gez-boykott.de::Forum

"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: democratic am 17. Juni 2019, 21:49

Titel: Urteil FG Münster 15.05.2019, 13 K 3280/18 Kg Klagefrist
Beitrag von: democratic am 17. Juni 2019, 21:49
Und noch ein Urteil: Hier beim Finanzgericht Münster vom 15.05.2019, Aktenzeichen 13 K 3280/18 Kg, siehe https://openjur.de/u/2174584.html (https://openjur.de/u/2174584.html)

Zitat
c. Der Senat konnte eine tatsächliche Zustellung der Einspruchsentscheidung bei dem Kläger am Montag, den 9.11.2015, nicht feststellen und geht daher von einer Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung am 10.11.2015 aus. Die Nichterweislichkeit eines früheren Zugangs geht gem. § 122 Abs. 2 2. Halbs. AO zu Lasten der Beklagten. Diese muss im Zweifel den Zeitpunkt des Zugangs beweisen.

Gruß

Edit "Markus KA":
Ergänzend könnte darauf hingewiesen werden, dass es im vorliegenden Urteil primär um die Einhaltung einer Frist und nicht um den "Nichterhalt" eines Bescheides geht.
Titel: Re: Urteil FG Münster 15.05.2019, 13 K 3280/18 Kg Klagefrist
Beitrag von: ope23 am 18. Juni 2019, 11:44
Lesehilfe für das hier unmittelbar vorausgehende Zitat (FG Münster):

Senat: Spruchkörper des FG Münster
Beklagter: eine Behörde
Kläger: eine Privatperson

Privatperson erhob Einspruch. Behörde schickte hierzu eine Einspruchsentscheidung.