 1 Jahr abgeschlossen werden können sollen. Da dieses aber ein Eingriff in den Vertrieb der Printmedien ist, ist er nicht gestattet, da gemäß der BVerfG-Entscheidung zur "Leipziger Volkszeitung" auch der Vertrieb der Printmedien von Art. 5 GG erfasst wird.
Darüberhinaus wäre es ein Eingriff in die allgemeine Vertragsfreiheit, wenn es nur noch diese Option gäbe, denn es könnte ja sein, daß der ABO-Kunde nur einen unbefristeten ABO-Vertrag akzepiert, weil er gar keinen Bock hat, jedes Jahr einen neuen aufsetzen zu dürfen.
[...] Die Tätigkeit der Presse fällt damit von der Beschaffung von Informationen bis zur Verbreitung der Nachricht in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 10, 118 <121>; 66, 116 <133>; stRspr). [...]
[...] Der Vertrieb von Presseerzeugnissen gehört zu den für das Funktionieren einer freien Presse notwendigen Tätigkeiten, und zwar sowohl im Hinblick auf die Verbreitung von Nachrichten als Teil des Kommunikationsprozesses selbst als auch im Hinblick auf die Erhaltung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für den Bestand einer freien Presse.
b) Das Grundrecht der Pressefreiheit gewährleistet die Freiheit publizistischer Betätigung. Der Schutz reicht von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung (vgl. BVerfGE 10, 118 <121>). Umfasst ist das Recht, die inhaltliche Tendenz einer Zeitung festzulegen, beizubehalten, zu ändern und diese Tendenz zu verwirklichen (vgl. BVerfGE 52, 283 <297>). Der Grundrechtsschutz beschränkt sich nicht auf die Erstellung des Inhalts, sondern bezieht auch inhaltsbezogene Hilfsfunktionen von Presseunternehmen ein (vgl. BVerfGE 64, 108 <114 f.>; 77, 346 <354>). Insofern fällt auch der Vertrieb von Presseprodukten, etwa die Botenzustellung von Zeitungen, in den Gewährleistungsbereich (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1999, S. 2107).
Du wirst sicher nicht bestreiten wollen, daß auch ein Abo-Vertrag in den Bereich der Verbreitung der Information zählt?
Das Angebot von Abonnements ist eine möglich Vertriebsform, allerdings nicht die einzige. [...] Es schadet keinem Verlag, Telekommunikationsanbieter oder Fitnesscenter, wenn ein Zwang besteht den Vertrag entweder bewusst verlängern zu müssen oder hinzunehmen, dass er nach Ablauf eines Jahres sich immer nur um 3 Monate automatisch verlängert.Nun, was unterscheidet einen Telekommunikationsanbieter oder ein Fitnesscenter von einem Verlag? Der Verlag darf sich in der ganzen Bandbreite seines Tuns auf Art. 5 GG stützen, was, wie belegt, vom BVerfG durchentschieden ist.
wenn ein Zwang besteht den Vertrag entweder bewusst verlängern zu müssen oder hinzunehmen, dass er nach Ablauf eines Jahres sich immer nur um 3 Monate automatisch verlängertBetrachte das mal aus Sicht des Kunden/Verbrauchers, der auf dem hintersten "Kuhdorf" wohnt.
besteht doch die Möglichkeit, dass der Rundfunk von diesem Gesetzt ausgeschlossen wirdIn Europa wie im Bund sind Unternehmen gleich zu behandeln, wenn sie einer Branche angehören; kein Wettbewerber darf gegenüber seinem Wettbewerber durch den Staat schlechter oder besser gestellt werden.
Es schadet keinem Verlag, Telekommunikationsanbieter oder Fitnesscenter, wenn ein Zwang besteht den Vertrag entweder bewusst verlängern zu müssen oder hinzunehmen, dass er nach Ablauf eines Jahres sich immer nur um 3 Monate automatisch verlängert.Nun, was unterscheidet einen Telekommunikationsanbieter oder ein Fitnesscenter von einem Verlag? Der Verlag darf sich in der ganzen Bandbreite seines Tuns auf Art. 5 GG stützen, was, wie belegt, vom BVerfG durchentschieden ist.Zitatwenn ein Zwang besteht den Vertrag entweder bewusst verlängern zu müssen oder hinzunehmen, dass er nach Ablauf eines Jahres sich immer nur um 3 Monate automatisch verlängertBetrachte das mal aus Sicht des Kunden/Verbrauchers, der auf dem hintersten "Kuhdorf" wohnt.
Habt Ihr alle immer nur die städtische Brille auf?
Also das einzige was dieses Gesetz machen soll ist doch die Kündigungsfrist verkürzen.Hallo,
Wo ich früher jeweils alle 12 oder 24 Monate kündigen konnte, kann ich dann zukünftig alle 2/3 Monate kündigen. Dadurch hat der Kunde deutliche mehr Vorteile und der Anbieter eigentlich keine Nachteile, außer, dass er seine Kunden nicht auf weitere 12/24 Monate verknebeln kann.
Ausgerechnet du vermutest bei anderen eine spezielle Sicht? Das ist wirklich putzig!Ja, so bin ich halt stets auch im alltäglichen Alltag. Das versteht aber nur, wer das versteht.
Worin besteht denn der Verstoß gegen Art. 5 GG, wenn ein Vertrag, der entweder unbefristet läuft oder zunächst auf 2 Jahre geschlossen wird, um sich nach Ablauf der ersten Frist automatisch um 12 Monate zu verlängern, künftig zunächst für nur ein Jahr läuft um sich dann automatisch um lediglich 3 Monate zu verlängern, wenn einer der Vertragspartner ein Verlag ist?Der Eingriff besteht, wenn der Staat diese Modalitäten für Verlage vorgibt und diese Vorgabe nicht zeitgleich für alle anderen Medienunternehmen, gleich, ob nationale oder internationale Print- oder audio-visuell Medien, ebenfalls einzuhalten ist.
Bzw. welcher Mehraufwand besteht in diesem Fall für den Dörfler gegenüber einem Stadtmenschen?Nehmen wir mal den Fall der nicht ausreichenden Online-Verfügbarkeit auf dem Dorfe und der weit entfernten Vertriebsorganisation der Printpresse.
Oder für euren DorfdeppenObdacht mit einer derartigen Aussage!
Der Rundfunkbeitrag ein lebenslanger Knebelvertrag ohne Ausstiegoption. Mal sehen, ob die Bundesjustizministerin sich da ran traut?ZitatBundesjustizministerin Lambrecht will gegen sogenannten Knebelverträge vorgehen, die Verbraucher über lange Laufzeiten binden
Der Rundfunkbeitrag ein lebenslanger Knebelvertrag ohne Ausstiegoption.Schonmal - sorry: Quark.
Mal sehen, ob die Bundesjustizministerin sich da ran traut?Sorry: der nächste Quark!