gez-boykott.de::Forum

Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: U15000 am 18. August 2019, 15:36

Titel: Gesetz gegen Knebelverträge
Beitrag von: U15000 am 18. August 2019, 15:36
Der Rundfunkbeitrag ein lebenslanger Knebelvertrag ohne Ausstiegoption. Mal sehen, ob die Bundesjustizministerin sich da ran traut?

Zitat
Bundesjustizministerin Lambrecht will gegen sogenannten Knebelverträge vorgehen, die Verbraucher über lange Laufzeiten binden

Info:
veröffentlicht auf ntv 16.08.2019 16:37 Uhr – Video Abspieldauer 01:25 min

Für mehr Verbraucherschutz


https://www.n-tv.de/mediathek/videos/politik/Gesetz-will-gegen-Knebelvertraege-vorgehen-article21211946.html

Der Rundfunkzwangsbeitrag wird in Kraft gesetzt ohne schriftliche Einwilligung der Wohnung.
Titel: Re: Gesetz gegen Knebelverträge
Beitrag von: Lev am 18. August 2019, 16:14
Zitat
Der Rundfunkbeitrag ein lebenslanger Knebelvertrag ohne Ausstiegoption.

Die Rundfunkabgabe ist eben kein Vertrag, sondern eine gesetzlich geregelte und darüber hinaus eine unmoralische und fragwürdige Abgabe.


Anm. Mod. seppl: Beitrag wurde von unnötigem Ballast befreit.
Titel: Re: Gesetz gegen Knebelverträge
Beitrag von: seppl am 18. August 2019, 16:19
Der Rundfunkzwangsbeitrag wird in Kraft gesetzt ohne schriftliche Einwilligung der Wohnung.

 :D War die Formulierung beabsichtigt? Erst soll die Wohnung als Empfangsgerät herhalten und nu soll se auch noch unterschreiben? ;)
Titel: Re: Gesetz gegen Knebelverträge
Beitrag von: U15000 am 18. August 2019, 17:06
Der Rundfunkzwangsbeitrag wird in Kraft gesetzt ohne schriftliche Einwilligung der Wohnung.

 :D War die Formulierung beabsichtigt? Erst soll die Wohnung als Empfangsgerät herhalten und nu soll se auch noch unterschreiben? ;)


Oh Verzeihung, ich fand das Smiley für Sarkasmus nicht. >:D
Berichtigen möchte ich, dass die Ausstiegoption für die Länder durchaus vorhanden ist, nicht jedoch für den belasteten Bürger.
Titel: Re: Gesetz gegen Knebelverträge
Beitrag von: sky-gucker am 18. August 2019, 17:53
Berichtigen möchte ich, dass die Ausstiegoption für die Länder durchaus vorhanden ist, nicht jedoch für den belasteten Bürger.

Was mich unmittelbar zu den Fragen führt:
Was passiert eigentlich mit den Landesgesetzen, wenn ein Land den Vertrag kündigt? Muss der Landtag dann noch ein "Aufhebungsgesetz" beschließen? Kann man Gesetze kündigen?

Diese Fragen sollen aber bitte nicht hier diskutiert werden - entweder gibts es entsprechende threads schon, oder wir machen dazu mal einen auf.
Titel: Re: Gesetz gegen Knebelverträge
Beitrag von: Kurt am 18. August 2019, 18:21
OT Anfang

Zitat
[..]
Beendigung
Staatsverträge enden u.a. durch Zeitablauf, Abschluss eines Aufhebungs- bzw. Änderungsvertrages oder Kündigung. Einer Änderung oder Aufhebung des Vertrages müssen grundsätzlich alle Vertragsparteien zustimmen. Für den Fall der Kündigung sind vertraglich vereinbarte Ausschluss- und Kündigungsfristen zu beachten. Anders als der Vertragsschluss bedarf die Kündigung keines weiteren parlamentarischen Zustimmungsaktes. Das ursprüngliche Zustimmungsgesetz wird mit der Kündigung gegenstandslos und muss nicht gesondert aufgehoben werden. Ob der Staatsvertrag zwischen den anderen Bundesländern wirksam bleibt, ist anhand der vertraglichen Vereinbarungen zu beurteilen oder durch ergänzende Vertragsauslegung zu ermitteln.

Quelle: Staatsverträge zwischen den Bundesländern: https://www.bundestag.de/resource/blob/190052/424c9d512ff446a6aeadebf8a60725ee/staatsvertraege_zwischen_den_bundeslaendern-data.pdf

OT Ende
Titel: Re: Gesetz gegen Knebelverträge
Beitrag von: pinguin am 18. August 2019, 19:14
@U15000

Dieses Gesetz, sollte es so kommen, wie vorab publiziert, landet eh vor dem BVerfG, (oder auch dem EuGH), soweit es die Medien betrifft; genannt sind ja bspw. ABO-Verträge der Printmedien, die nur noch für 1 Jahr abgeschlossen werden können sollen. Da dieses aber ein Eingriff in den Vertrieb der Printmedien ist, ist er nicht gestattet, da gemäß der  BVerfG-Entscheidung zur "Leipziger Volkszeitung" auch der Vertrieb der Printmedien von Art. 5 GG erfasst wird.

Darüberhinaus wäre es ein Eingriff in die allgemeine Vertragsfreiheit, wenn es nur noch diese Option gäbe, denn es könnte ja sein, daß der ABO-Kunde nur einen unbefristeten ABO-Vertrag akzepiert, weil er gar keinen Bock hat, jedes Jahr einen neuen aufsetzen zu dürfen.

Auch wäre es denkbar, daß es mit dem europäischen Wettbewerbsrecht kollidieren täte, wenn der nationale Bürger keine Wahlmöglichkeit mehr vorfände, denn es könnte sein, (und die bloße Möglichkeit der Ungleichbehandlung reicht ja für das Kippen des Vorhabens durch Europa), daß Verlage aus dem EU-Ausland dadurch besser gestellt würden als nationale Verlage.
Titel: Re: Gesetz gegen Knebelverträge
Beitrag von: drboe am 19. August 2019, 12:52
Dieses Gesetz, sollte es so kommen, wie vorab publiziert, landet eh vor dem BVerfG, (oder auch dem EuGH), soweit es die Medien betrifft; genannt sind ja bspw. ABO-Verträge der Printmedien, die nur noch für 1 Jahr abgeschlossen werden können sollen. Da dieses aber ein Eingriff in den Vertrieb der Printmedien ist, ist er nicht gestattet, da gemäß der  BVerfG-Entscheidung zur "Leipziger Volkszeitung" auch der Vertrieb der Printmedien von Art. 5 GG erfasst wird.

Darüberhinaus wäre es ein Eingriff in die allgemeine Vertragsfreiheit, wenn es nur noch diese Option gäbe, denn es könnte ja sein, daß der ABO-Kunde nur einen unbefristeten ABO-Vertrag akzepiert, weil er gar keinen Bock hat, jedes Jahr einen neuen aufsetzen zu dürfen.

Die Entscheidung des BVerfG von 1969 betraf den Einzug einer Zeitung bei grenzüberschreitendem Bezug und damit die Rezipientenfreiheit. Das war im Grunde Zensur, und zwar einfach weil die Zeitung aus der DDR kam*. Die Rezipientenfreiheit ist aber nicht betroffen, wenn die mögliche Vertragsdauer limitiert wird. Denn der Vertrieb ist weiterhin möglich, die Exemplare werden die Abonnenten erreichen und im Handel sind die Exemplare auch erhältlich, ganz ohne Abonnement. D. h., der Fall liegt ganz anders als beim Einzug eine Zeitung, die westlichen Behörden ein Dorn im Auge war. Auch eine automatische Vertragsverlängerung ist weiterhin möglich, wenn auch der Zeitraum auf drei Monate verkürzt werden soll. Damit kann man bei Versäumen des letzten Kündigungszeitraums nicht mehr ein weiteres Jahr gemolken werden, ohne dass man die Leistungen noch in Anspruch nimmt. Ich finde das sehr gut! Man muss auch nicht jedes Jahr einen neuen Vertrag aufsetzen, es handelt sich eh um fertige Verträge des Anbieters, da man natürlich relativ formlos erklären kann den Vertrag weiter führen zu wollen. Das ist heute ein Klick im Internet, also kein unannehmbarer Aufwand.

Richtig ist, dass durch ein solches Gesetz ein Eingriff in die Vertragsfreiheit erfolgt. Das ist aber keineswegs ungewöhnlich. So darf man Verträge, die man an der Haustür oder online bekanntlich widerrufen, auch ohne Angabe von Gründen, obwohl man grundsätzlich einen Vertrag geschlossen hat. Weiteres Beispiel: Kündigungsfristen bei Miet- und Arbeitsverträgen. Die Verlängern sich nämlich in Abhängigkeit von der Miet- bzw. Beschäftigungsdauer. Um den schwächeren Vertragspartner zu schützen ist das hinzunehmen.

M. Boettcher

* Durch die Arbeit von Josef Foschepoth wurde bekannt, dass zwischen 1949 und 1989 seitens der BRD Millionen von Postsendungen zwischen DDR und BRD geöffnet und teils vernichtet wurden (sic!), sowie Millionen von Telefonaten abgehört. Rechtliche Grundlage für die massive Post- und Telefonüberwachung war zunächst das Besatzungsrecht. Mit dem G10-Gesetz von 1968 wurde durch ein geheime Zusatzvereinbarung dieses Recht erhalten. Vermutlich gilt es bis heute. Buchtipp: Josef Foschepoth: Überwachtes Deutschland. Post- und Telefon-Überwachung in der alten Bundesrepublik, Verlag Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2012
Titel: Re: Gesetz gegen Knebelverträge
Beitrag von: pinguin am 19. August 2019, 21:22
@drboe

Das von mir zu erst gewählte Beispiel mit der "Leipziger Volkszeitung" war schlecht gewählt; sorry für die evtl. Irreführung. Die nachstehend zitierten Entscheidungen sind präziser.

Das BVerfG durfte sich nämlich schon häufiger damit befassen und ist folglich lt. eigener Aussage bereits in den Bereich: "stRspr", was heißt: "ständige Rechtsprechung", vorgedrungen, heißt, die Thematik ist durchentschieden.

Rn. 24
Zitat
[...] Die Tätigkeit der Presse fällt damit von der Beschaffung von Informationen bis zur Verbreitung der Nachricht in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 10, 118 <121>; 66, 116 <133>; stRspr). [...]

Rn. 25
Zitat
[...] Der Vertrieb von Presseerzeugnissen gehört zu den für das Funktionieren einer freien Presse notwendigen Tätigkeiten, und zwar sowohl im Hinblick auf die Verbreitung von Nachrichten als Teil des Kommunikationsprozesses selbst als auch im Hinblick auf die Erhaltung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für den Bestand einer freien Presse.

BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. April 2007
- 1 BvR 78/02 -, Rn. (1-48),

http://www.bverfg.de/e/rk20070412_1bvr007802.html

Weiterführend auch hier, wo selbst die Zustellung von Presseerzeugnissen von Art. 5 GG geschützt ist.

Rn. 11
Zitat
b) Das Grundrecht der Pressefreiheit gewährleistet die Freiheit publizistischer Betätigung. Der Schutz reicht von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung (vgl. BVerfGE 10, 118 <121>). Umfasst ist das Recht, die inhaltliche Tendenz einer Zeitung festzulegen, beizubehalten, zu ändern und diese Tendenz zu verwirklichen (vgl. BVerfGE 52, 283 <297>). Der Grundrechtsschutz beschränkt sich nicht auf die Erstellung des Inhalts, sondern bezieht auch inhaltsbezogene Hilfsfunktionen von Presseunternehmen ein (vgl. BVerfGE 64, 108 <114 f.>; 77, 346 <354>). Insofern fällt auch der Vertrieb von Presseprodukten, etwa die Botenzustellung von Zeitungen, in den Gewährleistungsbereich (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1999, S. 2107).

BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. April 2003
- 1 BvR 62/99 -, Rn. (1-18),

http://www.bverfg.de/e/rk20030429_1bvr006299.html

Du wirst sicher nicht bestreiten wollen, daß auch ein Abo-Vertrag in den Bereich der Verbreitung der Information zählt?

Darüberhinausgehend müssten parallel dazu auch Verträge beim privaten Rundfunk wie auch letztlich beim ÖRR, wo sie erst geschaffen werden müssten, so gestaltet sein. Hat was mit Absatz 2 des Art. 5 GG zum erlaubten Eingriff nur durch allgemeine Gesetze und darüberhinaus der Gleichbehandlung der Medienunternehmen zu tun.

Sorry, aber der Kunde muß die Möglichkeit haben, einen unbefristeten Vertrag abschließen zu können.

Evtl. bedarf es ja auch der Differenzierung zwischen der puren Vertragsdauer und jener Konditionen, die zur Auflösung eines Vertrages festgelegt werden?
Titel: Re: Gesetz gegen Knebelverträge
Beitrag von: FKupp am 19. August 2019, 21:39
sollte so ein Gesetz kommen, besteht doch die Möglichkeit, dass der Rundfunk von diesem Gesetzt ausgeschlossen wird, und dann ? nur meine Meinung......
Titel: Re: Gesetz gegen Knebelverträge
Beitrag von: drboe am 20. August 2019, 09:41
Du wirst sicher nicht bestreiten wollen, daß auch ein Abo-Vertrag in den Bereich der Verbreitung der Information zählt?

Das Angebot von Abonnements ist eine möglich Vertriebsform, allerdings nicht die einzige. Und wie für jedes Rechtsgeschäft gelten seit über 100 Jahren eine Fülle von Vorschriften, wie diese ordnungsgemäß durchzuführen sind und welche Rechte die Beteiligten haben. Nun in der Änderung der Laufzeiten und dem Verlängerungszeitraum einen unzulässigen Eingriff zu sehen, was angeblich die Existenz der Unternehmen und Vertragsfreiheit gefährdet, ist m. E. übertrieben. Es schadet keinem Verlag, Telekommunikationsanbieter oder Fitnesscenter, wenn ein Zwang besteht den Vertrag entweder bewusst verlängern zu müssen oder hinzunehmen, dass er nach Ablauf eines Jahres sich immer nur um 3 Monate automatisch verlängert. Das führt nämlich de facto lediglich dazu, dass nach dem ersten Jahr für diese Verträge eine Kündigungsfrist von 3 Monaten gilt, anstelle einer weiteren Bindung von 12 Monaten. Da sich diese immer wider verlängert, muss man, so man das Vertragsverhältnis fortsetzen will, einfach wie bisher auch rein gar nichts tun.

Mit welchen Methoden gerade Telekommunikationsanbieter und Energielieferanten versuchen einen Wechsel zu einem anderen Lieferanten zu hintertreiben, würde Bücher füllen. Allein vom Grundversorger für Strom hier in Hamburg sind mir diverse Fälle persönlich bekannt. Selbst bei Bestehen eines Sonderkündigungsrechtes wegen Preiserhöhung weigert man sich öfters mit falschen Behauptungen dem Wechsel zuzustimmen. Und wenn man für einen Fitnessclub fast ein Jahr weiter zahlen soll, obwohl man den wegen eines beruflich bedingten Wechsels in eine weit entfernte Stadt nicht nutzen kann, ist das angesichts der Höhe üblicher Zahlungen mehr als ärgerlich.

Gesetzliche Regelungen wären zudem nicht notwendig, hätten die betreffenden Unternehmen nicht zunehmend eigene Regeln und Laufzeiten zum Nachteil der Verbraucher etabliert. Mit der Vertragsfreiheit bei Verträgen mit Energielieferanten, Telekommunikationsunternehmen etc. ist es nämlich nicht weit her. Man kann derzeit dem typischen Angebot eines Zweijahresvertrags mit automatischer jährlicher Verlängerung annehmen oder aber auf den Vertrag verzichten. Dagegen ist der Erwerb von Gemüse auf dem Wochenmarkt oder der eines Kfz geradezu ein Muster für Handlungs- und Vertragsfreiheit.  :)

M. Boettcher
Titel: Re: Gesetz gegen Knebelverträge
Beitrag von: pinguin am 20. August 2019, 11:58
Das Angebot von Abonnements ist eine möglich Vertriebsform, allerdings nicht die einzige. [...] Es schadet keinem Verlag, Telekommunikationsanbieter oder Fitnesscenter, wenn ein Zwang besteht den Vertrag entweder bewusst verlängern zu müssen oder hinzunehmen, dass er nach Ablauf eines Jahres sich immer nur um 3 Monate automatisch verlängert.
Nun, was unterscheidet einen Telekommunikationsanbieter oder ein Fitnesscenter von einem Verlag? Der Verlag darf sich in der ganzen Bandbreite seines Tuns auf Art. 5 GG stützen, was, wie belegt, vom BVerfG durchentschieden ist.

Zitat
wenn ein Zwang besteht den Vertrag entweder bewusst verlängern zu müssen oder hinzunehmen, dass er nach Ablauf eines Jahres sich immer nur um 3 Monate automatisch verlängert
Betrachte das mal aus Sicht des Kunden/Verbrauchers, der auf dem hintersten "Kuhdorf" wohnt.

Habt Ihr alle immer nur die städtische Brille auf?

Und dann berücksichtige bitte, daß auch die Bundesrepublik Deutschland Teil des europäischen Binnenmarktes ist, desen Regeln Europa bestimmt; die Mitgliedsländer sind zwar aufgefordert, wirksamen Verbraucherschutz zu realisieren, sie sind aber gleichzeitig gehindert, den Zugang der Verbraucher zum gemeinsamen Markt zu erschweren oder gar zu verhindern.

@FKupp
Zitat
besteht doch die Möglichkeit, dass der Rundfunk von diesem Gesetzt ausgeschlossen wird
In Europa wie im Bund sind Unternehmen gleich zu behandeln, wenn sie einer Branche angehören; kein Wettbewerber darf gegenüber seinem Wettbewerber durch den Staat schlechter oder besser gestellt werden.
Titel: Re: Gesetz gegen Knebelverträge
Beitrag von: drboe am 20. August 2019, 14:32
Es schadet keinem Verlag, Telekommunikationsanbieter oder Fitnesscenter, wenn ein Zwang besteht den Vertrag entweder bewusst verlängern zu müssen oder hinzunehmen, dass er nach Ablauf eines Jahres sich immer nur um 3 Monate automatisch verlängert.
Nun, was unterscheidet einen Telekommunikationsanbieter oder ein Fitnesscenter von einem Verlag? Der Verlag darf sich in der ganzen Bandbreite seines Tuns auf Art. 5 GG stützen, was, wie belegt, vom BVerfG durchentschieden ist.

Zitat
wenn ein Zwang besteht den Vertrag entweder bewusst verlängern zu müssen oder hinzunehmen, dass er nach Ablauf eines Jahres sich immer nur um 3 Monate automatisch verlängert
Betrachte das mal aus Sicht des Kunden/Verbrauchers, der auf dem hintersten "Kuhdorf" wohnt.

Habt Ihr alle immer nur die städtische Brille auf?

Ausgerechnet du vermutest bei anderen eine spezielle Sicht? Das ist wirklich putzig!  - Und ja, ich bin Brillenträger.  8)

Worin besteht denn der Verstoß gegen Art. 5 GG, wenn ein Vertrag, der entweder unbefristet läuft oder zunächst auf 2 Jahre geschlossen wird, um sich nach Ablauf der ersten Frist automatisch um 12 Monate zu verlängern, künftig zunächst für nur ein Jahr läuft um sich dann automatisch um lediglich 3 Monate zu verlängern, wenn einer der Vertragspartner ein Verlag ist? Bzw. welcher Mehraufwand besteht in diesem Fall für den Dörfler gegenüber einem Stadtmenschen? Falls die Bedeutung des Wortes automatisch in der brandenburgischen Diaspora nicht bekannt ist: das bedeutet soviel wie "ohne Dazwischentreten einer Entscheidung und ohne weiteres Zutun". Oder für euren Dorfdeppen: man muss nichts tun, kann aber schneller kündigen, wenn man den letzten Termin einmal versäumt haben sollte

Nebenbei: der Zeitungsbote, der hier die Tageszeitungen verteilt, wird die den Kunden sicher nicht hinterher tragen, sollte man in eine andere Stadt ziehen. Warum sollte man nahezu ein Jahr weiterzahlen, ohne dass die Zeitung überhaupt geliefert wird? Und da sich die Idee nicht nur auf Verlage bezieht: du zahlst für den Sportverein bzw. das Fitnesscenter,  Mobiltelefonie, Telefon und Internet und andere Dinge mit Freuden weiter, obwohl du längst in einem anderen Ort, ggf. einem anderen Bundesland wohnst, nur weil die Anbieter sich oft lange Laufzeiten sichern, man nicht zügig aus dem Vertrag heraus kommt?

M. Boettcher
Titel: Re: Gesetz gegen Knebelverträge
Beitrag von: sky-gucker am 20. August 2019, 15:22
Also das einzige was dieses Gesetz machen soll ist doch die Kündigungsfrist verkürzen.
Wo ich früher jeweils alle 12 oder 24 Monate kündigen konnte, kann ich dann zukünftig alle 2/3 Monate kündigen. Dadurch hat der Kunde deutliche mehr Vorteile und der Anbieter eigentlich keine Nachteile, außer, dass er seine Kunden nicht auf weitere 12/24 Monate verknebeln kann.

Mit Rundfunk, hat das nur am Rande, ganz ganz wenig zu tun - außer, dass ich mein Sky-Abo vielleicht nicht erst zu August 2020 kündigen kann, sondern zu Dezember 2019 - schön :)
Titel: Re: Gesetz gegen Knebelverträge
Beitrag von: Housebrot am 20. August 2019, 16:46
Also das einzige was dieses Gesetz machen soll ist doch die Kündigungsfrist verkürzen.
Wo ich früher jeweils alle 12 oder 24 Monate kündigen konnte, kann ich dann zukünftig alle 2/3 Monate kündigen. Dadurch hat der Kunde deutliche mehr Vorteile und der Anbieter eigentlich keine Nachteile, außer, dass er seine Kunden nicht auf weitere 12/24 Monate verknebeln kann.
Hallo,

es könnte aber durchaus passieren, dass die subverntionierten Geräte (Smartphones, Receiver oder sonstwas) nun deutlich teurer werden, da diese nicht mehr mit 24 Monaten Laufzeit abbezahlt werden (können), sondern nur durch wesentlich kürzere Zeiträume....

Ausserdem könnten Anbeiter jetzt wesnetlich schneller unliebsame Kunden loswerden, und durch die wesentlich kürzeren Kündigungsfristen auch mal einem Kunden gegenüber eine Kündigung aussprechen... frei nach dem Motto: Entweder Du aktzepierst unsere neuen Preise, oder Du suchst Dir was anderes.....

Grüße
Adonis
Titel: Re: Gesetz gegen Knebelverträge
Beitrag von: sky-gucker am 20. August 2019, 17:26
Ja, da kann vieles passieren, das nennt sich gemein hin Vertragsfreiheit.
Als Kunde kann ich auch sagen "ich zahle jetzt nur noch die Hälfte, entweder ich kann zum halben Preis weiter Sky gucken, oder ich kündige...."...verpasse ich allerdings die Kündigung, dann muss ich 12 Monate weiter zahlen bevor ich kündigen kann.

Und ich möchte mich gern korrigieren - den Begriff "Kündigungsfrist" habe ich falsch gewählt - gemeint ist eigentlich die Vertragslaufzeit - Kündigungsfrist ist i.d.R. der Zeitpunkt vor Ende der Vertragslaufzeit zu dem ich die Kündigung aussprechen muss....

Und teurer wird da nix - das regelt der Markt


Edit "Bürger":
Ungekürztes Vollzitat des direkten Vorkommentars gelöscht, da unnötig und Übersicht beeinträchtigend.
Bitte zukünftige konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: Gesetz gegen Knebelverträge
Beitrag von: pinguin am 20. August 2019, 18:50
Ausgerechnet du vermutest bei anderen eine spezielle Sicht? Das ist wirklich putzig!
Ja, so bin ich halt stets auch im alltäglichen Alltag. Das versteht aber nur, wer das versteht.

Zitat
Worin besteht denn der Verstoß gegen Art. 5 GG, wenn ein Vertrag, der entweder unbefristet läuft oder zunächst auf 2 Jahre geschlossen wird, um sich nach Ablauf der ersten Frist automatisch um 12 Monate zu verlängern, künftig zunächst für nur ein Jahr läuft um sich dann automatisch um lediglich 3 Monate zu verlängern, wenn einer der Vertragspartner ein Verlag ist?
Der Eingriff besteht, wenn der Staat diese Modalitäten für Verlage vorgibt und diese Vorgabe nicht zeitgleich für alle anderen Medienunternehmen, gleich, ob nationale oder internationale Print- oder audio-visuell Medien, ebenfalls einzuhalten ist.

Verstehst Du meine Aussage jetzt?

Es darf keine einseitig für eine klar definierte Gruppe der Medienunternehmen vorgesehene staatliche Auflage geben, die für die anderen Medienunternehmen nicht ebenso gilt.

Zitat
Bzw. welcher Mehraufwand besteht in diesem Fall für den Dörfler gegenüber einem Stadtmenschen?
Nehmen wir mal den Fall der nicht ausreichenden Online-Verfügbarkeit auf dem Dorfe und der weit entfernten Vertriebsorganisation der Printpresse.

Für Rundfunk, der frei empfangbar sein muß, genügt u. U. das 1x-ige Besorgen eines Rundfunkempfangsgerätes, welches Dir nach dem Einschalten gleich um die Ohren dudelt.

Warum sollte der Zeitungs-Abo-Kunde, der sich 1x auf den Weg gemacht hat, bei der für seine Region zuständigen Zeitungs-Vertriebsgesellschaft ein Abo abzuschließen, das im Folgejahr, (bspw.), wiederholen müssen?

Warum sollte Bürger 2 einen größeren, bspw., zeitlichen Aufwand akzeptieren, wenn Bürger 1 für das gleiche Ergebnis, (bspw., Unterhaltung gemäß individuellem Bedarf), den Zeitaufwand nur 1x hat?

Genau deswegen ist bei Printmedien auch der Vertrieb von Art. 5 GG erfasst, bei audio-visuellen Medien nicht. (Zumindest hat es für die Audio-visuellen offenbar keine eine derartige Aussage enthaltende Entscheidung des BVerfG, wie für die Printmedien).

Zitat
Oder für euren Dorfdeppen
Obdacht mit einer derartigen Aussage!

Warum sollten Landwirte, die zumeist Dorfbewohner sind, für Städter Lebensmittel produzieren? (Für den reinen Eigenbedarf der Landwirte wäre der landwirtschaftlich betriebene Aufwand nähmlich erheblich geringer, als er aktuell der Fall ist).
Titel: Re: Gesetz gegen Knebelverträge
Beitrag von: Kurt am 20. August 2019, 19:18
Der Rundfunkbeitrag ein lebenslanger Knebelvertrag ohne Ausstiegoption. Mal sehen, ob die Bundesjustizministerin sich da ran traut?

Zitat
Bundesjustizministerin Lambrecht will gegen sogenannten Knebelverträge vorgehen, die Verbraucher über lange Laufzeiten binden


Faszinierend! Da hält euch cleverle2009 ein Stöckchen hin und alle (außer Lev) springen da brav drüber.

1)
Zitat
Der Rundfunkbeitrag ein lebenslanger Knebelvertrag ohne Ausstiegoption.
Schonmal - sorry: Quark.
Es gibt einen Rundfunkbeitrag - ja.
Es gibt den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag > Landesgesetz in jedem der 16 Bunderländer.
Außer dem Wortbestandteil "vertrag" hat das jedoch absolut nichts mit dem zu tun wovon Bundesjustizministerin Lambrecht spricht.

2)
Zitat
Mal sehen, ob die Bundesjustizministerin sich da ran traut?
Sorry: der nächste Quark!
Da Rundfunk Ländersache ist kann eine Bundesjustizministerin sich da weder "ran trauen" noch irgendetwas daran rütteln.

Schönen Abend zusammen.

Gruß
Kurt



Edit "Bürger" @alle:
...leider wieder mal ein Thread, in welchem es - bis auf wenige Ausnahmen - an Selbstdisziplin, Beherrschung sowie gesitteter und sinnstiftender/ zielgerichteter Diskussion mangelt. Der Thread muss moderiert/ von überflüssigem Ballast befreit und zu diesem Zweck vorerst geschlossen werden.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis und zukünftige allerseitige konsequente Selbstdisziplin und Berücksichtigung.